Divorce Cost Deposit Appeal Dismissed for Lack of Legal Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court order which required the opposing party in a divorce proceeding to pay a litigation cost deposit of CHF 4,500; however, the appellate court dismissed the appeal because the appellant was not directly disadvantaged or legally aggrieved by the order, as the order exclusively imposed an obligation upon the opposing party and imposed no burden on the appellant, thereby rendering the appeal inadmissible for failing to meet the prerequisite of legal interest under procedural law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Divorce Cost Deposit Appeal Dismissed for Lack of Legal Interest: 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
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KI-generiertUsed to order that no party compensation be awarded to the plaintiff due to a lack of relevant activity.
The reasoning suggests the appeal is inadmissible, leading to the non-admission of the appeal, although this article is mentioned in the reasoning context rather than the dispositive itself, the ruling is based on inadmissibility.
Used in the final part to classify the decision as an interim decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 29. August 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 30. Juli 2018 (FE180051-A)
Erwägungen:
1.1 Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 setzte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine Frist von 20 Tagen an, um für das Scheidungsverfahren (Scheidung auf Klage) einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu leisten (Urk. 2 S. 2).
1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) am 21. August 2018 (Datum Poststempel) innert Frist Beschwerde ein (Urk. 1).
2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
2.2 Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 verpflichtete die Vorinstanz die Klägerin, also B._____ einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). Der Beklagte wurde zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil hat.
2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.4 Der Vollständigkeit halber bleibt der Beklagte darauf hinzuweisen, dass er sein Gesuch um Sistierung des Verfahrens sowie seine weiteren Vorbringen nicht im Beschwerdeverfahren, sondern bei der Vorinstanz, d.h. dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern, einreichen kann. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.1 Es rechtfertigt sich, umständehalber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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