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PC180028 • OG ZH PC180028 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Following Counsel Change in Divorce Case

Geschäftsnummer PC180028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant appealed a lower court's decision that denied her request to change her court-appointed legal aid counsel during divorce proceedings, despite having secured an agreement from a new lawyer willing to take the case under the same condition of legal aid. The appellate court ultimately dismissed the appeal as moot because the original lawyer had subsequently been officially discharged by the lower court, concluding that since the appellant's ultimate goal (obtaining a new legal aid representative) was achieved through the later ruling, no court costs would be imposed for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed as Moot Following Counsel Change in Divorce Case: The appellate court ultimately dismissed the appeal as moot because the original lawyer had subsequently been officially discharged by the lower court, concluding that since the appellant's ultimate goal (obtaining a new legal aid representative) was achieved through the later ruling, no court costs would be imposed for the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren unentgeltliche Rechtsverbeiständung unentgeltliche Rechtspflege Praxisänderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wegfall des Rechtsschutzinteresses Ehescheidung (Wechsel unentgeltlicher Rechtsbeistand)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

The appeal procedure was discontinued because the matter became moot.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the general rule for imposing procedural costs on the losing party.

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Applied to deviate from cost distribution rules and order no costs because the case was discontinued and the appellant's request was ultimately granted.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purposes of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC180028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 5. September 2018

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Dietikon

betreffend Ehescheidung (Wechsel unentgeltlicher Rechtsbeistand)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. Juli 2018 (FE170076-M)

Erwägungen:

1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) reichte am

18. April 2017 vor Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 3/1-4). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Urk. 3/1 S. 4). Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 3/39 S. 2).

1.2 Mit Schreiben vom 27. Mai 2018 ersuchte die Klägerin um Entlassung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 3/49). In der Folge holte die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juni 2018 eine Stellungnahme von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein, welche am 15. Juni 2018 einging (Urk. 3/54-55; Urk. 3/59). Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 teilte die Klägerin der Vorinstanz mit, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ unter der Voraussetzung der Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter bereit wäre, das Mandat zu übernehmen (Urk. 3/60).

1.3 Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Urk. 3/63 S. 4 = Urk. 2 S. 4).

1.4 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2018 (Datum Poststempel, eingegangen am 20. Juli 2018) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juli 2018 aufzuheben und ihr Gesuch gutzuheissen (Urk. 1).

1.5 Mit Schreiben vom 16. August 2018 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin (Urk. 3/69). Dieses Gesuch hiess die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. August 2018 gut (Urk. 4).

2. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 22. August 2018 ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Entsprechend ist dieses gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben.

3.1 Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben: Dem Ansinnen der Klägerin wurde letztlich stattgegeben.

3.2 Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner und den Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. September 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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