Appellant's Appeal of Denial to Substitute Court-Appointed Counsel Dismissed for Procedural Deficiency and Lack of Justifiable Need.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant in a divorce case sought to substitute their court-appointed legal counsel, which the lower court denied, prompting this appeal; however, the appellate court dismissed the appeal because the filing lacked specific jurisdictional requests detailing the desired replacement counsel, rendering the submission procedurally deficient, and further, the court found that the lower court correctly determined that the appellant failed to demonstrate a justifiable, objective need for replacement as the existing counsel's reliance on telephone and text communication to arrange a hearing, which the appellant ignored, did not constitute a breach of professional duty, leading to the denial of the appeal and the request for further free legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 93 BGG; Appellant's Appeal of Denial to Substitute Court-Appointed Counsel Dismissed for Procedural Deficiency and Lack of Justifiable Need: c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
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KI-generiertUsed to reject the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.
Applied for the imposition of court costs on the losing party (the defendant).
Applied for the denial of party compensation in the appeal proceedings.
Cited in the reasoning section to explain why new allegations in the appeal could not be considered, but this article does not appear in the dispositive orders.
Cited in the reasoning section to justify dispensing with further procedural steps, but this article does not appear in the dispositive orders.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 15. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Meilen
betreffend Ehescheidung (Wechsel unentgeltlicher Rechtsbeistand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Mai 2018 (FE170040-G)
Erwägungen:
1. a) Die Parteien des vorinstanzlichen Hauptverfahrens sind seit dem tt. Februar 1993 verheiratet; sie haben keine gemeinsamen Kinder (Vi-Urk. 2). Mit Verfügung des Eheschutzgerichts Horgen vom 19. April 2007 wurde das Getrenntleben vorgemerkt und die entsprechende Vereinbarung vorgemerkt (Vi-Urk. 10/21). Am 2. März 2017 reichte der Kläger bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 gewährte die Vorinstanz beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihnen je eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung, der Beklagten in der Person des von ihr mandatierten Rechtsanwalts X1._____ (Vi-Urk. 51). Anlässlich der Massnahmeverhandlung vom 25. April 2018 verlangte die Beklagte die Auswechslung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands (Vi-Prot. S. 42-44). Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beklagten um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Vi-Urk. 66 = Urk. 2).
b) Hiergegen hat die Beklagte am 25. Mai 2018 fristgerecht (Vi-Urk. 67/2) Beschwerde erhoben (Urk. 1).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 8 Dispositiv-Ziffer 4). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE
137 III 617).
b) Die Beschwerde der Beklagten enthält keine klaren Anträge. Nachdem sie die Abweisung ihres Gesuchs um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes anficht, liegt zwar auf der Hand, dass sie mit ihrer Beschwerde dessen Auswechslung erreichen will. Jedoch bleibt offen, ob sie statt des aktuellen einen bestimmten anderen Rechtsbeistand will oder ob das Gericht ihr einen beliebigen bestellen soll. Gemäss der angefochtenen Verfügung hatte die Beklagte einmal eine Rechtsanwältin von B._____ Rechtsanwälte mandatieren wollen, dann einen Rechtsanwalt X2._____ und sodann Rechtsanwältin X3._____; sämtliche Post sollte schliesslich an Fürsprecher X4._____ zugestellt werden (Urk. 2 S. 3). In der Beschwerde wird hierzu kein Wort verloren. Damit liegen keine genügenden Beschwerdeanträge vor. Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.
3. a) Aber auch wenn das Verhalten der Beklagten vor Vorinstanz so zu interpretieren wäre, dass Rechtsanwältin X3._____ zur neuen unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt werden solle (wobei nicht bekannt ist, ob diese das Mandat überhaupt annehmen könnte), wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen.
b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ein Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung bedürfe der Bewilligung des Gerichts und setze voraus, dass eine sachgerechte Vertretung aus objektiven Gründen nicht mehr gewährleistet sei; das bloss subjektive Empfinden einer Partei genüge nicht. Die Beklagte habe zuerst geltend gemacht, Rechtsanwalt X1._____ habe sie nicht über den Termin der Massnahmeverhandlung vom 25. April 2018 informiert; nachdem dieser ihr seine Anrufversuche und SMS-Nachrichten gezeigt habe, habe die Beklagte zugestanden, diese gesehen zu haben, jedoch geltend gemacht, dass Rechtsanwalt X1._____ ihr einen Brief hätte schicken müssen. Dieser Einwand der Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Zur gewissenhaften Berufsausübung eines Anwalts und zu dessen Pflicht, die Interessen des Klienten sorgfältig zu wahren, würden die Aufklärungsund Informationspflichten gehören. Diese Pflicht habe Rechtsanwalt X1._____ durch seine telefonische Orientierung erfüllt. Es bestehe keine Pflicht der ausschliesslich schriftlichen Kommunikation. Dass die Beklagte
die Anrufversuche unbeantwortet gelassen habe und zur Massnahmeverhandlung nicht bzw. nicht rechtzeitig erschienen sei, habe sie sich selbst zuzuschreiben und vermöge keineswegs eine Pflichtverletzung ihres Anwaltes zu begründen (Urk. 2
S. 3-5; die weiteren Erwägungen der Vorinstanz brauchen hier nicht wiedergegeben zu werden, da sie in der Beschwerde nicht beanstandet werden).
c) Die Beklagte beanstandet in ihrer Beschwerde einzig die vorinstanzliche Erwägung, dass für einen Anwalt keine Pflicht bestehe, mit seinem Klienten ausschliesslich schriftlich zu kommunizieren. Sie macht geltend, es wäre zu erwarten gewesen, dass Rechtsanwalt X1._____ ihr auf jeden Fall eine Kopie der Vorladung zukommen lasse zur Orientierung über Datum, Zeit und Ort; es wäre ihm freigestellt gewesen, sie noch zusätzlich telefonisch zu informieren (Urk. 1).
Die vorinstanzliche Erwägung, dass Rechtsanwalt X1._____ die Beklagte telefonisch über die Massnahmeverhandlung vom 25. April 2018 informiert habe, wird von der Beklagten damit nicht in Frage gestellt. Wenn die Beklagte eine Kopie der Vorladung oder andere bzw. weiterführende Informationen hätte erhalten wollen, hätte sie sich hierzu ohne weiteres bei Rechtsanwalt X1._____ melden können, sie hat jedoch dessen Anrufversuche schlicht ignoriert. Damit bleibt es dabei, dass mit der "nur" telefonischen Information keine Pflichtverletzung des Anwalts vorliegt.
d) Die weiteren Behauptungen der Beklagten in ihrer Beschwerde, dass die bisherige Kommunikation nicht für einen überwiegenden oder ausschliesslichen telefonischen Informationsfluss gesprochen habe und dass es Rechtsanwalt X1._____ bewusst gewesen sei, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe, wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht (vgl. Vi-Prot. S. 42-44, Urk. 64 f.). Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen jedoch nicht mehr zulässig (vgl. Art. 326 ZPO) und können daher nicht berücksichtigt werden.
e) Nach dem Gesagten wäre daher die Beschwerde abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte, an den Kläger des vorinstanzlichen Verfahrens und an Rechtsanwalt X1._____, … [Adresse], an den Kläger des
vorinstanzlichen Verfahrens und an Rechtsanwalt X1._____ je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf