Appellate Court Dismisses Appeal for Lack of Jurisdiction on Procedural Deadlines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a divorce proceeding, a party appealed a lower court's order that set deadlines for responding to proposed expert witnesses, a draft expert report, and a guardian's interim report, and also sought an extension of these deadlines and access to case files. The appellate court dismissed the appeal, holding that it lacked jurisdiction for requests concerning deadlines and file access that should have been directed to the lower court. Furthermore, the court found that the deadline for filing an appeal itself is a statutory deadline and cannot be extended.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 53 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appellate Court Dismisses Appeal for Lack of Jurisdiction on Procedural Deadlines: The appellate court dismissed the appeal, holding that it lacked jurisdiction for requests concerning deadlines and file access that should have been directed to the lower court. Furthermore, the court found that the deadline for filing an appeal itself is a statutory deadline and cannot be extended.
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KI-generiertThe appeal deadline is a statutory deadline and cannot be extended.
The appeal deadline is a statutory deadline.
No party costs are awarded as the applicant is unsuccessful.
No party costs are awarded as the respondent incurred no expenses.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 3. Mai 2018
in Sachen
A._____, Dr. med., Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ehescheidung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. April 2018; Proz. FE170215
Erwägungen:
1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin befinden sich zurzeit im Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. FE170215) vor dem Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz).
2. Mit Verfügung vom 3. April 2018 (act. 5/47 = act. 3 [Aktenexemplar]) setzte die Vorinstanz den Parteien – je unter Androhung von jeweiligen Säumnisfolgen – eine Frist von 10 Tagen an, um sich zur Person der vorgeschlagenen Gutachterinnen zu äussern (vgl. a.a.O., S. 5 f. Dispositiv-Ziffer 4), um sich zum gleichzeitig zugestellten Vorentwurf des Gutachtensauftrages vom 28. März 2018 zu äussern und Ergänzungsoder Änderungsanträge zu stellen (vgl. a.a.O., S. 6
Dispositiv-Ziffer 5) sowie um zum Zwischenbericht des Beistandes vom
22. März 2018 sowie den Beilagen der C._____ GmbH Stellung zu nehmen (vgl. a.a.O., S. 6 Dispositiv-Ziffer 6). Als Rechtsmittel gegen die Verfügung belehrte die Vorinstanz die Beschwerde innert 10 Tagen an das Obergericht (vgl. a.a.O., S. 7
Dispositiv-Ziffer 8).
3. Mit Eingabe vom 14. April 2018 (Poststempel) ersucht der Beschwerdeführer bei der Kammer um Erstreckung der erwähnten Fristen gemäss den
Dispositiv-Ziffern 4-6 (vgl. act. 2 S. 1 Ziff. I./1-3) sowie um Akteneinsicht bzw. um Zustellung der Akten samt Beizugsakten zur Einsichtnahme (a.a.O., S. 2). Weiter beantragt der Beschwerdeführer Fristerstreckung, um Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. April 2018 zu erklären (a.a.O., S. 1 Ziff. I./4). Nach entsprechendem Hinweis, dass das Obergericht Zürich für die Beurteilung von diesen Fristerstreckungsund Akteneinsichtsgesuchen nicht zuständig ist (vgl. act. 4), reichte der Beschwerdeführer diese der Vorinstanz ein (vgl. act. 5/51).
4.1 Für eine Erstreckung der von ihr angesetzten Fristen gemäss Dispositiv- Ziffern 4-6, ist – wie soeben erwähnt – die Vorinstanz zuständig, nicht die Beschwerdeinstanz (vgl. MERZ, ZPO-DIKE-Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 144 N 25). Dasselbe gilt für das Gesuch um Akteneinsicht im vorinstanzlichen
Verfahren (vgl. Art. 53 Abs. 2 ZPO). Eine Erstreckung der Frist des gemäss
Dispositiv-Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung belehrten Rechtsmittels (Beschwerde) kommt zum vornherein nicht in Betracht, zumal die Beschwerdefrist als gesetzliche (Rechtsmittel-)Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO).
4.2 Soweit darauf einzutreten ist, ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5. Auf die Festsetzung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber zu verzichten. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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