Jurisdiction for Modification of Spousal Support for Adult Child
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that an action seeking modification of spousal support obligations for an adult child, even if originally established in a divorce decree, must follow the procedural rules governing independent actions for adult child support (either the ordinary or simplified procedure depending on the value in dispute, as per $\text{Art.}\ 219$ ff. or $\text{Art.}\ 243$ ff. $\text{ZPO}$), rather than the rules for modification within divorce proceedings ($\text{Art.}\ 284$ para. 3 $\text{ZPO}$), because the dispute is between the adult claimant and the debtor, not between former spouses regarding a minor's support. Consequently, the lower court wrongly convened a conciliation hearing ($\text{Art.}\ 291$ $\text{ZPO}$), and a proper conciliation procedure ($\text{Art.}\ 197$ ff. $\text{ZPO}$) should precede any judicial modification proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 291 ZPO, Art. 278 ZPO, Art. 284 Abs. 3 ZPO, Art. 133 Abs. 4 ZGB, Art. 295 ZPO, Art. 277 Abs. 2 ZGB; Jurisdiction for Modification of Spousal Support for Adult Child: or $\text{Art.}\ 243$ ff. $\text{ZPO}$), rather than the rules for modification within divorce proceedings ($\text{Art.}\ 284$ para. 3 $\text{ZPO}$), because the dispute is between the adult claimant and the debtor, not between former spouses regarding a minor's support. Consequently, the lower court wrongly convened a conciliation hearing ($\text{Art.}\ 291$ $\text{ZPO}$), and a proper conciliation procedure ($\text{Art.}\ 197$ ff. $\text{ZPO}$) should precede any judicial modification proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was allowed because the lower court wrongly summoned the parties to a conciliation hearing based on this article.
Volltext
ZPO 284 und 295: welches Verfahren für die Abänderung von Volljährigen- Unterhalt? Auch wenn dieser Unterhalt in einem Scheidungsurteil festgesetzt wurde, ist die Abänderung (wie bei einem selbständigen Verfahren auf Unterhalt für ein volljähriges Kind) nach den Regeln des Unterhaltsprozesses zu führen.
Im Scheidungsurteil wurde der Vater zu Unterhalt an das Kind verurteilt.
Nach dessen Volljährigkeit klagt der Vater auf Änderung (Reduktion) der Beiträge. Das Gericht eröffnet ein Verfahren der Abänderung des Scheidungsurteils. Das Kind ficht die Vorladung zur Einigungsverhandlung (Art. 291 ZPO) an. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens kommt das Obergericht zum Schluss, dass in erster Instanz nicht das richtige Verfahren gewählt wurde.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
4.1 Die Auffassung der Vorinstanz, das vorliegende Abänderungsverfahren richte sich nach den Bestimmungen des Scheidungsverfahrens (Art. 274 ff. ZPO), weshalb die Parteien zu einer Einigungsverhandlung (Art. 291 ZPO) mit persönlicher Erscheinungspflicht (Art. 278 ZPO) vorzuladen seien, ist nicht zutreffend.
4.2 Wenn die Abänderung eines Scheidungsurteils in Bezug auf den Unterhaltsanspruch eines Kindes Prozessgegenstand ist, gelangen die Vorschriften des Scheidungsverfahrens zur Anwendung (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Da in einem Scheidungsverfahren unter anderem auch die Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen sind (Art. 133 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 276 ff. ZGB), sind auch bei einer Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge sinngemäss die Bestimmungen des Scheidungsverfahrens anwendbar. Sowohl bei der Festsetzung als auch bei der Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge stehen sich die Elternteile als Prozessparteien gegenüber, wobei der obhutsberechtigte Elternteil die Unterhaltsansprüche des Kindes in eigenem Namen geltend macht (BGE 129 III 55 E. 3 [betr. Scheidungsverfahren]; ZR 105/2006 Nr. 40 [betr. Eheschutzverfahren]). Entsprechend wird in den Materialien und der Literatur denn auch zutreffend die Meinung vertreten, dass es sich bei der Abänderungsklage betreffend Kinderunterhalt nicht um eine selbständige Klage in Kinderbelangen im Sinn von Art. 295 ZPO handelt (Botschaft ZPO, S. 7336; BK ZPO-Spycher, Art. 295 N 23).
4.3 Anders verhält es sich, wenn die Abänderung eines Unterhaltsanspruchs eines Volljährigen Prozessgegenstand ist, der in einem Scheidungsurteil ─ bzw. wie im vorliegenden Fall in der Ergänzung zu einem deutschen Scheidungsurteil ─ festgesetzt wurde. In diesem Fall stehen sich nicht mehr wie beim Prozess über den Unterhaltsanspruch eines Kindes die (geschiedenen) Ehegatten, sondern der volljährige Unterhaltsgläubiger und der Unterhaltsschuldner gegenüber. Auch wenn der Unterhaltstitel aus einem Scheidungsprozess stammt, kann das Abänderungsverfahren zwischen der volljährigen Person und dem Unterhaltsschuldner nicht als Abänderungsverfahren im Sinn von Art. 284 Abs. 3 ZPO gelten. Die Rechtsprechung hat klar gestellt, dass das Verfahren, in welchem der Volljährige gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB Volljährigenunterhalt einklagt, je nach Streitwert den Bestimmungen des ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) bzw. denjenigen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO) untersteht (ZR 114/2015 Nr. 77 mit Verweis auf BGE 139 III 368 E. 3.3.3 ff. [betreffend Anspruch einer volljährigen Person auf Verwandtenunterstützung]). Die Regeln für die Geltendmachung von Volljährigenunterhalt müssen auch für dessen Abänderung gelten.
4.4 Nach dem Gesagten richtet sich das vorliegende Abänderungsverfahren betreffend Volljährigenunterhalt nicht nach den Regeln des Scheidungsverfahrens (Art. 274 ff. ZPO), sondern je nach Streitwert nach den Bestimmungen des ordentlichen (Art. 219 ff. ZPO) bzw. des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO). Entsprechend war auch nicht zu einer Einigungsverhandlung (Art. 291 ZPO) vorzuladen, vielmehr müsste dem gerichtlichen Abänderungsverfahren ein Schlichtungsverfahren vorangehen (Art. 197 ff. ZPO). Eine Pflicht zum persönliche Erscheinen besteht allerdings auch im Verfahren vor dem Friedensrichter (Art. 204 ZPO), wobei es Sache des Friedensrichters ist, über die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Ausbleiben einer Partei zu entscheiden (Art. 205 ZPO). Nur der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sowohl im ordentlichen als auch im vereinfachten Abänderungsverfahren betreffend Volljährigenunterhalt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (unter Berücksichtigung von Art. 56 ZPO bzw. Art. 247 ZPO) und die Dispositionsmaxime gelten und dass gemäss § 24 lit. d GOG stets das Einzelgericht sachlich zuständig ist (ZR 114/2015 Nr. 77 mit ausführlicher Begründung).
4.5 Die Vorinstanz hat das vorliegende Verfahren zu Unrecht nach den Bestimmungen zum Scheidungsverfahren an Hand genommen. Daher war auch nicht zu einer Einigungsverhandlung mit persönlicher Erscheinungspflicht vorzuladen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Da die Frage der richtigen Verfahrensart nicht Gegenstand dieser Beschwerde ist, können diesbezüglich keine Anordnungen getroffen werden. Es wird Sache der Vorinstanz sein, dass das Verfahren im Sinne von Erwägung 4.4 korrekt abgewickelt wird.
Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 13. März 2018 Geschäfts-Nr.: PC180006-O/U