Appeal Dismissed for Untimely Filing in Divorce Modification Case Regarding Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a party's appeal against a decision regarding the modification of a divorce judgment concerning free legal aid because the appeal was filed past the ten-day statutory deadline, having been submitted on February 15th after the deadline expired on January 29th, calculating the time limit from the January 17th receipt of the original decision; consequently, the court denied the motion for free legal aid for the appeal process, assessed costs against the appellant, and set a fee for the dismissed appeal, citing precedent that cost waivers do not extend to appeal proceedings concerning free legal aid applications.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 119 Abs. 3 Satz, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Divorce Modification Case Regarding Legal Aid: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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KI-generiertThe request for free legal aid for the appeal procedure was rejected because the appeal was clearly without prospect of success.
The costs of the appeal procedure were imposed on the applicant.
Cited in conjunction with Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO to determine that the appeal deadline was ten days, leading to the dismissal of the appeal as late.
Cited in conjunction with Art. 321 Abs. 2 ZPO to determine the appeal deadline.
Used to determine that the appeal deadline expired on January 29, 2018, making the submitted appeal late.
Cited to confirm the requirement for timely submission of appeals.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 2. März 2018
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 5. Januar 2018 (FP170232-L)
Unter Hinweis auf die Eingabe der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom 15. Februar 2018 (gleichentags zur Post gegeben; vgl. Urk. 7 S. 1; siehe auch den an Urk. 7 im Berufungsverfahren LC180005-O angehefteten Briefumschlag),
unter weiterem Hinweis darauf, dass die Gesuchstellerin die angefochtene Verfügung am 17. Januar 2018 persönlich entgegengenommen hat (Urk. 4), da die Beschwerdefrist entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 7
S. 11) zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO, vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung der ersten Verfügung in Urk. 8
S. 4 Dispositivziffer 3),
da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 29. Januar 2018 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO),
da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO),
da die am 15. Februar 2018 zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Beschwerde somit von vornherein aussichtslos war, weshalb der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 117 ZPO), da das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist, weil die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 und 4D_48/2015 vom
14. August 2015, je unter Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6), da die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 GebV OG, § 5 Abs. 1 GebV OG sowie
§ 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind,
da von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist, wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 7, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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