Appeal Dismissed as Inadmissible Due to Untimely Filing in Divorce Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn long-running divorce proceedings, a party appealed a lower court's decision from December 14, 2017, which had denied a request for reconsideration concerning a prior order demanding the submission of original documents and setting deadlines. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed late; the ten-day appeal deadline under the Federal Code of Civil Procedure was subject to the statutory holiday suspension running from December 18th to January 2nd, causing the appeal filing on January 17th (postmarked January 17th) to fall outside the calculated deadline which ended on January 12th, thereby precluding examination of the merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 405 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 145 ZPO, Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO; Appeal Dismissed as Inadmissible Due to Untimely Filing in Divorce Case: The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed late; the ten-day appeal deadline under the Federal Code of Civil Procedure was subject to the statutory holiday suspension running from December 18th to January 2nd, causing the appeal filing on January 17th (postmarked January 17th) to fall outside the calculated deadline which ended on January 12th, thereby precluding examination of the merits.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to impose the costs of the appeal proceedings on the applicant due to their loss.
Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the denial of party compensation.
Cited as the provision determining that the decision is an interlocutory decision (Zwischenentscheid) for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
Beschluss vom 8. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Ehescheidung (Beweisauflage)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 14. Dezember 2017 (FE030635-L)
Erwägungen:
1.1. Die Parteien stehen seit 2003 in einem Scheidungsverfahren. Am 9. Juni 2017 erliess die Vorinstanz eine Beweisauflageverfügung (Urk. 6/858). Darin hielt sie fest, Urkunden seien im Original sowie in zweifacher Kopie (ungeachtet ob sie bereits früher eingereicht worden seien) einzureichen. Im Säumnisfall, insbesondere bei Missachtung der gemachten Auflagen, unterbleibe die Beweisabnahme zum Nachteil der säumigen Partei (Urk. 6/858 S. 23 f.). Am 31. Oktober 2017 reichte der Gesuchsteller, Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) die Beweisantretungsschrift ein und beantragte, die angedrohten Säumnisfolgen seien wiedererwägungsweise aufzuheben (Urk. 6/875 S. 81). Mit Verfügung vom
24. November 2017 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller eine Nachfrist von
14 Tagen zur Einreichung von sämtlichen als Beweismittel angerufenen Urkunden im Original sowie in zweifacher Kopie (Urk. 6/881). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers (Urk. 6/886) trat die Kammer mit Beschluss vom
6. Februar 2018 nicht ein (PC170046-O). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 verlangte der Gesuchsteller Fristabnahme in Bezug auf die Aufforderung zur Einreichung der Originale (Wiedererwägungsgesuch, Urk. 6/885). Mit Verfügung vom
14. Dezember 2017 setzte die Vorinstanz den Parteien "in Ergänzung der Verfügungen vom 9. Juni und 24. November 2017" eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Originale resp. zur Erklärung, weshalb dies nicht möglich sei sowie zur Verbesserung ihrer Anträge zur Einholung von Gutachten. Im Übrigen wies sie das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 11. Dezember 2017 ab (Urk. 6/887 = Urk. 2).
1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Das vorliegende Verfahren weist einen übergangsrechtlichen Charakter auf. Es wurde vor Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung bei der Vor-
instanz anhängig gemacht, weshalb für das erstinstanzliche Verfahren weiterhin das frühere kantonale Zivilprozessrecht (ZPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung gelangt (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Dagegen gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Vorliegend richtet sich das Rechtsmittelverfahren somit nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung, zumal Art. 405 Abs. 1 ZPO auch für Rechtsmittel gegen prozessleitende Verfügungen gilt (BGE 137 III 424 E. 2.3.2, Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., Art. 405 N 6a). Folgerichtig erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid.
2.2. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Sie ist als gesetzliche Frist im ordentlichen Verfahren vom Fristenstillstand betroffen. Für diesen gelten entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nicht die altrechtlichen Bestimmungen (Urk. 1 S. 3), sondern er richtet sich, da es sich um die Fristberechnung eines Rechtsmittels der eidgenössischen Zivilprozessordnung handelt, nach Art. 145 ZPO. Der Stillstand dauert somit über den Jahreswechsel vom 18. Dezember bis 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Gesuchsteller nahm die angefochtene Verfügung am 18. Dezember 2017 entgegen (Urk. 6/888/2). Die Beschwerdefrist begann demnach aufgrund des Fristenstillstands am 3. Januar 2018 zu laufen und endete am 12. Januar 2018. Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Der Gesuchsteller hat seine Beschwerdeschrift am 17. Januar 2018 bei der Post aufgegeben (vgl. Briefumschlag zu Urk. 1).
Seine Beschwerde ist somit verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, den übrigen Prozessbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und den Verfahrensbeteiligten unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G .Ramer Jenny versandt am: bz