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PC170042 • OG ZH PC170042 KI-generiert

Child Support Modification Withdrawal and Indemnity Award Despite Free Legal Aid

Geschäftsnummer PC170042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint seeking to modify a divorce decree regarding child support obligations, subsequently withdrawing the initial claim, which led the lower court to dismiss the proceedings but order the withdrawing party, despite being granted free legal aid due to indigence, to pay the opposing party CHF 400.00 as an attendance indemnity. The appellate court dismissed the appeal against this cost order, reasoning that while free legal aid exempts a party from court costs, it does not relieve them of the statutory obligation to pay the opposing party's indemnity; furthermore, the appellant did not dispute the calculation of the indemnity, which was deemed reasonable given the minimal effort expended by the opposing counsel in the briefly conducted proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 110 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 118 Abs. 3 ZPO, Art. 92 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Child Support Modification Withdrawal and Indemnity Award Despite Free Legal Aid: The appellate court dismissed the appeal against this cost order, reasoning that while free legal aid exempts a party from court costs, it does not relieve them of the statutory obligation to pay the opposing party's indemnity; furthermore, the appellant did not dispute the calculation of the indemnity, which was deemed reasonable given the minimal effort expended by the opposing counsel in the briefly conducted proceedings.

Schlagwörter

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Abänderung von Kindesunterhalt Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Bemessung der Entschädigung Scheidungsverfahren Zahlungspflicht Anwaltskosten Abänderung Scheidungsurteil (Partei- und Umtriebsentschädigung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The Appellant, having lost the appeal, is generally liable for the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC170042-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen

Urteil vom 21. November 2017

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Parteiund Umtriebsentschädigung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. Oktober 2017; Proz. FP170014

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 (act. 1) erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils gegen B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) und verlangte die Aufhebung der darin festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin am 8. August 2017 dazu hatte vernehmen lassen und insbesondere die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bestritten hatte (act. 17), zog der Beschwerdeführer seine Klage mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 (act. 22) zurück. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen schrieb das Verfahren daraufhin mit Verfügung vom

25. Oktober 2017 ab (act. 23 = act. 27/1 = act. 28). Antragsgemäss gewährte sie dem Beschwerdeführer gestützt auf dessen offensichtliche Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, verpflichtete ihn aber, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteiund Umtriebsentschädigung von Fr. 400.00 zu bezahlen.

2. Gegen diese Kostenregelung wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2017 persönlich an das Obergericht (act. 26). Er bringt vor, die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung könne er in dieser Höhe nicht leisten. Aus der Eingabe vom 22. Januar 2017 gehe hervor, dass er weder Vermögen noch ein Einkommen habe. Seit dem 1. Januar 2017 bestreite er seinen Lebensunterhalt aus dem Grundbedarf von Fr. 986.00. Darum bete er höflich um eine Reduzierung der Forderung im Rahmen seiner beschränkten finanziellen Möglichkeiten auf Fr. 100.00 und deren Zahlung in zwei Monatsraten à Fr. 50.00.

3. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Kostenentscheid der Abschreibungsverfügung. Dieser ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Der Beschwerdeführer kann darin vortragen, das Recht sei unrichtig angewandt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 320 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er sei mittellos und könne daher die Parteientschädigung nicht bezahlen. Damit aber rügt er weder eine grob falsche Feststellung des Sachverhaltes noch eine (konkrete) Rechtsverletzung durch die Vorinstanz. Es ist daher fraglich, ob überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Sinngemäss zumindest kann die Eingabe des nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers immerhin so verstanden werden, dass er die Richtigkeit der Verfügung anzweifelt, welche ihn trotz Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet.

Auch wenn dieser Gedanke nachvollziehbar ist, sind die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz allerdings zutreffend: Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung befreit einzig von Vorschussund Sicherheitsleistungen sowie der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie befreit eine unterliegende Partei jedoch nicht davor, der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Mit anderen Worten schuldet der unterliegende Beschwerdeführer die Parteientschädigung von Gesetzes wegen auch dann, wenn er mittellos ist.

Gegen die Berechnung des Streitwertes durch die Vorinstanz – unter Berücksichtigung des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistung (Art. 92 ZPO), einer erheblichen Reduktion durch das Vorliegen wiederkehrender Leistungen und der Erledigung des Falles ohne Anspruchsprüfung (§ 4 Abs. 3 und 10 GebV OG) – wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Ebensowenig bestreitet er die auf denselben Grundsätzen beruhende Festsetzung der Parteientschädigung, welche aus denselben Gründen sowie aufgrund der zeitlich stark beschränkten Vertretung und des geringen Aufwandes auf ein Minimum reduziert wurde (§ 4 Abs. 2 und 3 AnwGebV sowie § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 2 Anw- GebV, vgl. act. 28 S. 3).

Wird, wie die Vorinstanz erwogen hat, berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin nur sehr kurz vertreten war, erscheint die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 400.00, welche der Beschwerdeführer im Fr. 100.00 übersteigenden Betrag nicht leisten möchte oder kann, nicht unangemessen. Es ist somit abschliessend festzuhalten, dass die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung korrekt vorgenommen wurde und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung derselben den gesetzlichen Grundlagen entspricht. Die Beschwerde erweist sich somit als sachlich unbegründet und

ist abzuweisen. Was das Ersuchen um Ratenzahlung betrifft, hat sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu wenden, da er die Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erfüllen hat.

5. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, hat er grundsätzlich die damit verbundenen Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des geringen Streitwertes und des geringen Aufwandes rechtfertigt es sich jedoch vorliegend, auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Der Beschwerdegegnerin sind im Beschwerdeverfahren keine Aufwände entstanden, die es zu entschädigen gölte.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 26, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Menghini-Griessen

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