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PC170026 • OG ZH PC170026 KI-generiert

Late Appeal Dismissed in Legal Aid Fee Dispute

Geschäftsnummer PC170026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a woman's appeal against the fee awarded to her court-appointed legal aid representative in a divorce case because the appeal was filed late, as the submission arrived on June 6th, after the ten-day deadline expired on June 2nd. Furthermore, the court reasoned that even if the appeal had been timely, it would have failed because the appellant did not specify the requested compensation amount and because the claim to be compensated for work performed prior to the official appointment date was unfounded, as the appointment for legal aid only covers subsequent efforts unless otherwise explicitly requested at the time of applying for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 248 lit. a i.V.m, Art. 119 Abs. 3 Satz, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 i.V.m, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 143 ZPO; Late Appeal Dismissed in Legal Aid Fee Dispute: Furthermore, the court reasoned that even if the appeal had been timely, it would have failed because the appellant did not specify the requested compensation amount and because the claim to be compensated for work performed prior to the official appointment date was unfounded, as the appointment for legal aid only covers subsequent efforts unless otherwise explicitly requested at the time of applying for legal aid.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verspätete Eingabe Forderungseingabe Anwaltskosten Rückzug des Rechtsbegehrens Gesuch um Ernennung Ehescheidung (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the procedural costs on the unsuccessful appellant.

Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning to establish that the appeal deadline had expired, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO

Cited in the reasoning regarding the requirements for filing submissions and establishing the deadline expiration, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 143 ZPO

Cited to confirm that submissions must reach the court by the deadline to be timely, which was not the case here.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in the reasoning to explain why the appellant's claim for fees incurred before the official appointment would have failed even if the appeal had been admissible.

Art. 119 Abs. 4 ZPO

Cited in the reasoning to explain that the appellant should have explicitly requested coverage for prior expenses when filing the request for legal aid.

Art. 90 BGG

Indicated in the final section as the relevant standard for determining if the decision is final for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC170026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 13. Juni 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Zürich,

betreffend Ehescheidung (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 17. Mai 2017 (FE160790-L)

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2017 (überbracht am 6. Juni 2017, Urk. 1), mit welcher sich die Beschwerdeführerin gegen das ihr mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. Mai 2017 zugesprochene Honorar von Fr. 321.20 richtet (Urk. 2 S. 2), in der Erwägung,

dass der Beschwerdeführerin die genannte Verfügung der Vorinstanz vom

17. Mai 2017 am 23. Mai 2017 zugestellt worden ist (Urk. 37), dass demgemäss die 10-tägige Beschwerdefrist am 2. Juni 2017 abgelaufen ist (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), dass die Beschwerdeschrift gegen die Verfügung der Vorinstanz vom

17. Mai 2017 zwar vom 2. Juni 2017 datiert, die Beschwerdeführerin diese jedoch erst am 6. Juni 2017 dem Gericht überbracht hat (Urk. 1), dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 ZPO),

dass die Beschwerde damit verspätet ist und demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerde selbst dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre, da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift weder im Antrag noch in der Begründung beziffert, auf wieviel sie die Entschädigung festgesetzt haben will (Urk. 1 S. 1 f.), indes die auf Geldzahlungen gerichteten Anträge beziffert sein müssen (BGE 137 III 617 E. 4.2 f.), dass die Beschwerde aber ohnehin aussichtslos wäre, da die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Entscheid hauptsächlich kritisiert, dass sie lediglich für die Aufwendungen ab dem 9. Februar 2017 entschädigt worden sei, sie aber

bereits seit dem 25. August 2016 diverse Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin gehabt habe (Urk. 1 S. 1 f.), dass sie dabei verkennt, dass sie mit Verfügung der Vorinstanz vom

27. März 2017 lediglich für die Zeit ab dem 9. Februar 2017 als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt worden war (Urk. 24 S. 2), dass die Bestellung zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht ohne Weiteres sämtliche entschädigungsberechtigten Bemühungen der Rechtsvertreterin umfasst, sondern erst ab Stellung des Armenrechtsgesuchs wirkt und damit nur zu einer Entschädigung für Bemühungen ex nunc führt, dass die Beschwerdeführerin bei Stellung des Gesuchs nicht ausdrücklich verlangt hat, dass auch zuvor angefallene Aufwände erfasst sein sollen (vgl. Prot. I S. 10), was sie indes nach der klaren Gesetzesvorschrift von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 119 Abs. 4 ZPO hätte beantragen müssen, dass dementsprechend die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, selbst wenn auf sie eingetreten worden wäre,

dass damit die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und ihre Klientin, an die Vorinstanz unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-5, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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