Appeal Dismissed for Untimely Filing of Procedural Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged a lower court's procedural order within a divorce case that scheduled an oral hearing and formal party interrogation, while simultaneously rejecting the appellant's request for the opposing party to provide an inventory and valuation of a specific company. The appellate court dismissed the appeal because it was filed after the ten-day deadline for appealing procedural rulings, as the notice of the contested decision was served on December 12th, making the January 27th filing untimely, regardless of the appellant's separate substantive appeal regarding the refusal to compel discovery.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. c ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Procedural Challenge: The appellate court dismissed the appeal because it was filed after the ten-day deadline for appealing procedural rulings, as the notice of the contested decision was served on December 12th, making the January 27th filing untimely, regardless of the appellant's separate substantive appeal regarding the refusal to compel discovery.
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KI-generiertThe court ordered the costs of the appeal proceedings to be imposed on the defendant.
The court ruled that no party compensation should be awarded for the appeal proceedings.
This article is cited in the final section describing the nature of the decision, but the main reason for non-admittance is found in the ZPO articles cited in the reasoning (Art. 321 Abs. 2 ZPO), which are not explicitly mentioned in orders 1-6. However, since the court notes this is an interlocutory decision pursuant to Art. 93 BGG in the text following order 6, which also governs appeals to the Federal Supreme Court, and the court explicitly declined to rule on the appeal (order 1), it's relevant context, though the procedural basis for non-entry into the merits is Art. 321 Abs. 2 ZPO mentioned in Erwägung 2.b. Since the instruction is to include provisions used in the final orders, and only costs/procedure/grounds are relevant, we look at the grounds/procedure that caused order 1, which is procedural inadmissibility based on ZPO timeliness rules discussed, not Art. 93 BGG itself as the ground for non-entry. Art. 93 BGG is only mentioned as the basis for the Federal Supreme Court review path. We adhere strictly to the dispositive (orders 1-6). No explicit procedural rule from the ZPO/LTF that caused order 1 (non-entry) is cited in orders 1-6. Therefore, only cost provisions are explicitly cited in the dispositive orders 2, 3, and 4.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 16. Februar 2017
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Auskunft)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 7. Dezember 2016 (FE150768-L)
Erwägungen:
1. a) Im seit 14. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) rechtshängigen Ehescheidungsverfahren der Parteien erliess die Vorinstanz am
7. Dezember 2016 folgende Verfügungen (Vi-Urk. 79 = Urk. 2):
"Es wird verfügt:
1. Auf die Anträge der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Erstellung eines Inventars sowie zur Schätzung des Verkehrswerts der C._____ AG wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'750.–.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
4. Auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird verzichtet.
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgender Verfügung.
6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] und weiter verfügt:
1. Es wird eine mündliche Verhandlung angeordnet.
2. Es wird die formelle Parteibefragung beider Parteien angeordnet.
3. [Schriftliche Mitteilung]"
b) Hiergegen hat die Beklagte am 27. Januar 2017 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2 f.):
"1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Dezember 2016 betreffend das Auskunftsbegehren der Beklagten sei aufzuheben.
2. Es sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, den Kläger zur Herausgabe der von der Beklagten in der Klageantwort vom 14. November 2016 geforderten Beweismittel aufzufordern und nach angemessener Zeit zur Prüfung der erhaltenen Unterlagen die Hauptverhandlung anzusetzen.
3. Eventualiter sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, nach Herausgabe der von der Beklagten geforderten Beweismittel aber vor Durchführung der Hauptverhandlung einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen.
4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers."
c) Gleichentags hat die Beklagte auch Berufung gegen die Erstverfügung der Vorinstanz erhoben. Für diese wurde das obergerichtliche Berufungsverfahren LC170008-O angelegt.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die vorstehend aufgeführte Zweitverfügung vom 7. Dezember 2016, mit welcher eine mündliche Verhandlung und die formelle Parteibefragung angeordnet wurde (Urk. 1 S. 3 Rz.
1 und 2). Wie die Beklagte richtig erkannt hat (Urk. 1 S. 3 Rz. 2), handelt es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung. Die Beklagte macht zwar gleichzeitig geltend, es liege ausserdem ein Fall von Rechtsverzögerung vor (a.a.O.); dass und wieso eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO vorliegen sollte, wird jedoch hernach in der Beschwerde nicht rechtsgenügend begründet, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Insbesondere richtet sich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gegen die Untätigkeit des Gerichts. Der Erlass einer Verfügung, die zu einer Verlängerung des Verfahrens führt (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz. 11), fällt nicht darunter.
b) Die angefochtene Verfügung wurde der Beklagten bzw. deren Rechtsvertreter am 12. Dezember 2016 zugestellt (Vi-Urk. 80). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung beträgt 10 Tage, was ohne weiteres aus dem Gesetz ersichtlich ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist lief somit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 9. Januar 2017 ab (Art. 142, Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Die am 27. Januar 2017 zur Post gegebene und am
31. Januar 2017 hierorts eingegangene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde der Beklagten ist demzufolge nicht einzutreten.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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