Inadmissible Appeal Due to Unresolved Fee Waiver Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a divorce proceeding where the lower court required both parties to deposit a court cost advance of a specified amount, one party appealed, arguing the costs were currently too high due to unemployment and strained finances, and simultaneously requesting free legal aid. The appellate court determined that the appeal was inadmissible because it did not challenge the lower court's ruling on legal grounds (incorrect application of law or finding of fact) but instead constituted a request for free legal aid, which must first be submitted to the court of first instance with comprehensive financial documentation. Consequently, the court declined to rule on the appeal and the request for free legal aid, though it waived court costs for the appeal proceedings themselves.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Inadmissible Appeal Due to Unresolved Fee Waiver Request: The appellate court determined that the appeal was inadmissible because it did not challenge the lower court's ruling on legal grounds (incorrect application of law or finding of fact) but instead constituted a request for free legal aid, which must first be submitted to the court of first instance with comprehensive financial documentation. Consequently, the court declined to rule on the appeal and the request for free legal aid, though it waived court costs for the appeal proceedings themselves.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to order that no party compensation is awarded for the appeal proceedings.
Applied to order that no party compensation is awarded for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 5. Januar 2017
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Bülach
betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Dezember 2016 (FE160349-C)
Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 setzte das Bezirksgericht Bülach den Parteien (die ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt hatten) Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von je Fr. 1'200.-- an (Urk. 2).
b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 30. Dezember 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1).
c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wie auch auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Gerichtsgebühren seien "für uns im Moment zu hoch"; sie möchte unentgeltliche Rechtspflege beantragen. In ein bis zwei Jahren werde es finanziell besser sein; zurzeit sei sie ohne Arbeit, auf Stellensuche, und ihr Mann müsse im Moment für so viel aufkommen, für zwei Wohnungen etc. (Urk. 1).
b) Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde jedoch weder das eine noch das andere geltend, sondern sie stellt inhaltlich einzig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches ist jedoch nicht beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz, sondern beim Bezirksgericht Bülach einzureichen (vgl. Urk. 2
S. 2: "beim Gericht" meint das Bezirksgericht).
Die Gesuchstellerin ist allerdings bereits hier darauf hinzuweisen, dass in einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die finanziellen Verhältnisse – Einkommen und Vermögen – umfassend darzustellen und zu belegen wären (namentlich vollständige Steuererklärungen der letzten zwei Jahre, aktuelle Lohnausweise, Bankauszüge und Belege zu den geltend gemachten Ausgaben, wie z.B. Kosten für Wohnung, Krankenkasse, Versicherungen, Steuern etc.).
c) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde wie auch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten.
3. a) Umständehalber ist von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Gesuchsteller sowie an die Vorinstanz je unter Beilage von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo