Husband's Appeal Regarding Wife's Court-Appointed Counsel Dismissed for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn ongoing divorce proceedings, the lower court replaced the wife's counsel with a court-appointed representative under a relevant procedural article, prompting the husband to file an appeal seeking protective measures and the appointment of a guardian for the wife. The appellate court dismissed the husband's appeal, reasoning that the appointment of a party representative or the granting of legal aid constitutes a public-law relationship between the state and the party concerned, meaning the opposing party lacks the legal standing (legitimation) to appeal such a procedural decision, as they are only indirectly affected. Consequently, the appeal was not heard, the husband's request for free legal aid for the appeal was denied as moot, and he was ordered to pay the court costs for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 ZPO, Art. 69 Abs. 2 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 69 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Husband's Appeal Regarding Wife's Court-Appointed Counsel Dismissed for Lack of Standing: The appellate court dismissed the husband's appeal, reasoning that the appointment of a party representative or the granting of legal aid constitutes a public-law relationship between the state and the party concerned, meaning the opposing party lacks the legal standing (legitimation) to appeal such a procedural decision, as they are only indirectly affected. Consequently, the appeal was not heard, the husband's request for free legal aid for the appeal was denied as moot, and he was ordered to pay the court costs for the appeal proceedings.
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KI-generiertCited to classify the decision as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.
Used as the basis for imposing the procedural costs on the appellant who did not succeed.
Cited in the reasoning to deny the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless (though not directly cited in the dispositive, it explains the rejection in order 2, which is a procedural step directly linked to cost provisions in the dispositive context).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 10. März 2016
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (Vertretung gemäss Art. 69 ZPO)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Februar 2016 (FE130220-C)
Erwägungen:
1. Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Ehescheidungsverfahren. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 entschied der erstinstanzliche Richter das Folgende (Urk. 2 S. 2 f.):
" 1. Rechtsanwältin lic. iur. C._____, … [Adresse], wird als Rechtsvertreterin der Klägerin entlassen.
2. Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, … [Adresse], ein Rechtsvertreter bestellt.
3. (Schriftliche Mitteilung.)
4. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Innert Frist erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 15. Februar 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
" 1. Es seien der Klägerin Schutzmassnahmen nach Art. 69 Abs. 2 ZPO anzuordnen.
2. Es sei der Klägerin ein von der Erwachsenenschutzbehörde oder ein von ihr eingesetzter Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen.
3. Es sei das Gerichtsurteil der Erwachsenenschutzbehörde oder einem von ihr eingesetzten Rechtsanwalt als Beistand der Klägerin und dem Beklagten schnellstmöglich und ohne weitere Verzögerung zuzustellen.
4. Alles unter Kostenfolge der Klägerin Eventualiter soll dem Antragsteller unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen werden"
2. Die Anordnung des Gerichts gemäss Art. 69 ZPO begründet ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat, dem bezeichneten Vertreter und der Partei (Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 69 N 13 m.w.H.). Dasselbe gilt in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (Rüegg, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 118 N 9 m.w.H.; siehe auch Hrubesch-Millauer, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 69 N 10 [Online-Stand 16.04.2012]). Der Gegenpartei des Hauptverfahrens kommt
im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu, da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat betrifft, nicht aber die Rechte und Pflichten der Gegenpartei tangiert (BGE 139 III 334 E. 4.2 m.w.H.). Demgemäss räumt die Schweizerische Zivilprozessordnung der Gegenpartei der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei grundsätzlich auch kein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid ein (Art. 121 ZPO; BGer 5A_29/2013 vom 4. April 2013 E. 1.1). Dasselbe gilt in Bezug auf den gerichtlichen Beizug eines Vertreters gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO, obwohl dies in der Schweizerischen Zivilprozessordnung explizit so nicht festgehalten ist. Die Bestellung eines Parteivertreters gemäss Art. 69 ZPO erfolgt mittels einer prozessleitenden Verfügung. Sie unterliegt der eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeit mittels Beschwerde, sofern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Gegenpartei ist zur Ergreifung der Beschwerde hingegen nicht legitimiert, da sie bloss mittelbar betroffen ist (bei Bestellung einer Vertretung durch die zu erwartende verbesserte Gegenwehr, bei Unterlassung durch allfällige mit der unzulänglichen Prozessführung ihres Gegners verbundene Inkonvenienzen; Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 69 N 10; siehe auch Tenchio, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 69 N 19).
Somit ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, da der Beklagte zur Ergreifung des Rechtsmittels nicht legitimiert ist.
3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, da auf sie nicht eingetreten werden kann, weshalb dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren die von ihm eventualiter beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann.
4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho-
ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 400.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
5. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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