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PC160003 • OG ZH PC160003 KI-generiert

Appeal Denied for Lack of Legal Merit and Breach of Decorum

Geschäftsnummer PC160003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought review of a lower court's decision that denied her request for free legal aid and ordered her to post security for the opposing party's costs, following her failure to provide any documentation regarding her alleged financial hardship despite being specifically requested to do so. The appellate court determined that while the filing was procedurally deemed a permissible appeal, it failed to articulate any specific legal errors or factual misapplications regarding the lower court's reasoning concerning the missing evidence of indigence, instead containing only expressions of anger toward the court and the opposing party, thus warranting non-admission of the appeal and imposition of a fine for severe breach of judicial decorum.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 128 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Denied for Lack of Legal Merit and Breach of Decorum: The appellate court determined that while the filing was procedurally deemed a permissible appeal, it failed to articulate any specific legal errors or factual misapplications regarding the lower court's reasoning concerning the missing evidence of indigence, instead containing only expressions of anger toward the court and the opposing party, thus warranting non-admission of the appeal and imposition of a fine for severe breach of judicial decorum.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Beweislosigkeit materielle Überprüfung unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Abänderung Scheidungsurteil (URP und Sicherheitsleistung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 128 Abs. 1 ZPO

Applied to sanction the appellant with a fine for grossly violating decorum in her submission.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used as the basis for imposing court costs for the appeal procedure on the losing appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the context of not awarding party compensation for the appeal procedure due to lack of relevant activities.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC160003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 15. Februar 2016

in Sachen

A._____,

Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

Beklagter und Beschwerdegegner

2. Kanton Zürich, Beschwerdegegner

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

2 vertreten durch Bezirksgericht Hinwil,

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (URP und Sicherheitsleistung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. Januar 2016 (FP150023-E)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 wies das Bezirksgericht Hinwill (Vorinstanz) das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihr Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 3'000.-- für die Parteientschädigung des Beklagten an (Vi-Urk. 20 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Klägerin am 25. Januar 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1):

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Klägerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Klägerin hat ihre Eingabe nicht als Beschwerde bezeichnet. Sie war jedoch an das Obergericht – und damit an die Rechtsmittelinstanz – gerichtet, enthält das Begehren um Beigebung eines Rechtsanwalts – was sich gegen die erwähnte Verfügung richtet – und erfolgte innert der von der Vorinstanz angegebenen Beschwerdefrist (Urk. 2 S. 6). Die Eingabe der Klägerin war daher als Beschwerde entgegenzunehmen.

b) Die Klägerin leitet ihre Beschwerde mit "Korrupte Schweine am Bezirksgericht Hinwil!" ein und schliesst sie mit "er [der Beklagte] soll verrecken" (Urk. 1). Diese Vorbringen verletzen den gebotenen Anstand in grober Weise und sind dementsprechend mit einer Ordnungsbusse zu sanktionieren (Art. 128 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Schwere der Verletzung und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Klägerin ist die Ordnungsbusse auf Fr. 100.-- festzusetzen.

3. a) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung in keiner Art und Weise dargelegt, weshalb sie aktuell mittellos sein solle; Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen würden gänzlich fehlen. Damit sei die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb ihre Mittellosigkeit nicht festgestellt werden könne und ihr Armenrechtsge-

such entsprechend abzuweisen sei. Sodann könne auf die Erwägungen der Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Vi-Urk. 15) verwiesen werden (Urk. 2 S. 3).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Die Beschwerde der Klägerin enthält im Wesentlichen Unmutsäusserungen gegenüber der Vorinstanz, gegenüber ihrem früheren Rechtsvertreter und gegenüber dem Beklagten. Die Beschwerde legt jedoch mit keinem Wort dar, dass und inwiefern die vorstehend aufgeführten vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollten, d.h. worin eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts bestehen sollte (Urk. 1). Auf die Beschwerde der Klägerin kann daher nicht eingetreten werden.

4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Klägerin wird zur Zahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- an die Gerichtskasse verpflichtet.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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