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PC150049 • OG ZH PC150049 KI-generiert

Withdrawal of Legal Aid Appeal, Costs Awarded

Geschäftsnummer PC150049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal proceedings because the appellant withdrew their appeal against the rejection of their request for legal aid. Although legal aid proceedings themselves are generally free of costs, the court ruled that the appeal process concerning legal aid does incur costs, which are to be borne by the party requesting legal aid. No party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Withdrawal of Legal Aid Appeal, Costs Awarded: Although legal aid proceedings themselves are generally free of costs, the court ruled that the appeal process concerning legal aid does incur costs, which are to be borne by the party requesting legal aid. No party compensation was awarded.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Anwaltskosten Rechtshilfe in Zivilsachen Unterstützungskosten Erlass von Verfahrenskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used to dismiss the proceedings due to the withdrawal of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose court costs on the losing party in the appeal proceedings.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in relation to the general rule that no costs are incurred in proceedings for legal aid, but clarified that this does not apply to appeal proceedings concerning legal aid.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny compensation for parties in the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

Cited to indicate that this decision is an interim decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC150049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 18. August 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Juli 2015 (FP140044-L)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 14. August 2015, beim Obergericht eingegangen am 17. August 2015, hat der Rechtsvertreter des Klägers die vom Kläger persönlich am 10. August 2015 eingereichte Beschwerde (Urk. 1) gegen die von der Vorinstanz am 27. Juli 2015 verfügte Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2) zurückgezogen (Urk. 4). Das Verfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.--.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz und die vorinstanzliche Beklagte je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. August 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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