Divorce Proceedings Suspension Denied Pending Appeal Resolution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought to suspend divorce proceedings until the final resolution of an appeal pending against a prior judgment, arguing that proceeding with evidence deadlines while the appeal was active would cause irreparable prejudice by forcing unnecessary work. The appellate court dismissed the appeal and discontinued the related proceedings because the underlying appeal against the primary judgment was simultaneously dismissed as inadmissible, rendering the request for suspension moot; furthermore, the court reasoned that merely proceeding with initial evidence submission deadlines did not constitute the "not easily remedied disadvantage" required for immediate review of such procedural orders under the applicable law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 126 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 135 ZPO, Art. 144 ZPO; Divorce Proceedings Suspension Denied Pending Appeal Resolution: The appellate court dismissed the appeal and discontinued the related proceedings because the underlying appeal against the primary judgment was simultaneously dismissed as inadmissible, rendering the request for suspension moot; furthermore, the court reasoned that merely proceeding with initial evidence submission deadlines did not constitute the "not easily remedied disadvantage" required for immediate review of such procedural orders under the applicable law.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for discontinuing the case because the appeal against the main judgment had been rejected as inadmissible.
Applied for the assessment of court costs due to the outcome of the procedure.
Cited as the legal basis for denying party compensation to the respondent.
Used to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appealability to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150046-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 10. August 2015
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Juli 2015 (FE090156-E)
Erwägungen:
1.1 Die Parteien stehen seit dem 14. August 2009 vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren (Urk. 4/3). Mit Verfügung und Vorurteil vom 20. Mai 2015 wies die Vorinstanz u.a. den Antrag des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) auf Überweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht Pfäffikon ab, trat auf das Scheidungsbegehren ein und stellte fest, dass seitens des Beklagten eine ausdrückliche Zustimmung zur Scheidungsklage vorliege (Urk. 4/285 S. 11). Gleichentags erging die Beweisauflageverfügung (Urk. 4/286 S. 2 ff.). Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 stellte der Beklagte folgenden Antrag (Urk. 4/297 S. 1):
"Es sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der am Obergericht hängigen Berufung gegen das Vorurteil vom 20. Mai 2015 zu sistieren; entsprechend sei den Parteien die mit Beweisauflageverfügung vom 20. Mai 2015 angesetzten Fristen einstweilen abzunehmen. "
1.2 Nach Einholen einer Stellungnahme seitens der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom
20. Juli 2015 wie folgt (Urk. 2 S. 4):
1. Der Antrag des Beklagten vom 30. Juni 2015 wird abgewiesen.
2. Über die Kostenund Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
3. (Schriftliche Mitteilung).
4. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage).
1.3 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. Juli 2015), innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 20. Juli 2015 sei aufzuheben.
2. Das am Einzelgericht des BG Hinwil unter der Verfahrensnummer FE090156 hängige Scheidungsverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung der am Obergericht hängigen Berufung gegen das Vorurteil vom 20. Mai 2015 zu sistieren.
3. Die mit Beweisauflageverfügung des Einzelgerichts des BG Hinwil vom 20. Mai 2015 angesetzten Fristen seien umgehend vorsorglich abzunehmen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin."
2. Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen war (und ist) das vorinstanzliche Verfahren nach den bisherigen zürcherischen Zivilprozessgesetzen (ZPO/ZH und GVG/ZH) weiterzuführen, während für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln, mithin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren das neue Recht zur Anwendung gelangt.
3. Der Beklagte hat das Vorurteil der Vorinstanz vom 20. Mai 2015 eigenständig mit Berufung angefochten; es wurde ein entsprechendes Verfahren unter der Geschäfts-Nr. LC150029-O angelegt. Nachdem auf diese Berufung mit Beschluss vom heutigen Datum nicht eingetreten worden ist, demnach das Berufungsverfahren rechtskräftig erledigt worden ist, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Damit aber ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
4.1.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO aufzuerlegen. Mutmasslich wäre auf die vorliegende Beschwerde ohnehin nicht einzutreten gewesen, da die Anfechtung des Entscheides auf Nicht-Sistierung des Verfahrens vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 126 Abs. 2 ZPO e contrario) und damit lediglich unter der Zulassungsvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden kann (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 126 N 8). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischenoder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder
Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (Sterchi in: BK-ZPO, Art. 319 N 14; Blickensdorfer in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Art. 319 N 41). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden.
4.1.2 Vorliegend sieht der Beklagte den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass der Beweisauflageverfügung vom 20. Mai 2015 trotz hängiger Berufung gegen das Vorurteil vom 20. Mai 2015 und trotz vorliegender Beschwerde nachzukommen sei. Damit lasse man seinen Anwalt einen grossen, allenfalls unnötigen und letztlich von ihm, dem Beklagten zu tragenden Aufwand betreiben (Urk. 1 S. 6). Dem kann nicht zugestimmt werden; vorerst ginge es erst darum, die Beweisantretungsschrift per 7. September 2015 einzureichen, was (a) noch nicht einen allzu grossen Aufwand generiert, weshalb die Lage des Beklagten nicht erheblich erschwert würde, und (b) die Möglichkeit bestünde, dadurch entstandene Kosten und eine diesbezügliche Entschädigungsregelung auch noch mit dem Endentscheid anzufechten. Damit könnte nicht von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gesprochen werden, weshalb die Anfechtungsvoraussetzungen für die Verfügung vom
20. Mai 2015 nicht erfüllt und auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen.
4.2 Der Beklagte hat kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter des Beklagten mit vorinstanzlicher Verfügung vom
11. Juni 2015 als notwendiger Vertreter im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO/ZH bestellt worden ist (Urk. 4/289 S. 3), was indes nicht zwingend einhergeht mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (entgegen der Äusserung in Urk. 1
S. 3). Damit hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4.3 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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