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PC150038 • OG ZH PC150038 KI-generiert

Custody Modification Recusal Challenge Affirmed

Geschäftsnummer PC150038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision that dismissed their request for the recusal of a judge presiding over an ongoing custody modification case stemming from a prior divorce decree, further filing peripheral requests including criminal complaints against the judge, which the appellate court dismissed as outside its jurisdiction. The appellate court found the challenge to the judge's impartiality (based on concerns surrounding a recent, carefully conducted child interview) to be unsubstantiated, noting that the appellant failed to specifically refute the lower court's reasoning as required for an appeal, thus affirming the dismissal of the recusal motion and deeming the appeal unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 47 Abs. 1 ZPO, Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 325 Abs. 1 ZPO; Custody Modification Recusal Challenge Affirmed: The appellate court found the challenge to the judge's impartiality (based on concerns surrounding a recent, carefully conducted child interview) to be unsubstantiated, noting that the appellant failed to specifically refute the lower court's reasoning as required for an appeal, thus affirming the dismissal of the recusal motion and deeming the appeal unfounded.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Abänderung des Scheidungsurteils Ausstandsgründe Sorgerechtsverfahren Missachtung des Gerichts Vorleben Abänderung Scheidungsurteil (Ausstand)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

Cited as the basis for reviewing grounds such as incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts in the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the losing party (the Respondent).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the decision on party compensation (no compensation awarded).

Art. 325 Abs. 1 ZPO

Referenced as the legal basis for the immediate enforceability of the decision rejecting the challenge to the judge.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC150038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

F. Rieke

Urteil vom 13. Juli 2015

in Sachen

A._____, Beklagte, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen

B._____, Kläger, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie

C._____, Verfahrensbeteiligter

vertreten durch Beiständin D._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Ausstand)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. Juni 2015 (BV150010-M)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 2011 war die Ehe der Parteien geschieden worden; dabei war der Sohn (geboren tt.mm.2002) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien belassen worden, wobei dieser aufgrund einer Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 7. Oktober 2010 bereits fremdplatziert worden war (Urk. 6/3/2). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2013 war eine von der Beklagten am 20. Januar 2012 eingeleitete Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils (Obhutszuteilung an sie) abgewiesen worden (Urk. 6/3/3). Mit Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

15. Dezember 2014 war eine von der Beklagten am 31. Januar 2014 eingereichte erneute Abänderungsklage zufolge Rückzugs abgeschrieben worden (Urk. 6/3/4- 5). Am 24. Februar 2015 reichte schliesslich der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon seinerseits eine Abänderungsklage ein (auf Zusprechung des alleinigen Sorgerechts für den Sohn an ihn; Urk. 6/1). In diesem Verfahren (FP150004-M) stellte die Beklagte am 22. Mai 2015 ein Ablehnungsbegehren gegen Bezirksrichterin lic. iur. E._____ (Urk. 1). Mit Urteil vom 8. Juni 2015 wies das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Ausstandsgesuch ab (Urk. 7 = Urk. 13).

b) Hiergegen hat die Beklagte am 25. Juni 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 12 S. 1):

Es sei Bezirksrichterin lic. iur. E._____ als befangen zu erklären und das Verfahren einem tauglichen Richter zuzuweisen, es sei weiter gegen Bezirksrichterin lic. iur. E._____ ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung sowie Falschbeurkundung, Amtsmissbrauch und Amtsanmassung durchzuführen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Beklagte hat ihre an die Zivilkammer des Obergerichts gerichtete Eingabe als "Aufsichtsbeschwerde und Strafanzeige, Ablehnungsverfahren wegen krassen Verstössen gegen Bundesverfassung, Menschenrechtskonvention, Strafund Persönlichkeitsrecht" bezeichnet (Urk. 12 S. 1). Für eine Aufsichtsbeschwerde gegen die abgelehnte Einzelrichterin ist die Beschwerdeinstanz nicht zuständig, ebenso wenig für eine Strafuntersuchung aufgrund einer Strafanzeige (für eine Anzeige des Obergerichts an die Strafuntersuchungsbehörden wegen Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung etc. fehlen jedwelche objektive Verdachtsmomente). Dagegen besteht die Zuständigkeit für eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO gegen die vorinstanzliche Abweisung des Ausstandsgesuchs der Beklagten, und als solche ist die Eingabe der Beklagten vom 23. Juni 2015 entgegenzunehmen. Im Übrigen (Aufsichtsbeschwerde und Strafanzeige) ist darauf nicht einzutreten.

b) Im Abänderungsverfahren ist die Beklagte durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten, ebenso war sie es im vorinstanzlichen Ausstandsverfahren. Die vorliegende Beschwerde wurde von der Beklagten persönlich eingereicht und es ist daraus nicht ersichtlich, dass sie sich im Beschwerdeverfahren ebenfalls vertreten lassen wollte (Urk. 12 passim). Es ist daher für das Beschwerdeverfahren nicht von einem Vertretungsverhältnis auszugehen.

3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Ausstandsgründe seien im Gesetz in Art. 47 Abs. 1 ZPO genannt. Die von der Beklagten geltend gemachten Gründe könnten sich einzig auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO beziehen. Voreingenommenheit bzw. Befangenheit würden angenommen, wenn sich im Einzelfall aufgrund aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben würden, welche geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin zu erwecken, wobei das Misstrauen in objektiver Weise begründet erscheinen müsse. Die von der Beklagten geltend gemachten Gründe vermöchten eine Missachtung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht nicht darzutun. Die Akten des Abänderungsverfahrens würden aufzeigen, dass sich die Frage der Kindesvertretung gestellt habe. Die Richterin habe dazu am 7. Mai 2015 eine Kindesanhörung durchgeführt, dies unter Rücksichtnahme auf den Sohn an dessen Aufenthaltsort und unter Beizug einer Kinderund Jugendpsychiaterin; auf Wunsch des Sohnes habe auch eine Betreuungsperson teilgenommen. Das Vorgehen der Richterin zeuge daher von grosser Sorgfalt und Behutsamkeit, was durch den Bericht über die Kindesanhörung noch verstärkt werde. Entsprächen die im Bericht wiedergegebenen Äusserungen des Kindes nicht den Vorstellungen oder Erwartungen einer Prozesspartei, könne dies nicht als Grund für den Anschein einer Befangenheit der Gerichtsperson herhalten. Weder aus den Akten des Abänderungsverfahrens noch aus der Eingabe der an der Kindesanhörung nicht anwesenden Beklagten würden sich Anzeichen dafür erkennen lassen, dass der Bericht nicht der Wahrheit entsprechen würde. Auch der Vorwurf, der Sohn habe nach der Anhörung geweint, habe sich nicht erhärten lassen. Da es bei der Anhörung einzig darum gegangen sei, wie es dem Sohn derzeit gehe und wie er sich zu einer Kindesvertretung und der Person derselben stelle, würden Ausführungen der Beklagten zu einer Platzierung des Sohnes derzeit an der Sache vorbeigehen. Die weiteren Ausführungen der Beklagten seien sodann Vorbringen, die allenfalls in einem Rechtsmittelverfahren angebracht werden könnten, jedoch keine Anzeichen einer Befangenheit begründen oder glaubhaft machen könnten. Weder aus den weiteren Vorbringen der Beklagten noch aus den Akten würden sich anderweitige konkrete Anhaltspunkte ergeben, die in den Augen eines objektiven und vernünftigen Menschen auf eine un-

sachliche innere Einstellung der Richterin gegenüber der Beklagten oder weiteren Verfahrensbeteiligten schliessen lassen könnten (Urk. 13 S. 4-6).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Die Beschwerde der Beklagten enthält keine solchen Rügen. Die Beklagte beschränkt sich auf eine Darstellung der Sachlage aus ihrer Sicht, ohne sich mit den dargelegten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen; ihre Vorbringen nehmen keinerlei Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen. Mangels konkreter Rügen bleibt es damit bei den vorinstanzlichen Erwägungen und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen (soweit darauf einzutreten war; oben Erwägung 2.a).

d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der Verfügung vom 15. Juni 2015 im Abänderungsverfahren durch Bezirksrichterin lic. iur. E._____ (Urk. 6/48) selbstredend nicht "amtsanmasslich" ist (so die Beklagte in Urk. 12 S. 1), da das Ausstandsgesuch der Beklagten mit dem vorinstanzlichen

Urteil vom 8. Juni 2015 abgewiesen wurde und dieses Urteil nach gesetzlicher Regelung (Art. 325 Abs. 1 ZPO) sofort vollstreckbar war.

4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt ein Ausstandsgesuch in einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit (Abänderung elterliche Sorge etc.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, den übrigen Beteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten, an den Kläger und den Verfahrensbeteiligten unter Beilage von Kopien der Urk. 12,

14 und 15/1-4, sowie an die Beiständin des Verfahrensbeteiligten und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: kt