Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PC150021 • OG ZH PC150021 KI-generiert

Cost Deposit Appeal Dismissed

Geschäftsnummer PC150021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal regarding a provisional court order requiring a litigant to pay a CHF 6,000 cost deposit. The litigant had initially been granted legal aid for two months to pursue an inheritance, which was intended to cover court costs for a divorce modification case. When this period expired and the litigant did not explicitly reapply for legal aid, the lower court correctly ordered a cost deposit instead of automatically continuing legal aid, as the initial grant was time-limited and did not require a formal withdrawal to cease.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 93 BGG; Cost Deposit Appeal Dismissed: The litigant had initially been granted legal aid for two months to pursue an inheritance, which was intended to cover court costs for a divorce modification case. When this period expired and the litigant did not explicitly reapply for legal aid, the lower court correctly ordered a cost deposit instead of automatically continuing legal aid, as the initial grant was time-limited and did not require a formal withdrawal to cease.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss vorsorgliche Kinderalimente Sistierung des Verfahrens provisorische Deckung Abänderung Scheidungsurteil (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited as the basis for the decision being an interim decision, which implies that it might not be directly appealable.

Art. 117 lit. b ZPO

Used to reject the request for legal aid for the appeal proceedings because the appeal proved to be unmeritorious.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to impose costs on the appellant for the appeal proceedings due to their losing the case.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for waiving the need to obtain a response from the other party to the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC150021-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 27. Mai 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. April 2015 (FP140017-G)

Erwägungen:

1. Die Parteien stehen seit dem 4. August 2014 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wurde dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) für einstweilen zwei Monate die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und das Abänderungsverfahren für diese Zeit sistiert (Urk. 3/36). Sinn dieser Anordnung war, dem Kläger Zeit zu geben, um seinen Pflichtteil aus der Erbschaft seiner Mutter einzufordern (notfalls gerichtlich) und den Willensvollstrecker zum Handeln aufzufordern (Urk. 3/36 S. 7). Hinsichtlich der Sistierung wurde erwogen, dass das ganze Verfahren davon abhänge, wie hoch die Erbschaft des Klägers sei, weshalb das Verfahren für zwei Monate, mindestens jedoch bis zur Kenntnis über die Höhe der Erbschaft, zu sistieren sei (Urk. 3/36 S. 7). Diese Verfügung blieb unangefochten.

2. Mit Verfügung vom 27. April 2015 erwog die Vorderrichterin, dass die Verfügung vom 20. Februar 2015 dem Kläger am 23. Februar 2015 zugestellt worden sei, weshalb die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege am 24. April 2015 abgelaufen sei. Sie setzte dem Kläger demzufolge Frist an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– zu bezahlen (Urk. 2 S. 2f.). Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom

8. Mai 2015 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

"1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

2. Es sei das Bezirksgericht Meilen anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen und dem Beschwerdeführer und Kläger weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie in der Person des Unterzeichneten einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

3. Die Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens seien gerichtlich zu regeln."

Gleichzeitig stellte der Kläger die prozessualen Anträge, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

4. Der Kläger macht mit seiner Beschwerde geltend, er habe mit Eingabe vom 20. April 2015 der Vorderrichterin ein Schreiben seines Vaters und Willensvollstreckers im Nachlass seiner Mutter - C._____ - vom 18. April 2015 samt Erbteilungsvertrag, Steuererklärung, Ehevertrag und Testament eingereicht. Weil sich an seiner Situation weder seit dem Scheidungsverfahren noch seit Beginn des Abänderungsprozesses etwas geändert habe, so der Kläger weiter, habe er die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Daraufhin habe die Vorderrichterin die angefochtene Verfügung erlassen, mit welcher ihm - dem Kläger - die unentgeltliche Rechtspflege für das weitere Verfahren nicht mehr gewährt werde, und habe ihm Frist zu Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.– angesetzt, obwohl sie gewusst habe, dass er über einen solchen Betrag innert Frist nie würde verfügen können (Urk.1 S. 5). Weiter macht der Kläger geltend, die Vorderrichterin unterlasse es, in der angefochtenen Verfügung zu begründen, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr bewilligt werde (Urk. 1 S. 6).

Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, dass ihm die Vorderrichterin das prozessuale Armenrecht mit Verfügung vom 20. Februar 2015 von Anfang an befristet für zwei Monate gewährt hat. Wie bereits oben dargestellt, sollte dem Kläger damit Gelegenheit gegeben werden, seine erbrechtlichen Ansprüche aus dem Nachlass seiner Mutter abzuklären und allenfalls geltend zu machen. Dafür erachtete die Vorderrichterin eine Frist von zwei Monaten als ausreichend. Der Kläger hat denn auch innert Frist reagiert und Belege hinsichtlich seiner Erbanwartschaft eingereicht (Urk. 3/40 und 3/41/1-5). Er hat dagegen kein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Dies wäre aber notwendig gewesen - worauf in der Verfügung vom 20. Februar 2015 hingewiesen wurde (Urk. 3/36 S. 7, E. 3.5) -, wenn er weiterhin in den Genuss der Rechtswohltat des unentgeltlichen Prozessierens kommen wollte, lief doch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach zwei Monaten ohne weiteres aus. Die Vorderrichterin hatte mit der angefochtenen Verfügung denn auch nicht über einen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden, sondern durfte den Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichten, nachdem er kein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte. Mit seiner Eingabe vom 20. April 2015 verwies der Kläger einzig darauf, dass der Abänderungsanspruch nach

wie vor gegeben sei, weil seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch den Tod seiner Mutter keine Änderung erfahren habe (Urk. 40 S. 1f.). Angesichts der anwaltlichen Vertretung des Klägers durfte von ihm erwartet werden, dass er ausdrücklich ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt und musste ein solches auch nicht sinngemäss aus seiner oben erwähnten Eingabe herausgelesen werden. Da die Vorinstanz nicht über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden hatte, musste sie sich nicht mit der behaupteten Mittellosigkeit des Klägers auseinandersetzen.

5. Der Kläger verlangt, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, das Verfahren wieder aufzunehmen (Urk. 1 S. 2 und S. 9). Die Vorderrichterin hat das Verfahren mit Verfügung vom 20. Februar 2015 für die Dauer von zwei Monaten sistiert, vorbehältlich der (früheren) Wiederaufnahme im Falle, dass der Kläger dem Gericht bereits vorher Mitteilung über die Höhe seines Pflichtteils mache (Urk. 36 S.8, Dispositiv-Ziffer 2). Angesichts der von allem Anfang an befristeten Sistierung des Verfahrens ist ein formeller Wiederaufnahmeentscheid nicht notwendig. Im Übrigen hat die Vorderrichterin mit ihrem Entscheid, den Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses zu verpflichten, das Verfahren ohnehin wieder aufgenommen. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde des Klägers unbegründet.

6. Zusammengefasst geht die Argumentation des Klägers an der Sache bzw. am angefochtenen Entscheid vorbei. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das klägerische Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist - da der Endentscheid ohne Weiterungen ergeht - abzuschreiben, weil es gegenstandslos geworden ist.

7. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels erheblicher Umtriebe.

8. Der Kläger stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Da sich seine Beschwerde jedoch sogleich als aussichtslos erweist, ist sein Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO abzuweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

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