Challenge to Advance Costs Payment Deadline Interrupts Term
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant's challenge to an order requiring the payment of advance costs, even if implicitly framed as a request for an extension, prevents the initial deadline from lapsing, requiring the court to first set a new, original deadline for payment. The court reasoned that, by analogy to requests for legal aid made during an ongoing payment deadline, an implicit request for an extension must be treated as interrupting the term, meaning the party is not in default until this newly set initial deadline has passed without compliance, after which a subsequent extension (Nachfrist under Art. 101 Abs. 3 ZPO) could be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 117 ZPO; Challenge to Advance Costs Payment Deadline Interrupts Term: Dem Kläger ist daher die erstmalige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (in der angepassten Höhe von Fr. 1'500.00) neu anzusetzen. Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestimmungen der Verfügung vom 12. Februar 2015. Ein Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) wäre bei der Vorinstanz zu stellen.
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KI-generiertVolltext
Art. 101 Abs. 3 ZPO, Erstreckung der ersten Frist oder Nachfrist? Ein Gesuch um Erstreckung (und sei es auch nur sinngemäss gestellt) verhindert, dass die erste Frist abläuft. Zuerst ist daher diese (erste) Frist noch einmal anzusetzen.
(Erwägungen des Obergerichts:)
5.2 Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen. Es verhält sich gleich wie bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, die während laufender Frist zur Bevorschussung gestellt werden, und beim Weiterzug abschlägiger Entscheide über solche Gesuche (OGer ZH LB120084 vom 16. Oktober 2012, E. 2.4; vgl. auch BGE 138 III 163). Infolge der Anfechtung der Verfügung vom 12. Februar 2015 konnte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses somit nicht säumniswirksam ablaufen.
Dem Kläger ist daher die erstmalige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (in der angepassten Höhe von Fr. 1'500.00) neu anzusetzen. Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestimmungen der Verfügung vom 12. Februar 2015. Ein Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) wäre bei der Vorinstanz zu stellen.
Erst im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten ersten Frist hätte die Vorinstanz die Nachfrist im Sinne des Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen (vgl. OGer ZH NP110002 vom 27. September 2011 = ZR 110/2011 Nr. 82).
Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 1. April 2015 Geschäfts-Nr.: PC150007-O/U