Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PC140043 • OG ZH PC140043 KI-generiert

Divorce Legal Aid Denial Upheld Due to Undisclosed Foreign Asset Value

Geschäftsnummer PC140043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant in a divorce proceeding appealed a lower court's decision that denied him legal aid, based on the finding that he failed to credibly demonstrate his indigence due to his co-ownership of a Spanish property valued at at least CHF 150,000, for which he had not argued that sale or rental was unreasonable. The appellate court dismissed the appeal, finding it obviously unfounded because the appellant raised new arguments regarding the uncertainty of the Spanish real estate market and his inability to handle sales procedures, which were barred by the prohibition on new submissions in appeal proceedings, and even if considered, were unsubstantiated; consequently, the appeal for legal aid for the appeal proceedings was also denied, and court fees were assessed against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 123 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Divorce Legal Aid Denial Upheld Due to Undisclosed Foreign Asset Value: The appellate court dismissed the appeal, finding it obviously unfounded because the appellant raised new arguments regarding the uncertainty of the Spanish real estate market and his inability to handle sales procedures, which were barred by the prohibition on new submissions in appeal proceedings, and even if considered, were unsubstantiated; consequently, the appeal for legal aid for the appeal proceedings was also denied, and court fees were assessed against the appellant.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege Anwaltskosten ausländischer Entscheid Vermögen Verkehrswert der Liegenschaft Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

The applicant's request for legal aid for the appeal procedure was denied because the appeal was deemed obviously unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court costs for the appeal procedure were imposed on the losing party (the Kläger).

Art. 93 BGG

Cited to indicate that the decision is an interlocutory decision regarding the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC140043-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Urteil vom 31. Oktober 2014

in Sachen

A._____,

Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren,

Beschwerdegegner

betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. September 2014 (FE140088-M)

Erwägungen:

1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) steht vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr.: FE140088-M).

1.2. Mit Eingabe vom 19. September 2014 (Urk. 4/21) stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. September 2014 (Urk. 4/23) abwies.

1.3. Hiergegen erhob der Kläger am 3. Oktober 2014 (Datum des Poststempels) rechtzeitig (vgl. Urk. 4/24/1) Rekurs [recte: Beschwerde!] mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.

2. Es sei dem Kläger die beantragte unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in meiner Person zu bewilligen - für das Scheidungsverfahren sowie auch für das vorliegende Rekursverfahren.

Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens seien beizuziehen."

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

3. Da sich die Beschwerde des Klägers als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten.

4.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei erstinstanzlichem Aktenschluss vorhanden waren (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8).

5.1. Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch des Klägers mit der Begründung ab, dass er seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Er verfüge zusammen mit der Beklagten über eine Eigentumswohnung in Spanien, deren Wert er mit mindestens Fr. 150'000.– beziffere, und mache nicht geltend, ihm sei der Verkauf, die Belehnung oder die Vermietung der Wohnung nicht zumutbar, zumal die Wohnung von den Parteien offensichtlich nicht dauerhaft bewohnt werde und der Kläger selbst im Scheidungsverfahren geltend mache, die Wohnung müsse verkauft werden. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass die Beklagte bei einem entsprechenden Geschäft mitwirken müsse, könnte sie doch bei einer ungerechtfertigten Weigerung auf dem Rechtsweg dazu angehalten werden (Urk. 2 S. 2).

5.2. Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, aufgrund der herrschenden desolaten Marktverhältnisse im spanischen Immobiliensektor sei ungewiss, wann konkret ein Verkauf der Liegenschaft stattfinden könne. Dieser liege in weiter Ferne und nicht in naher Zukunft. Eine zumutbare Veräusserungsfrist betrage 18 Monate. Ausserdem könne er diese Verkaufsvorkehrungen nicht selber übernehmen, da sich die entsprechenden Unterlagen in den Händen der Beklagten befinden würden und ihn seine offenkundige Unbeholfenheit an dermassen anspruchsvollen Geschäftshandlungen hindere (Urk. 1 S. 3 ff.).

5.3. Vor Vorinstanz hatte der Kläger im Rahmen der Begründung seines Armenrechtsgesuchs hinsichtlich der Liegenschaft in Spanien einzig bemerkt, diese stehe – wie zum Güterrecht ausgeführt – zum Verkauf an; "[b]ei Bewilligung von UP und UB sowohl für den Kläger und allenfalls auch für die Beklagte [seien] aus dem Erlös des Liegenschaftsverkaufs, unter solidarischer Haftung der Parteien, die bewilligte UP und UB unverzüglich in Anwendung von Art. 123 ZPO nachzuzahlen" (Urk. 21 S. 6). Im Güterrecht beantragte er, die Beklagte sei zu ermächtigen, im Namen beider Parteien die Verkaufsvorkehrungen und -verhandlungen vor Ort zu führen, um die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Wohnung zu einem Mindestpreis von Euro 150'000.– baldmöglichst zu verkaufen (Urk. 21 S. 2,

S. 4). Die klägerischen Vorbringen in der Beschwerde stellen allesamt Noven dar, welche - wie vorstehend ausgeführt - im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können. Selbst wenn diese jedoch berücksichtigt würden, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Zunächst sind die klägerischen Behauptungen in keiner Weise glaubhaft gemacht oder gar belegt. Auf die von der Vorinstanz aufgebrachte Möglichkeit der Vermietung der Liegenschaft geht er überhaupt nicht ein und macht schliesslich nicht einmal geltend, es sei zu befürchten, dass die Beklagte bei entsprechenden Verkaufsoder Vermietungsbemühungen nicht mitwirken würde.

5.4. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

6.1. Nach den vorstehenden Erwägungen wird deutlich, dass die klägerische Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb auch sein Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO).

6.2. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein gegen den abschlägigen Gesuchsentscheid gerichtetes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von

§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.

6.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. Oktober 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: mc