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PC140016 • OG ZH PC140016 KI-generiert

Public Compensation for Unrecovered Costs in Publicly Funded Cases

Geschäftsnummer PC140016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Where a party granted representation at public expense prevails and the opposing party's obligation to pay costs is deemed unrecoverable, the court must compensate the winning party's counsel from the public treasury pursuant to Art. 122 Abs. 2 ZPO for an "appropriate" amount. The court reasoned that the fixed party compensation awarded in the main decision is binding on the compensation due to the counsel acting without charge, because the standard for calculating this compensation is the same as for voluntarily retained counsel under the applicable cantonal fee schedule; therefore, any claim for compensation exceeding the awarded party costs must be pursued via an appeal against the main decision, not in subsequent proceedings for disbursement from the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 122 Abs. 2 ZPO, Art. 96 ZPO; Public Compensation for Unrecovered Costs in Publicly Funded Cases: 122 Abs. 2 ZPO for an "appropriate" amount. The court reasoned that the fixed party compensation awarded in the main decision is binding on the compensation due to the counsel acting without charge, because the standard for calculating this compensation is the same as for voluntarily retained counsel under the applicable cantonal fee schedule; therefore, any claim for compensation exceeding the awarded party costs must be pursued via an appeal against the main decision, not in subsequent proceedings for disbursement from the court treasury.

Schlagwörter

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Ausgleichsfonds Zahlungspflicht Parteientschädigung Kostenvorschuss Gegenanwalt Schadenersatzanspruch Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 Abs. 2 ZPO

Cited as the basis for adequately compensating the successful party's appointed representative from the court treasury when the opposing party's costs are uncollectible, and cited regarding the transfer of the claim for uncollectible party compensation to the court treasury.

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Volltext

Art. 122 Abs. 2 ZPO, Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters. Die festgesetzte Parteientschädigung ist für die Honorierung des unentgeltlichen Vertreters bindend (Anm.: bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen der Parteien jedenfalls für den Bruchteil, welchen die Entschädigung abdeckt).

Der unentgeltlich vertretene Beklagte hat in der Sache obsiegt. Im Sachentscheid wurde ihm eine Entschädigung von Fr. 1'400.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (also Fr. 1'512.--) zugesprochen. Sein Anwalt ersucht das Gericht um Auszahlung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 1'569.80.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

3. Ist der kostenpflichtigen Gegenpartei ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, darf die von ihr zu leistende Parteientschädigung als voraussichtlich uneinbringlich gelten (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 N 67). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der obsiegenden Partei ist in diesem Fall aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Rechtsanwalt A. hat überdies aufgezeigt, dass er vergeblich versuchte, die Parteientschädigung bei der Gegenpartei erhältlich zu machen. Die dem Beklagten zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'400.00 zuzüglich 8,0 % MwSt von Fr. 112.00, total Fr. 1'512.00, ist Rechtsanwalt A. daher aus der Gerichtskasse auszuzahlen. Der Anspruch auf die uneinbringliche Parteientschädigung geht auf die Gerichtskasse über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

4. / 4.1 Ein Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf eine über die uneinbringliche Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung besteht nicht. Die Kammer hält diesbezüglich auch im Geltungsbereich der Schweizerischen Zivilprozessordnung an der früheren Praxis unter kantonalem Zivilprozessrecht fest, wonach der Entscheid über die Höhe der Parteienschädigung gemäss dem Entscheid in der Sache auch für die angemessene Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bindend ist (vgl. ZR 107/2008 Nr. 67).

4.2 Dass nach Art. 122 Abs. 2 ZPO nicht ohne weiteres "die uneinbringliche Parteientschädigung" auszuzahlen ist, sondern eine "angemessene Entschädigung", ändert daran nichts. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die meisten Kantone auf Basis ihrer Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) die Ansätze für die Entschädigungen unentgeltlicher Rechtsvertreter tiefer ansetzen als die Parteientschädigungen gewillkürter Parteivertreter. In diesen Fällen muss, wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei uneinbringlich ist, auf Basis des kantonalen Tarifrechts ein separater Entscheid über die "angemessene" Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO ergehen (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 N 71 ff.).

Im Kanton Zürich erübrigt sich ein solcher Entscheid dagegen, weil sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands hier nach den selben Kriterien bestimmt wie die Entschädigung frei gewählter Rechtsvertreter (BÜHLER, a.a.O., Art. 122 N 11). Daher rechtfertigt es sich, weiterhin von einer Bindungswirkung des Entscheids im Rahmen des Kostenentscheids der Hauptsache auszugehen. Materiell handelt es sich (nach dem anwendbaren Zürcher Gebührentarif) um den selben Entscheid, der nicht ein weiteres Mal getroffen werden kann (vgl. OGerZH LY120046, Beschluss vom 21. Februar 2013).

4.3 Ein Anspruch auf eine höhere Entschädigung wäre daher mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Hauptsache (vorliegend: der Entscheid über die Beschwerde des Beklagten gegen die Verfügung vom 3. April 2014) geltend zu machen. Im vorliegenden Verfahren kann dem Rechtsvertreter keine zusätzliche Entschädigung zugesprochen werden.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 8. Sept. 2014 Geschäfts-Nr.: PC140016-O/Z02