Applicant v. Respondent on Appeal Deadline and Ex Officio Counsel Appointment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal court dismissed the applicant's appeal against a lower court decision that confirmed the appointment of an ex officio legal representative after the initially appointed counsel stated they would no longer represent the applicant. The court reasoned that the appeal was inadmissible because it was filed late; the ten-day appeal period expired on February 14th, as the decision was served on the former counsel on February 4th, but the appeal was not submitted to the Swiss Post until February 18th, making it untimely under the relevant procedural code.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 92 BGG, Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO; Applicant v. Respondent on Appeal Deadline and Ex Officio Counsel Appointment: The court reasoned that the appeal was inadmissible because it was filed late; the ten-day appeal period expired on February 14th, as the decision was served on the former counsel on February 4th, but the appeal was not submitted to the Swiss Post until February 18th, making it untimely under the relevant procedural code.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
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KI-generiertApplied to impose the court fee on the applicant in the dispositive order (Point 3).
The court used these articles in its reasoning to determine that the appeal was late, leading to the decision not to enter a ruling (Point 1).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC140007-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic
Beschluss vom 4. März 2014
in Sachen
A._____ Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Hinwil, Beschwerdegegnerin
betreffend Entlassung unentgeltlicher Rechtsvertreter
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Zivilund Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Februar 2014 (FE090233-E)
Nach Einsicht in die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Februar 2014, mit welcher diese Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers bestätigt hat (Urk. 2), nachdem dieser der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass er den Gesuchsteller nicht mehr vertrete (Urk. 5/132), nach weiterer Einsicht in die am 15. Februar 2014 der deutschen Post übergebenen Beschwerdeschrift des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) (Urk. 1), welche erst am 18. Februar 2014 im Sinne von Art. 143 Abs. 1 ZPO bei der schweizerischen Post eingelangt ist, in der Erwägung, dass
die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren am 4. Februar 2014 zugestellt worden ist (Urk. 5/135), die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO) somit am 14. Februar 2014 abgelaufen ist, die am 18. Februar 2014 der schweizerischen Post übergegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 150.– festzulegen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mangels gesetzlicher Grundlage keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg, an das Bezirksgericht Hinwil unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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