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PC140006 • OG ZH PC140006 KI-generiert

Withdrawal of Appeal in Divorce Proceedings; No Costs Awarded

Geschäftsnummer PC140006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court addressed a challenge filed by one party against a lower court's perceived refusal or delay in legal proceedings related to an ongoing divorce case, but subsequently, the challenging party withdrew the appeal. The court reasoned that a withdrawal has the effect of a final decision, thus leading to the case being struck from the roll, and furthermore, decided not to impose court costs or award legal fees to the opposing party due to the lack of significant effort involved in handling the withdrawn appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Withdrawal of Appeal in Divorce Proceedings; No Costs Awarded: The court reasoned that a withdrawal has the effect of a final decision, thus leading to the case being struck from the roll, and furthermore, decided not to impose court costs or award legal fees to the opposing party due to the lack of significant effort involved in handling the withdrawn appeal.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Anwaltskosten konnexe Verfahren Rückzug des Rechtsbegehrens nicht geleisteter Kostenvorschuss Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO

Cited in the reasoning as the legal basis for concluding the proceedings due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is implicitly referenced by the general rules concerning costs in the Swiss Federal Supreme Court proceedings, although the dispositive explicitly states no costs are levied.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC140006-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 27. Februar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Beiständin C._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 21. Mai 2013 (FE120083-D)

Nach Einsicht in die Eingabe der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom 12. Februar 2014, mit welcher sie eine Rechtsver-

weigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde bezüglich des zwischen den Parteien vor Vorinstanz hängigen Scheidungsverfahrens FE120083-D erhebt (Urk. 1),

nach weiterer Einsicht in die Eingabe der Gesuchstellerin vom 24. Februar 2014, mit welcher sie die erwähnte Beschwerde zurückzieht (Urk. 8), in der Erwägung, dass

ein Rückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat, weshalb das Gericht das Verfahren abschreibt (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO), es sich vorliegend umständehalber rechtfertigt, auf das Erheben von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten, dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) mangels erheblicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)."

Zürich, 27. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

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