Appeal for Legal Aid Costs and Cantonal Practice Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court, while granting free legal aid to the appellant and waiving court costs under Article 107 (2) of the Code of Civil Procedure (ZPO) based on equity, declined to award party compensation, asserting that under cantonal practice, there is no legal basis for state compensation for such costs, diverging from a seemingly contrary federal supreme court ruling which the court noted had not adequately addressed the prevailing cantonal practice or doctrine.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 107 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO; Appeal for Legal Aid Costs and Cantonal Practice Dispute: Art. 107 Abs. 2 ZPO. Keine Entschädigungspflicht des Staates (Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Nach der Praxis des Zürcher Obergerichts besteht hingegen mangels gesetzlicher Grundlage keine Entschädigungspflicht des Staates. Einem anderslautenden Entscheid des Bundesgerichts wird einstweilen nicht gefolgt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning for the decision not to levy court costs.
Volltext
Art. 107 Abs. 2 ZPO. Keine Entschädigungspflicht des Staates (Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Nach der Praxis des Zürcher Obergerichts besteht hingegen mangels gesetzlicher Grundlage keine Entschädigungspflicht des Staates. Einem anderslautenden Entscheid des Bundesgerichts wird einstweilen nicht gefolgt.
Urteil und Beschluss vom 7. Januar 2014, PC130059 Obergericht, I. Zivilkammer
Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hebt den Entscheid auf und gewährt die unentgeltliche Rechtspflege. Es erhebt keine Kosten, spricht dem Beschwerdeführer aber auch keine Parteientschädigung zu.
(Aus den Erwägungen:)
"6. Für das Beschwerdeverfahren sind unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Kosten zu erheben. Nach der Praxis des Zürcher Obergerichts besteht hingegen mangels gesetzlicher Grundlage keine Entschädigungspflicht des Staates (vgl. statt vieler: OGer ZH LB110040 vom 20. Oktober 2011 E. 4, publ. in SJZ 108/2012 S. 246; so auch die h.L: ZK-Jenny, Art. 107 ZPO N 26; BK-Sterchi, Art. 107 ZPO N 25, BSK-Rüegg, Art. 107 ZPO N 11; Urwyler, DIKE-Komm., Art. 107 ZPO N 12). Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 471 (E. 7) anders entschieden, ohne sich jedoch mit der kantonalen Praxis oder der herrschenden Lehre auseinanderzusetzen. Der Entscheid wurde in der Literatur als "saloppes Hinweggehen über den klaren Wortlaut des Art. 107 Abs. 2 ZPO" kritisiert (vgl. BSK- Rüegg, Art. 107 ZPO N 11). Im Urteil 5A_278/2013 vom 5. Juli 2013 hat das Bundesgericht die Frage erneut aufgenommen. Dabei pflichtete es dem Aargauer Obergericht zwar bei, dass Art. 95 Abs. 1 ZPO begrifflich "Prozesskosten", umfassend "Gerichtskosten" und "Parteientschädigung", unterscheide und dass im
Zweifel auch "Gerichtskosten" gemeint seien, wo das Gesetz wie in Art. 107 Abs. 2 ZPO den Begriff "Gerichtskosten" verwende. Letztlich liess das Bundesgericht aber offen, ob die kantonale Instanz "mit einem blossen Hinweis auf den Gesetzeswortlaut" willkürfrei von einem gegenteiligen Urteil des Bundesgerichts abzuweichen vermöge (E. 3.1). Die Diskussion scheint somit noch nicht abgeschlossen zu sein. Dem erwähnten Leitentscheid des Bundesgerichts ist unter diesen Umständen einstweilen nicht zu folgen."