Withdrawal of Appeal in Divorce Proceedings with Costs Assigned
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an ongoing divorce proceeding, the defendant appealed a lower court's decision that denied her request to suspend the main proceedings; however, the defendant subsequently withdrew her appeal before a final ruling. The appellate court accepted the withdrawal, dismissing the request for legal aid as moot and because the appeal was materially without prospect of success, while assigning the costs of the appeal proceedings, including a fee of CHF 1,000, to the withdrawing defendant due to the advanced stage of processing before the withdrawal, and it denied compensation to either party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 64 LTF; Withdrawal of Appeal in Divorce Proceedings with Costs Assigned: The appellate court accepted the withdrawal, dismissing the request for legal aid as moot and because the appeal was materially without prospect of success, while assigning the costs of the appeal proceedings, including a fee of CHF 1,000, to the withdrawing defendant due to the advanced stage of processing before the withdrawal, and it denied compensation to either party.
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KI-generiertUsed to justify the decision to strike the case from the roll because the appeal was withdrawn.
Cited as the basis for ordering the costs of the appeal proceedings against the defendant.
Cited as a basis for not awarding party compensation to the plaintiff due to a lack of relevant expenses.
Impliedly cited by rejecting the request for free legal aid in order 2.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130023-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 28. Mai 2013
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 19. April 2013 (FE120250-L)
Erwägungen:
1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren. Mit Verfügung vom 19. April 2013 hat die Vorinstanz u.a. ein Sistierungsbegehren der Beklagten abgewiesen (Urk. 2 S. 8). Dagegen hat diese am 3. Mai 2013 Beschwerde erhoben (Urk. 1). Mit Schreiben vom 24. Mai 2013, beim Obergericht eingegangen am 27. Mai 2013, hat die Beklagte ihre Beschwerde zurückgezogen (Urk. 8). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (vgl. Art. 241 ZPO).
2. a) Die Beklagte hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch aufgrund des Beschwerderückzugs abzuweisen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 5P.305/2006 vom 2.4.2007; a.A. Bühler, BE-Kommentar, N 277 zu Art. 117 ZPO, jedoch war die Beschwerde angesichts der korrekten Erwägungen der Vorinstanz [vgl. Urk. 2
S. 4-7] auch materiellrechtlich im armenrechtlichen Sinn aussichtslos und ist der als Grund für den Rückzug angegebene Brief des Klägers vom 7. Mai 2013 entgegen der Beklagten im grossen Ganzen nicht als rufschädigend und unwahr anzusehen [vgl. Urk. 10/3]).
b) Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug in einem Zeitpunkt erfolgte, als die Bearbeitung der Beschwerde bereits in einem weit fortgeschrittenen Stadium war. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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