Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a matrimonial dispute concerning the obligation of a third party to produce documents, the court determined it would not rule on the appeal because the appellant failed to pay the required court deposit (Kostenvorschuss) even after being granted an extension, leading to the procedural consequence, as previously warned, that the appeal must be dismissed without consideration of its merits; consequently, the appeal was not entered upon, the appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings, and no party compensation was awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Deposit: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Schlagwörter
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KI-generiertThis article was cited regarding the setting of a final deadline for paying the advance on costs, the non-observance of which led to the non-admission of the appeal.
Applied to rule that the appellant is liable for the costs of the proceedings because they lost the case.
Cited in the reasoning section related to the denial of party compensation, although the final order simply states no compensation is awarded.
Cited in the reasoning section as the basis for holding the appellant liable for costs.
Cited in the reasoning section related to the denial of party compensation.
Cited in the reasoning section as the basis for holding the appellant liable for costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi
Beschluss vom 15. März 2013
in Sachen
A._____, mitwirkungspflichtiger Dritter und Beschwerdeführer gegen
B._____, Gesuchstellerin, Klägerin, Beschwerdegegnerin sowie
C._____, Gesuchsteller, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (Editionspflicht eines Dritten)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Hinwil vom 9. Januar 2013 (FE090067-E)
Nachdem dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Beschluss vom 20. Februar 2013 Nachfrist angesetzt worden war, um den ihm mit Verfügung vom 7. Februar 2012 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (vgl. Urk. 9; Urk. 7),
in der Erwägung,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat (vgl. Urk. 10),
dass damit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 9, S. 3, Dispositiv Ziffer 2; Urk. 7, S. 2, Dispositiv Ziffer 1), dass der Beschwerdeführer für das vorliegenden Verfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Hinweis darauf, dass den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Urk. 106 Abs. 1 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 15. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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