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PC120034 • OG ZH PC120034 KI-generiert

Denial of Retroactive Free Legal Aid Upheld

Geschäftsnummer PC120034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Free legal aid is effective from the date of the application, not retroactively, unless exceptional circumstances exist. Here, an application for free legal aid was filed after the judgment setting costs, and no exceptional circumstances were presented to justify retroactive application for costs already determined. Therefore, the court upheld the denial of retroactive free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 4 ZPO, Art. 119 Abs. 1 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Denial of Retroactive Free Legal Aid Upheld: Here, an application for free legal aid was filed after the judgment setting costs, and no exceptional circumstances were presented to justify retroactive application for costs already determined. Therefore, the court upheld the denial of retroactive free legal aid.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege rückwirkende Sozialhilfe ausserordentliche Umstände Beginn des Rentenanspruchs kostenloses Verfahren Wiederaufleben des Anspruchs Rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nur als Ausnahmefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 4 ZPO

This provision is cited as the basis for the court's decision to deny the retroactive granting of legal aid, emphasizing that such a grant is only possible in exceptional circumstances.

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Volltext

Art. 119 Abs. 4 ZPO, Rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nur als Ausnahmefall

Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkungen erst mit der Gesuchseinreichung. Wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst nach der Urteilsfällung gestellt, besteht für eine Gewährung derselbigen mangels noch anzufallender Kosten in der Regel kein Raum. Eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist sodann nur bei Vorliegen einer Ausnahmesituation angezeigt.

8. Juli 2013, PC120034-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Aus den Erwägungen:

I.

1. Die Parteien standen vor Vorinstanz seit März 2012 in einem Scheidungsverfahren, welches mit unbegründetem Urteil vom 6. Juni 2012 abgeschlossen wurde. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) ersuchte mit Eingabe vom 7. Juni 2012 (bei der Vorinstanz eingegangen am 8. Juni 2012) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege für das durchgeführte Scheidungsverfahren. Die Vorinstanz hat das Armenrechtsgesuch des Beklagten mit Verfügung vom 13. Juni 2012 abgewiesen.

2. […]

II.

1. Die Vorinstanz hat das Armenrechtsgesuch des Beklagten mit der Begründung abgewiesen, eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei nur ausnahmsweise möglich und der Beklagte lege nicht dar, weshalb ein solcher Ausnahmefall vorliege.

2. Der Beklagte stellt sich in seiner Beschwerdeschrift auf den Standpunkt, zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 7. Juni 2012 sei das Scheidungsverfahren noch rechtshängig gewesen, weshalb kein Fall einer rückwirkenden Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliege. Vor diesem Hintergrund sei er auch nicht verpflichtet gewesen, einen allfälligen Ausnahmecharakter seines Gesuchs zu begründen.

3.1 Die Kritik des Beklagten geht an der Sache vorbei. Zwar trifft es zu, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor und während der gesamten Dauer der Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens gestellt werden kann (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO). Dass das beklagtische Armenrechtsgesuch vorliegend während der Rechtshängigkeit des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens gestellt wurde, stellt die Vorinstanz indes gar nicht in Abrede. Vielmehr geht es darum, dass die unentgeltliche Rechtspflege ihre Wirkungen erst mit der Gesuchseinreichung, also ex nunc, entfaltet (vgl. Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 118 N 24 und Art.

119 N 12; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art.

119 N 3; BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 4). Die unentgeltliche Rechtspflege bewirkt die Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten (unentgeltliche Prozessführung, Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und im Falle der entsprechenden Notwendigkeit zur Wahrung der Interessen die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes (unentgeltliche Rechtsverbeiständung, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

3.2 Der Beklagte stellte sein Armenrechtsgesuch am 7. Juni 2012. Nach dem

7. Juni 2012 wurden dem Beklagten keine Vorschussund Sicherheitsleistungen auferlegt. Gleiches gilt für Gerichtskosten. Diese wurden bereits mit Urteil vom

6. Juni 2012 (mithin einen Tag vor dem Armenrechtsgesuch) festgesetzt und dem Beklagten zur Hälfte auferlegt. Obwohl das genannte Urteil den Parteien erst am

11. Juni 2012 zugestellt worden ist, beziehen sich die Urteilswirkungen auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung zurück (vgl. hierzu BGE 130 IV 101 Erw. 2.1 und 2.2; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 390 Fn 114). Zwar ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass Urteile ihre Wirksamkeit nur erlangen können, wenn sie überhaupt jemals eröffnet werden. Soweit aber eine Mitteilung an die Parteien erfolgt (und dies ist vorliegend unbestrittenermassen geschehen), steht nichts entgegen, die Urteilswirkungen auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung zurückzubeziehen. Dies drängt sich insofern auf, als dass der urteilende Richter von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Fällung des Urteils ausgehen muss und er die Eröffnung - gerade bei schriftlicher Mitteilung - nur beschränkt selber steuern kann. Insofern wurden die Gerichtskosten dem Beklagten mit Urteil vom 6. Juni 2012 definitiv auferlegt. Nach der Gesuchseinreichung am 7. Juni 2012 wurde der Beklagte hingegen nicht weiter mit Gerichtskosten belastet. Mit Bezug auf die Aufwendungen des Rechtsbeistandes fällt nach dem 7. Juni 2012 nur noch das Studium des unbegründeten Endentscheides in Betracht. Da der Endentscheid vom 6. Juni 2012 auf der Parteivereinbarung basiert, welche die Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung geschlossen haben, an welcher der Beklagte in Begleitung seines Rechtsvertreters anwesend war, handelt es sich dabei um einen mutmasslich äusserst geringen Aufwand im zweistelligen Bereich. Dass der Beklagte nicht in der Lage ist, einen solch geringfügigen Betrag aus eigener Tasche zu begleichen, ist nicht ersichtlich.

3.3 Für eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (also für den Zeitraum vor dem 7. Juni 2012) fehlt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die vom Gesetz geforderte Ausnahmesituation. Eine rückwirkende Entfaltung der Wirkungen kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn beispielsweise die zeitliche Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung es nicht zulässt, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, oder wenn eine anwaltlich nicht vertretene Partei ihren Anspruch nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen (vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 119 N 4). Von dieser Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung ist jedoch äusserst restriktiv Gebrauch zu machen (Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 12). Dass eine solche Ausnahmesituation hier vorliegt, hat der Beklagte weder geltend gemacht, noch ist sie aus den Akten ersichtlich. Der Beklagte war seit Beginn des Scheidungsverfahrens anwaltlich vertreten und der Verfahrenshergang weist keine Anhaltspunkte auf, dass es sich um ein Verfahren gehandelt hätte, in welchem zeitlich dringliche Prozesshandlungen vorgenommen worden wären. Die Klägerin hat die Scheidungsklage eingereicht, worauf die Parteien zur Einigungsverhandlung vorgeladen wurden und sich in diesem Rahmen in einer Parteivereinbarung geeinigt haben. Zwischen der Klageeinreichung und dem Abschluss der Parteivereinbarung sind rund drei Monate verstrichen, in denen es dem Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ein Armenrechtsgesuch zu stellen. Auch anlässlich der Einigungsverhandlung hatte der Beklagte Gelegenheit, um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. Insofern kann von einer Ausnahmesituation, welche eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit eine Entfaltung ihrer Wirkungen in der Vergangenheit rechtfertigen würde, nicht die Rede sein. Das Armenrechtsgesuch des Beklagten wurde daher von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

[…]