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PC120031 • OG ZH PC120031 KI-generiert

Appeal Court Overturns Suspension of Divorce Modification Due to Unavailable Files

Geschäftsnummer PC120031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed a challenge to a lower court's discretionary decision to suspend proceedings concerning the modification of a divorce decree, which was based on the temporary unavailability of relevant case files held by the appellate court itself in a parallel matter. The appellate court reasoned that the non-availability of files does not constitute a valid justification for suspension under the relevant civil procedure code, especially since courts have a statutory right to access files from other judicial bodies, and such temporary access issues can be resolved through copying or electronic transfer, thus overriding the principle of proceeding without undue delay. Consequently, the appeal was granted, the suspension order was overturned, and the case was remanded for immediate continuation.

Legislator-Regeste

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Art. 126 ZPO, Art. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Court Overturns Suspension of Divorce Modification Due to Unavailable Files: The appellate court reasoned that the non-availability of files does not constitute a valid justification for suspension under the relevant civil procedure code, especially since courts have a statutory right to access files from other judicial bodies, and such temporary access issues can be resolved through copying or electronic transfer, thus overriding the principle of proceeding without undue delay. Consequently, the appeal was granted, the suspension order was overturned, and the case was remanded for immediate continuation.

Schlagwörter

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Abänderung des Scheidungsurteils Besuchsrecht Akteneinsicht Zivilprozessordnung Widerruf des bedingten Strafvollzugs Normenkontrolle Abänderung Scheidungsurteil / Sistierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning section to justify not collecting court costs because the appeal arose from the court's own flawed procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC120031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger.

Urteil vom 6. September 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Abänderung Scheidungsurteil / Sistierung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 31. Mai 2012; Proz. FP120008

Erwägungen:

1. Vor Vorinstanz ist zwischen den Parteien ein Verfahren über die Abänderung des Scheidungsurteils der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

19. November 2007 anhängig. Die Vorinstanz sistierte das Abänderungsverfahren von Amtes wegen mit dem Argument, relevante Akten eines Parallelverfahrens sowie Vorakten, insbesondere jene des ursprünglichen Scheidungsverfahrens, lägen in anderer Sache beim Obergericht und seien deshalb nicht verfügbar. Gegen die Sistierungsverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde bei der Kammer (act. 2, vgl. act. 12/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-17) und die Prozessleitung delegiert. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Beschwerdegegnerin Möglichkeit zur Beschwerdeantwort gegeben (act. 10). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

2. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Zusendung der Vorakten sei der Vorinstanz vom Obergericht angeboten worden, das andere hängige Verfahren konkurriere nicht mit den vorliegend streitigen Kinderunterhaltsansprüchen und das Verhalten der Vorinstanz stelle eine Rechtsverzögerung dar (act. 2 S. 2-4).

3. Art. 126 ZPO räumt dem Gericht die Möglichkeit einer Verfahrenssistierung ein, wenn die Zweckmässigkeit das verlangt. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beurteilung einer Sache vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit einer Partei eintritt oder die Parteien Vergleichsgespräche führen. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass nach Art. 124 Abs. 1 ZPO grundsätzlich das Beschleunigungsgebot gilt, das sich im Übrigen auch aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt.

4. Die von der Vorinstanz erwogene Nichtverfügbarkeit der Vorakten fällt offensichtlich unter keine der vorerwähnten Kategorien und stellt für sich genommen auch keinen durch die Zweckmässigkeit gebotenen anderen Sistierungsgrund dar. Den mit einer Streitsache befassten Gerichten kommt nämlich aufgrund von § 131 Abs. 1 lit. a GOG von Gesetzes wegen Akteneinsicht zu. Die Akten wurden der Vorinstanz von der Kammer vorliegend zudem sogar angeboten (act. 4/7). Im

Übrigen hat die Kammer das fragliche Verfahren (LC120014-O) inzwischen mit

Urteil vom 9. Juli 2012 bereits erledigt. Auch gegenüber anderen Gerichten, die über allenfalls beizuziehende Akten verfügen, steht der Vorinstanz das Einsichtsrecht nach § 131 Abs. 1 lit. a GOG ohne Weiteres zu. Probleme, die der Vorinstanz das Einsichtsrecht erschwert oder gar verunmöglicht hätten, sind nicht aktenkundig. Wenn eine von mehreren involvierten Stellen Akten für eine gewisse Zeit zwingend benötigt, kann es bis zur Gewährung der Akteneinsicht allenfalls zu Wartezeiten kommen. Doch auch dies wäre kein Sistierungsgrund, da solche Engpässe vorübergehender Natur sind, denen im Übrigen problemlos mit dem Anfertigen von Fotokopien oder elektronischer Übermittlung begegnet werden kann. Folglich bleibt unergründlich, warum das vorinstanzliche Verfahren vorliegend zu sistieren wäre. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Sistierungsentscheid aufzuheben. Die Vorinstanz hat das Verfahren umgehend wieder anhandzunehmen.

5. Anlass für das vorliegende Verfahren bot kein prozessuales Verhalten einer der Parteien im Verfahren vor Vorinstanz, sondern das fehlerhafte Vorgehen der Vorinstanz selbst. Für das Rechtsmittelverfahren sind daher keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Damit entfällt – mangels gesetzlicher Grundlage für eine Entschädigung durch den Staat – auch die Zusprechung von Entschädigungen für das Rechtsmittelverfahren.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sistierung gemäss Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 31. Mai 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und zum Entscheid in der Sache an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen zurückgewiesen.

2. Es werden im Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Meilen samt den erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

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