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PC120024 • OG ZH PC120024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Mootness and Procedural Defects in Spousal Support Modification Case

Geschäftsnummer PC120024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought modification of a divorce decree concerning spousal support, having previously filed and subsequently withdrawn a similar action. The lower court dismissed the latest modification claim as moot because the appellant failed to submit the required written statement of grounds for the claim after not appearing at the conciliation hearing. The appellate court refused to entertain the appeal against this dismissal because the appeal filing lacked specific legal requests and failed to properly challenge the reasoning for the prior dismissal or the rejection of a request for reinstatement of the deadline for submitting the statement of grounds, holding that the appeal was inadmissible on formal grounds and would have failed on the merits even if admitted due to the appellant's failure to argue against the lower court's correct reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 291 Abs. 3 ZPO, Art. 149 ZPO; Appeal Dismissed for Mootness and Procedural Defects in Spousal Support Modification Case: The lower court dismissed the latest modification claim as moot because the appellant failed to submit the required written statement of grounds for the claim after not appearing at the conciliation hearing. The appellate court refused to entertain the appeal against this dismissal because the appeal filing lacked specific legal requests and failed to properly challenge the reasoning for the prior dismissal or the rejection of a request for reinstatement of the deadline for submitting the statement of grounds, holding that the appeal was inadmissible on formal grounds and would have failed on the merits even if admitted due to the appellant's failure to argue against the lower court's correct reasoning.

Schlagwörter

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Abänderung des Scheidungsurteils formeller Verfahrensmangel streitige Scheidung prozessuale Einreden Zulässige Gründe Schlichtungsverhandlung Abänderung Scheidungsurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings based on this provision.

Art. 117 lit. b ZPO

The court noted that even if a request for legal aid had been made, it would have been rejected based on this provision due to the hopelessness of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court denied compensation for party costs based on this provision because the appellee had no relevant activity in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC120024-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 16. Mai 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Abänderung Scheidungsurteil

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Februar 2012 (FP110038)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. August 2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen gemäss einer vollständigen Vereinbarung der Parteien geregelt (Urk. 3/4/63). Am 21. Januar 2010 reichte der Kläger eine (erste) Abänderungsklage beim Bezirksgericht Bülach ein; dieses schrieb mit Verfügung vom 17. Februar 2010 das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (Urk. 3/8).

b) Am 10. Oktober 2011 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine (neue) Klage auf Herabsetzung [bzw. wohl: Aufhebung] seiner Unterhaltsverpflichtung ein (Urk. 1). Nachdem der Kläger zur vorinstanzlichen Einigungsverhandlung vom

14. November 2011 nicht erschienen war (Vi-Prot. S. 3), setzte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 Frist zur schriftlichen Klagebegründung an (Urk. 18). Da der Kläger innert Frist keine Klagebegründung einreichte, schrieb die Vorinstanz androhungsgemäss mit Verfügung vom 21. Februar 2012 die Klage als gegenstandslos ab (Urk. 20 = Urk. 28).

c) Am 29. Februar 2012 sandte der Kläger eine mit "Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Februar 2012" betitelte Eingabe an die Vorinstanz (Urk.

22 = Urk. 27). Die Vorinstanz erkannte darin ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Klagebegründung, wies dieses jedoch mit Verfügung vom 12. April 2012 ab und überwies die Akten der beschliessenden Kammer zur Prüfung, ob die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei (Urk. 29). Da nicht völlig klar erschien, dass der Kläger tatsächlich ein Rechtsmittel hatte einlegen wollen, wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben (Urk. 30). Der Kläger hat sich schliesslich dahingehend vernehmen lassen, dass er habe Beschwerde einlegen wollen (Urk. 31).

d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird.

b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei.

c) Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).

3. Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Der Kläger setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander; jene Erwägungen – die Klage sei androhungsgemäss abzuschreiben, weil der Kläger innert Frist keine schriftliche Klagebegründung eingereicht habe – sind denn auch zutreffend (vgl. Art. 284 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 291 Abs. 3 ZPO; Urk. 18) und gegen die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Klagebegründung (Urk. 25) steht, wie die Vorinstanz korrekt bemerkt hat (Urk. 25 Erw. 3), kein Rechtsmittel offen (Art. 149 ZPO). Damit würde es auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre.

Bloss ergänzend ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass ihm die Einreichung einer neuen Abänderungsklage offen steht und er in jenem Verfahren dann an der Einigungsverhandlung teilnehmen bzw. eine genügende Klagebegründung einreichen kann.

4. a) Die Vorinstanz und die Parteien haben sich zum Streitwert nicht geäussert. Angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'950.-- pro Monat (vgl. Urk. 1) und der unbeschränkten Dauer der verlangten Reduktion ist von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- auszugehen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Kläger hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 27). Ein solches wäre auch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).

d) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.--.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 27, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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