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PC120013 • OG ZH PC120013 KI-generiert

Legal Aid Fee Calculation in Divorce Case Appeal

Geschäftsnummer PC120013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A legal representative, previously appointed for legal aid in a divorce case, appealed a lower court's decision that set her total compensation at CHF 10,042.79 (including VAT), resulting in a remaining payment of CHF 2,510.79 after prior advances, arguing the proper fee should be CHF 13,181.15. The appellate court reasoned that when determining the lump-sum compensation for free legal representation in non-monetary matters, the necessary time expenditure is merely one factor alongside the case's complexity and the lawyer's responsibility, and the court possesses broad discretion, concluding that the lower court's calculation of CHF 9,000 plus VAT and expenses, considering the case complexity (including custody and visitation disputes) balanced against its limited scope (only six months of representation and no complex property law issues), was neither legally incorrect nor unreasonable, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 404 Abs. 1 gilt, Art. 405 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Legal Aid Fee Calculation in Divorce Case Appeal: The appellate court reasoned that when determining the lump-sum compensation for free legal representation in non-monetary matters, the necessary time expenditure is merely one factor alongside the case's complexity and the lawyer's responsibility, and the court possesses broad discretion, concluding that the lower court's calculation of CHF 9,000 plus VAT and expenses, considering the case complexity (including custody and visitation disputes) balanced against its limited scope (only six months of representation and no complex property law issues), was neither legally incorrect nor unreasonable, thus dismissing the appeal.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Anwaltskosten Geldentschädigung Bemessung nachehelichen Unterhalts Fristenberechnung Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. BGG

Cited in the final orders as governing the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final orders as governing the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final orders in conjunction with the appeal provisions to the Federal Supreme Court.

§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 GebV OG

Applied to determine the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC120013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf.

Urteil vom 26. März 2012

in Sachen

A._____, lic. iur., Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin

betreffend Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich (7. Abteilung) vom 16. Februar 2012 im Ehescheidungsprozess Nr. FE071367

Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte

1.1. Die Beschwerdeführerin vertrat im Scheidungsverfahren der Eheleute B._____ / C._____ vor Vorinstanz die Gesuchstellerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Geschäfts-Nr. FE071367, act. 4/4). Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 wurde der Gesuchstellerin für die Zeit vom 3. Oktober 2007 bis Ende März 2008 die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 4/52 S. 28). Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse eine Akontozahlung von Fr. 5'000.– zzgl. 7.6 % MWST ausgerichtet (act. 4/89 S. 3). Mit Verfügung vom 7. September 2009 erfolgte eine weitere Akontozahlung von Fr. 2'000.– zzgl. 7.6 % MWST (act. 4/124 S. 3). Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 wurde die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 10'042.79 inkl. 7.6 % MWST festgesetzt, und es wurde ihr unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 7'532.– noch ein Betrag von Fr. 2'510.79 aus der Gerichtskasse zugesprochen (act. 4/219 S. 5 = act. 3/1 S. 5, Dispositivziffer 1).

1.2. Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 führte die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2012 und beantragte, die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei auf insgesamt Fr. 13'181.15 (inkl. 7.6 % MWST) festzulegen. Es sei ihr somit ein Restbetrag von Fr. 5'649.15 auszurichten (act. 2).

1.3. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 680.– zu leisten (act. 6). Der Kostenvorschuss ging am 6. März 2012 bei der Obergerichtskasse ein (act. 8). Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb zu entscheiden ist.

2. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 in Kraft. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZPO rechtshängige Verfahren bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz das bisherige Verfahrensrecht. Das vorinstanzliche Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht. Es richtete sich demnach nach den Bestimmungen der zürcherischen ZPO (ZPO/ZH). Für die gegen den vorinstanzlichen Entscheid zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gilt dagegen das bei dessen Eröffnung in Kraft stehende Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO) und damit vorliegend die Schweizerische Zivilprozessordnung und deren kantonales Ausführungsgesetz (Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess [GOG] vom 10. Mai 2010). Gleichviel welchen Regeln das Verfahren in der zweiten Instanz folgt, ist das Rechtsmittel daraufhin zu prüfen, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden (alten) Normen – namentlich auch die damals geltende Anwaltsgebührenverordnung – richtig anwandte. Solange das eidgenössische Verfahrensrecht noch nicht zur Anwendung kommt, gilt dies nämlich auch für die am 8. September 2010 erlassene neue Anwaltsgebührenverordnung (§ 25 AnwGebV).

3. Materielles

3.1. Die Vorinstanz machte geltend, die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung könne nicht nur anhand des geltend gemachten Zeitaufwandes mit einem bestimmten Stundenansatz berechnet werden. Der Zeitaufwand stehe nicht im Vordergrund, sondern stelle neben der Schwierigkeit des Falles und der Verantwortung des Rechtsanwalts nur einen Faktor dar. Dem Gericht komme bei der Festsetzung des Honorars für den unentgeltlichen Rechtsvertreter ein weites Ermessen zu. Es sei zu berücksichtigen, dass der vorliegende Prozess mehrere Jahre gedauert und sich die finanziellen Verhältnisse der Parteien unübersichtlich präsentiert hätten. Die Gesuchstellerin habe ein schwankendes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Auch das Einkommen des Gesuchstellers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit habe sich mehrfach verändert. Die Parteien seien sich zudem über die elterliche Sorge und das Besuchs-

recht nicht einig gewesen. Es sei auch über vorsorgliche Massnahmen zu verhandeln gewesen. Andererseits hätten sich keine komplexen güterrechtlichen oder internationalprivatrechtlichen Fragen gestellt. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung habe sodann nur einen Zeitraum von einigen Monaten umfasst, in welchen insgesamt zwei mehrstündige Verhandlungen sowie ein vorsorglicher Massnahmeentscheid gefallen seien. Die Grundgebühr sei auf Fr. 6'000.– festzusetzen und für die zusätzliche Verhandlung sowie die weiteren Bemühungen Zuschläge von insgesamt 50 % hinzuzurechnen. Es erscheine demnach eine Entschädigung von Fr. 9'000.– zzgl. MWST und Barauslagen als angemessen. Davon seien die beiden geleisteten Akontozahlungen in Abzug zu bringen (act. 5

S. 3 f.).

3.2. Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Gebührenverordnung sei in Fällen mit unbestimmtem Streitwert zur Festlegung eines angemessenen Honorars wenig hilfreich. Es lasse sich nicht begründen, weshalb im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'000.– und nicht von Fr. 12'000.– angemessen sein soll. Die Gebührenverordnung schreibe vor, dass das Honorar innerhalb der Grundgebühr anhand der Schwierigkeit des Falles, dem notwendigen Zeitaufwand sowie der anwaltlichen Verantwortung zu bestimmen sei. Von diesen drei Grössen lasse sich allerdings einzig der Zeitaufwand klar bestimmen. Die Schwierigkeit eines Falles, wie auch die Verantwortung für die Führung eines Mandates, äussere sich letztlich darin, wie viel Zeit habe aufgewendet werden müssen. Es habe vorliegend ungewöhnlich viel gerechnet werden müssen, wobei die Schwierigkeit auch darin bestanden habe, dass keine Einigkeit über die Höhe der zugrunde zu legenden Zahlen geherrscht habe und diese auch nur für kurze Zeit bestand gehabt hätten. Von noch grösserer Bedeutung sei die Frage des Sorgerechts und des Besuchsrechts gewesen. Es sei kein einfaches Scheidungsverfahren gewesen. Das bezirksgerichtliche Verfahren habe immerhin mehr als vier Jahre gedauert. Daher sei es angemessen, zur Festsetzung des anwaltlichen Honorars vom geltend gemachten Zeitaufwand auszugehen. Sollte der geltend gemachte Zeitaufwand hingegen nicht voll entschädigt werden, bedürfe es einer Begründung, inwieweit und bezüglich welcher konkreter Positionen er zu hoch erscheine (act. 2 S. 2 ff.).

3.3. Die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 21. Juni 2006 regelt in deren § 1 die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte, insbesondere vor den Zivilund Strafgerichten. Die Vergütung setzt sich nach § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 AnwGebV aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. In nicht vermögensrechtlichen Prozessen wird die Grundgebühr gemäss § 3 Abs. 5 AnwGebV nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festgesetzt und beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Die derart ermittelte Grundgebühr ist nach mündlicher oder schriftlicher Erstattung der Klagebegründung bzw. Klageantwort verdient (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Dazu werden Zuschläge von je höchstens 50% der Grundgebühr für jede zusätzliche Verhandlung im Hauptverfahren, jede Beweiseingabe oder jede weitere Rechtsschrift berechnet, wobei die Summe aller Zuschläge in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen soll (§ 6 AnwGebV).

Wie die Vorinstanz richtig ausführte, steht der Zeitaufwand bei der Berechnung der Entschädigung nicht im Vordergrund, sondern bildet neben der Schwierigkeit und der Verantwortung lediglich einen Faktor, welcher vom Gericht zudem nur soweit zu berücksichtigen ist, als er vom Gericht als notwendig erachtet wird. Die Entschädigung kann deshalb nicht einfach so errechnet werden, dass der geltend gemachte Zeitaufwand mit einem bestimmten Stundenansatz vervielfacht wird (vgl. act. 3/1 S. 3 mit Hinweis auf ZR 93 Nr. 82). Vielmehr ist vom Gericht eine Pauschalentschädigung festzusetzen, unter Würdigung des konkreten Einzelfalles in seiner Gesamtheit.

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (komplizierte finanzielle Verhältnisse, Uneinigkeit über die elterliche Sorge und das Besuchsrecht, Massnahmeverfahren) erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Grundgebühr von Fr. 6'000.– vertretbar, auch wenn sie eher im unteren mittleren Bereich des Rahmens liegt. Allerdings betraf die bewilligte unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch nur einen Zeitrahmen von rund sechs Monaten und es stellten sich keine komplexen güterrechtlichen Fragen. Auch die zur Grundgebühr hinzugerechneten Zuschläge von insgesamt 50 % für die weiteren Bemühungen der Beschwerde-

führerin und die zusätzliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 (Fortsetzung vorsorgliche Massnahmen/Konventionsgespräche Scheidungsfolgen mit mündlicher Replik zu den vorsorglichen Massnahmen, vgl. Prot-I S. 20 ff.) erscheinen angemessen. Die Höhe der Auslagen war ferner unbestritten.

Das von der Vorinstanz eingesetzte Honorar von Fr. 9'000.– zzgl. MWST und Barauslagen verletzt weder Recht noch erscheint es unangemessen. Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

4.1. Beim in Frage stehenden Streitwert ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 680.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

4.2. Die Beschwerdeführerin verlangte für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung (vgl. act. 2 S. 1). Zufolge Unterliegens ist ihr keine solche zuzusprechen. Der Kanton Zürich kennt im Übrigen auch keine Rechtsgrundlage, welche den Staat zur Tragung einer Parteientschädigung verpflichten würde (vgl. auch ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26; Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 680.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt sowie mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin für sich und die vorinstanzliche Gesuchstellerin sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (7. Abteilung), je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr.

3'138.36.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

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