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PC120011 • OG ZH PC120011 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal of Legal Aid and Untimely Motion for Revision of Child Support

Geschäftsnummer PC120011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed a litigant's appeal against a lower court's decision that both refused the request for legal aid and declined to rule on a motion for revision concerning child support, which was filed after the relevant statutory deadlines and involved matters better suited for enforcement or standard civil proceedings rather than revision. The court reasoned that the initial revision attempt was correctly dismissed because the asserted grounds were either time-barred under the Code of Civil Procedure or concerned execution of existing obligations or new claims that required a separate conciliation procedure; consequently, the appeal challenging both the non-entry into the revision and the denial of free legal aid—based on the evident futility of the underlying requests—was also dismissed, and the costs of the appeal were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 329 Abs. 1 ZPO, Art. 328 ZPO, Art. 335 Abs. 2 ZPO, Art. 197 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Regarding Refusal of Legal Aid and Untimely Motion for Revision of Child Support: The court reasoned that the initial revision attempt was correctly dismissed because the asserted grounds were either time-barred under the Code of Civil Procedure or concerned execution of existing obligations or new claims that required a separate conciliation procedure; consequently, the appeal challenging both the non-entry into the revision and the denial of free legal aid—based on the evident futility of the underlying requests—was also dismissed, and the costs of the appeal were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kindesunterhalt Revisionsverfahren Vollstreckungsentscheid gesetzliche Voraussetzungen Zivilprozessordnung Revision des Urteils betreffend Kinderunterhalt (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

This provision was used to reject the appellant's request for free legal aid due to the hopelessness of the appeals.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was used to set and impose the court costs on the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was cited in connection with the decision not to award party compensation to the respondent.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC120011-O/U, damit vereinigt PC120012

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

Ch. Bas-Baumann

Urteil vom 14. März 2012

in Sachen

A._____ Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin gegen

B._____ Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner

betreffend Revision des Urteils betreffend Kinderunterhalt (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Januar 2012 (BR120002)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 (Urk. 1) bzw. vom 12./13. Januar 2012 (Urk. 4) verlangte die Revisionsklägerin vor Vorinstanz sinngemäss die Revision des Urteils vom 26. Juli 2010 betreffend Kinderunterhalt (Urk. 5/21). Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege.

2. a) Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 9, Dispositivziffer 1) und trat auf das Revisionsbegehren nicht ein (Urk. 9, Dispositivziffer 2).

b) Gegen die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 25. Januar 2012 erhob die Revisionsklägerin fristgerecht je Beschwerde (Urk. 8; Urk 7/1). Neben der Anfechtung der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege macht die Revisionsklägerin sinngemäss geltend, dass sie neben dem Revisionsgesuch die Vollstreckung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen (fehlende Auszahlung von Kinderzulagen und fehlende Anpassung der Indexierung) beantragt und geltend gemacht habe, der Revisionsbeklagte habe das Geld des Sparkontos, welches er ohne Erlaubnis der Tochter bei der Bank abgehoben habe, zurückzuerstatten. Es werde zudem nicht auf das Autozubehör und das Fahrrad der Tochter verzichtet (Urk. 8).

c) Vorliegend rechtfertigt es sich, das vorliegende Verfahren PC120011 betreffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Verfahren betreffend das Nichteintreten PC120012 zu vereinigen und unter der Prozessnummer PC120011 weiterzuführen. Das Beschwerdeverfahren PC120012 ist dadurch erledigt abzuschreiben und die Akten des Verfahrens PC120012 sind als Urk. 11 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen.

d) Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. a) Vor Vorinstanz machte die Revisionsklägerin unter dem Titel "Revision, Geschäfts-Nr.: FP1100007/U/Bm-Rm/mj, zugleich Klage" geltend, der Revisionsbeklagte sei zu verpflichten, die ausstehenden Kinderzulagen zu bezahlen und die Indexanpassung vom Januar bis Dezember 2011 vorzunehmen. Sodann habe er das Geld des Sparkontos, welcher er ohne Erlaubnis der Tochter bei der Bank abgehoben habe, zurückzuerstatten. Im Juli 2011 hätten sie dies erfahren, als die Tochter das Konto habe aufheben wollen. Er solle auch die Autos, dessen Zubehör, das Fahrrad der Tochter und das Autoschild zurückgeben (Urk. 1 S. 1).

b) Die Vorinstanz trat mit folgender Begründung nicht auf das Revisionsbegehren ein: Art. 329 Abs. 1 ZPO sehe vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen sei. Das Urteil betreffend Kinderunterhalt vom 26. Juli 2010 (Urk. 5/21) sei am 31. August 2010 rechtskräftig geworden. Wenn die Revisionsklägerin im Juli 2011 allfällige Revisionsgründe habe entdecken wollen, dann sei die Revisionsfrist am 30. Dezember 2011 längst abgelaufen gewesen. Allerdings handle es sich bei den von der Revisionsklägerin behaupteten Vorkommnissen ohnehin nicht um Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO. Vielmehr handle es sich um eine Frage der Vollstreckung von geschuldeten und allenfalls noch ausstehenden Unterhaltsbeiträgen (Urk. 9 S. 2).

c) Da sich damit das Revisionsverfahren vor Vorinstanz von vornherein als aussichtslos erwiesen hat, wies die Vorinstanz das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 9 S. 3).

4. a) Die Vorinstanz fasste alle Vorbringen der Revisionsklägerin im Revisionsverfahren zusammen. Sie erachtete die allfälligen Revisionsgründe als verspätet und wies die Revisionsklägerin darauf hin, dass ihre Vorbringen allerdings vielmehr Fragen der Vollstreckung betreffen würden (Urk. 9 S. 2).

b) Bei den Vorbringen der Revisionsklägerin handelt es sich einerseits um vollstreckungsrechtliche Anliegen (Dispositiv Ziffer 1.1 und 1.4 des Urteils vom

26. Juli 2010 [Urk. 5/21 S. 5 f.]), anderseits um forderungsrechtliche Ansprüche gegen den Revisionsbeklagten. Unklar bleibt, worauf die Ausführungen bezüglich

einer Anzeige wegen des Autos zielen. Diese Ausführungen bleiben damit unbeachtlich.

Hinsichtlich der vollstreckungsrechtlichen Anliegen ist die Revisionsklägerin darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 335 Abs. 2 ZPO Urteile über eine Geldleistung auf dem Betreibungsweg zu vollstrecken sind. Bei den sonstigen Forderungen der Revisionsklägerin handelt es sich um Forderungen, die im ordentlichen Verfahren zu behandeln wären, welchem ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorausgehen müsste (Art. 197 ZPO). Insgesamt trat die Vorinstanz richtigerweise nicht auf die Begehren der Revisionsklägerin ein, womit die Beschwerde gegen das Nichteintreten abzuweisen ist.

c) Damit wies die Vorinstanz das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege folgerichtig aufgrund der Aussichtslosigkeit des Begehrens ab. Auch die diesbezügliche Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Die Revisionsklägerin hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 11 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Dem Revisionsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Das Beschwerdeverfahren PC120012 wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigt, unter Prozessnummer PC120011 weitergeführt und dadurch als erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Beschwerden werden abgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt.

6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, je gegen Empfangsschein, sowie an das Bezirksgericht Meilen.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. R. Klopfer lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: ss