Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PC120003 • OG ZH PC120003 KI-generiert

Marriage Nullity Free Legal Aid Appeal

Geschäftsnummer PC120003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The matter concerned a challenge to the lower court's refusal to grant the plaintiff free legal aid in a marriage nullity case, an appeal that was subsequently handled by the Federal Supreme Court, which overturned the cantonal court's decision and granted the plaintiff free legal aid for both the original and appellate proceedings, ordering the cantonal court to reallocate costs. The court reasoned that since the defendant had previously been granted free legal aid and the plaintiff was now deemed indigent, the defendant's counsel in the appeal was to be compensated from the court treasury, while the plaintiff's counsel in the appeal was also to be compensated from the court treasury based on the precedent of the overturned decision, with the opposing party being liable for the plaintiff's counsel's compensation (which transfers to the treasury). No costs were levied for the present distribution ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 122 Abs. 2 ZPO, Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 93 BGG; Marriage Nullity Free Legal Aid Appeal: The court reasoned that since the defendant had previously been granted free legal aid and the plaintiff was now deemed indigent, the defendant's counsel in the appeal was to be compensated from the court treasury, while the plaintiff's counsel in the appeal was also to be compensated from the court treasury based on the precedent of the overturned decision, with the opposing party being liable for the plaintiff's counsel's compensation (which transfers to the treasury). No costs were levied for the present distribution ruling.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Gegenanwalt Parteientschädigung Einspruch gegen die Eheschliessung Nichtigkeitsbeschwerde kostenloses Verfahren Ungültigkeit der Ehe / Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO

Used to determine that the opposing party (Beklagte) is liable for costs because she identified with the first instance decision.

Art. 122 Abs. 2 ZPO

Applied to grant compensation from the public treasury to the appellant's (Kläger) counsel because the appellant succeeded and the opposing party was granted free legal aid.

Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO

Applied to grant compensation from the public treasury to the respondent's (Beklagte) counsel because the respondent was granted free legal aid and lost.

Art. 107 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning, and the dispositive orders (3 and 4) state that no costs shall be levied for the present proceedings based on this provision.

Art. 93 BGG

Cited in the dispositive section to establish the nature of the decision as an interlocutory decision for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC120003-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz

Urteil vom 8. Februar 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher Y._____

sowie

C._____,

Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Beistand Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ substituiert durch Substitutin lic. iur. W._____

betreffend Ungültigkeit der Ehe / Ehescheidung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 2. Mai 2011 (FE101134)

Rückweisung: Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Dezember 2011 (vormaliges Verfahren: PC110018)

Erwägungen:

1. Das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

8. Abteilung, wies mit Verfügung vom 2. Mai 2011 das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bezug auf den Eheungültigkeitsprozess ab (Urk. 27 in FE101134 = Urk. 3/27).

2. Dagegen erhob der Kläger am 6. Mai 2011 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, welches die Beschwerde mit Urteil vom

4. September 2011 abwies (Urk. 14 in PC110018 = Urk. 2/14).

3. Der Kläger gelangte in der Folge mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 5A_711/2011 am 21. Dezember 2011 gut und hob die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer auf. Sodann bewilligte das Bundesgericht dem Kläger für das vor Bezirksgericht Zürich hängige Eheungültigkeitsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete dem Kläger Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bei. Ebenso wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren gewährt. Zur Neuverteilung der kantonalen Kosten wurde die Angelegenheit an die urteilende Kammer zurückgewiesen (Urk. 1 S. 6, Dispo-Ziff. 1).

4. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils der Kammer vom 4. September 2011 betreffend die Kosten bzw. Kostenlosigkeit des Verfahrens wurde vom Bundesgericht nicht aufgehoben und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

5.1 Was die Entschädigungen angeht, so hat sich die Beklagte mit dem erstinstanzlichen Entscheid identifiziert (Urk. 2/10), weshalb sie als unterliegende Partei entschädigungspflichtig wird (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).

5.2 Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.

5.3 Der Beklagten wurde mit Urteil der Kammer vom 4. September 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Diese Dispositivziffer war nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht und ist in Rechtskraft erwachsen. Somit ist von der Mittellosigkeit der Beklagten und der Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung auszugehen. Folglich ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeiständin des Klägers für das Verfahren PC110018 aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.– zuzüglich Fr. 120.– Mehrwertsteuer zu entschädigen. Der Anspruch auf diese unerhältliche Parteientschädigung geht auf die Gerichtskasse über, was im Dispositiv festzuhalten ist.

6. Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird - im Falle des Unterliegens der unentgeltlich prozessführenden Partei - der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt. In Anwendung der genannten Bestimmung ist der Rechtsvertreter der Beklagten für das Verfahren PC110018 – wie mit dem aufgehobenen Entscheid – mit Fr. 1'000.– zuzüglich Fr. 80.– Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs.

2 ZPO). Eine Entschädigungspflicht des Staates zugunsten der "obsiegenden" Partei besteht in solchen Fällen nicht (Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12).

Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, für ihre Bemühungen und Bar-

auslagen im Beschwerdeverfahren PC110018 eine Entschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird aus der Gerichtskasse geleistet.

Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 1'620.– auf die Gerichtskasse über.

2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beklagten, Fürsprecher Y._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen im Beschwerdeverfahren PC110018 aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'080.– entschädigt.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

8. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 8. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: ss