Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PC110042 • OG ZH PC110042 KI-generiert

Attorney Fees Awarded After Claim Withdrawal Affirmed

Geschäftsnummer PC110042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a court's decision to award attorney fees to the opposing party after the appealing party withdrew their claim. The court affirmed the award, reasoning that generally, the losing party (including in cases of withdrawal) is responsible for costs and attorney fees under the law, and there were no extraordinary circumstances presented to justify deviating from this rule, as mere claims of the opposing party's "arrogance" did not constitute sufficient grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO; Attorney Fees Awarded After Claim Withdrawal Affirmed: The court affirmed the award, reasoning that generally, the losing party (including in cases of withdrawal) is responsible for costs and attorney fees under the law, and there were no extraordinary circumstances presented to justify deviating from this rule, as mere claims of the opposing party's "arrogance" did not constitute sufficient grounds.

Schlagwörter

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Parteientschädigung des Rechtsanwalts Rückzug der Zivilklage Auferlegung von Verfahrenskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Vollstreckungskosten Gutachterentschädigung Abänderung der Unterhaltszahlungen (Parteientschädigung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant, as they were unsuccessful.

Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO

Mentioned as a possible exception to the general cost allocation, but not applied as the appellant did not demonstrate special circumstances.

Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO

Mentioned as a possible exception to the general cost allocation in family law proceedings, but not applied as the appellant did not demonstrate special circumstances.

Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited in the reasoning regarding the components of party compensation, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning regarding the components of party compensation, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly mentioned in the dispositive, this provision is typically the basis for imposing court costs. Given that the dispositive clearly states costs are imposed, and no other cost provision is mentioned, it is implied.

Art. 42 BGG

Cited in relation to the admissibility and form of an appeal to the Federal Court, not directly used in the orders of this court.

Art. 72 BGG

Cited in relation to the admissibility and form of an appeal to the Federal Court, not directly used in the orders of this court.

Art. 90 BGG

Cited to define the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court, not directly used in the orders of this court.

Art. 113 BGG

Cited in relation to the admissibility and form of an appeal to the Federal Court, not directly used in the orders of this court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC110042-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili.

Urteil vom 27. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch X._____

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Abänderung der Unterhaltszahlungen (Parteientschädigung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Horgen vom 24. August 2011; Proz. FP110002

Erwägungen:

1. Am 1. Februar 2011 machte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirkes Horgen ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 19. November 1995 anhängig (act. 6/1). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 25. März 2011 zur Vergleichsverhandlung vom 3. Mai 2011 vorgeladen (act. 6/6). Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, die zur Klärung der aktuellen wirtschaftlichen Lebensverhältnisse notwendigen Unterlagen bis zum

15. April 2011 einzureichen. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin sein Vertretungsmandat angezeigt und ein Verschiebungsgesuch gestellt hatte (act. 6/8) und die Verhandlung auf den 16. Mai 2011 verschoben worden war (act. 6/10), wurde den Parteien die Ladung zur Vergleichsverhandlung am

12. Mai 2011 abgenommen (act. 6/22). Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, es wurden die Parteien zur Hauptverhandlung/Vergleichsverhandlung vom

12. August 2011 vorgeladen und sie wurden erneut aufgefordert, weitere zur Klärung der aktuellen wirtschaftlichen Lebensverhältnisse notwendigen Unterlagen an die Verhandlung mitzubringen (act. 6/25). Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 teilte der Kläger schliesslich den Rückzug seiner Klage mit (act. 6/30). Mit Verfügung vom 24. August 2011 schrieb das Einzelgericht des Bezirkes Horgen das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.-- fest, auferlegte sie dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- zu bezahlen (act. 5 = act. 6/34).

2. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2011 rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Er beantragt sinngemäss, es sei Dispo- Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verzichten.

3. Die Parteientschädigung ist ein Bestandteil der Prozesskosten und umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung oder in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung,

wenn die Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten und damit die Parteientschädigung werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dies auch im Falle des Klagerückzugs (ZK ZPO-JENNY, Art. 107 N 14; ADRIAN URWYLER, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 107 N 6; BSK ZPO-RÜEGG, Art. 107 N 8). Davon kann ausnahmsweise abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden, wenn ein Fall von Art. 107 ZPO vorliegt.

4. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass er zwar die Gerichtskosten akzeptiere, demgegenüber aber nicht gewillt sei, für die Arroganz der Beschwerdegegnerin noch Geld aufzubringen und sie zu entschädigen (act. 2). Damit rügt er nicht die Höhe der der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Entschädigung, sondern die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu seinen Lasten und mithin die Kostenverteilung in Bezug auf die Parteientschädigung.

Eine Abweichung von der üblichen Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO käme vorliegend einzig in Frage wegen Vorliegens besonderer Umstände, die eine Verteilung der Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO), oder wegen Vorliegens eines familienrechtlichen Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), wobei auch das besondere Gründe voraussetzt, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen (ZK ZPO-JENNY, Art. 107 N 12). Solche besonderen Umstände können beispielsweise ein sehr ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis oder durch die Gegenpartei verursachte unnötige Kosten sein (ZK ZPO-JENNY, Art. 107 N 17 ff.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte beschwerdegegnerische Arroganz stellt aber jedenfalls keinen solchen besonderen Grund dar, der eine Abweichung von der grundsätzlichen Kostenverteilung nach Unterliegen zu rechtfertigen vermag. Andere Gründe macht der Beschwerdeführer überdies nicht geltend. Die vorinstanzliche Kostenverteilung in Bezug auf die Prozessentschädigung in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 2'700.-- und in Anwendung von §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 590.-- festzusetzen. Mangels ihr entstandener Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 590.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirkes Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'700.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. K. Wili versandt am: