Final Cost Deposit Extension After Denied Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere a defendant, having failed to pay a cost deposit by the initial deadline and a subsequent extension, files a motion for legal aid during the extension period which is later denied, the court will grant a very short final extension for the cost deposit payment. The court reasoned that while the appeal was summarily judged to be meritless, thereby denying the request for cost exemption, established practice dictates granting one final, brief extension to permit payment of the deposit, as the party was exercising procedural rights during the extension period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 144 Abs. 2 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO; Final Cost Deposit Extension After Denied Legal Aid: The court reasoned that while the appeal was summarily judged to be meritless, thereby denying the request for cost exemption, established practice dictates granting one final, brief extension to permit payment of the deposit, as the party was exercising procedural rights during the extension period.
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KI-generiertThe application for legal aid was rejected based on this article because the appeal was deemed hopeless.
This provision was used to grant a final extension for the payment of the court cost advance.
Cited in the reasoning regarding the effect of granting legal aid, although the decision rejected the request.
Volltext
Art. 101 Abs. 3 ZPO, Nachfrist; Art. 144 Abs. 2 ZPO, Erstreckung einer Frist. Wenn erst im Laufe der Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses ein Gesuch um uP (oder ein Gesuch um Wiedererwägung, oder um Ratenzahlung) gestellt und dieses nach Ablauf der Frist abgewiesen wird, gewährt das Gericht eine sehr kurze letzte Erstreckung.
Der Beklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid, welche die Zuständigkeit des Einzelgerichts bejaht.
(aus den Erwägungen des Obergerichts)
1. (...)
2. Mit Verfügung vom 8. September 2011 wurde dem Beklagten gestützt auf Art. 98 ZPO Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Da der Beklagte den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete, wurde ihm mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 eine einmalige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dieser Nachfrist nicht auf die Berufung eingetreten werde (act. 12). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 [stellte er] ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 14).
3. Wird dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen, so ist [der Beklagte] von der Vorschussleistung befreit (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).
4. Eine Person hat im Sinne von Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (Art. 119 Abs. 3 ZPO, BGE 133 III
614 E. 5).
5. (der Beklagte ist mittellos)
6.-8. (Prüfung der Aussichten des Rechtsmittels)
9. Im Sinne dieser vorläufigen und summarischen Prüfung erscheint die Berufung aussichtslos, womit es an einer Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO mangelt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
10. Mittlerweile ist die dem Beklagten angesetzte Nachfrist zum Leisten des Vorschusses abgelaufen. Nach bisheriger ständiger Praxis ist ihm aber mit einer kurzen Erstreckung ein letztes Mal Gelegenheit zu geben, den Vorschuss zu zahlen.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die dem Beklagten mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- wird ihm letztmals erstreckt bis 3 Tage nach Zustellung des heutigen Beschlusses. Die übrigen Anordnungen der genannten Verfügung bleiben bestehen.
3. (...)
Obergericht, II. Zivilkammer (Zwischen-)Beschluss vom 4. November 2011 PC110033-O/Z03