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PA250013 • OG ZH PA250013 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Regarding Involuntary Psychiatric Placement

Geschäftsnummer PA250013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought review of a lower court's decision upholding her involuntary placement in a psychiatric facility. After the initial appeal was filed with the higher court, it was determined that the appellant had also filed a separate, earlier appeal concerning forced medication, which she subsequently withdrew, leading to its dismissal by the lower court. Subsequently, the appellant's representative formally withdrew the appeal concerning the involuntary placement itself before the higher court could rule on the merits. Consequently, the court dismissed the proceedings without imposing costs or awarding party compensation, as the case was concluded by the withdrawal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, Art. 328 ff. ZPO; Withdrawal of Appeal Regarding Involuntary Psychiatric Placement: After the initial appeal was filed with the higher court, it was determined that the appellant had also filed a separate, earlier appeal concerning forced medication, which she subsequently withdrew, leading to its dismissal by the lower court. Subsequently, the appellant's representative formally withdrew the appeal concerning the involuntary placement itself before the higher court could rule on the merits. Consequently, the court dismissed the proceedings without imposing costs or awarding party compensation, as the case was concluded by the withdrawal of the appeal.

Schlagwörter

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fürsorgerische Unterbringung Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Verweis ad separatum psychiatrische Behandlung materielle Überprüfung Sistierung des Besuchsrechts Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

This provision is cited in relation to the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

These provisions regulate the admissibility and form of an appeal against this decision to the Federal Supreme Court.

Art. 328 ff. ZPO

This provision is cited to indicate that challenging the withdrawal of a claim must be done via revision at the High Court, not via appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA250013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A.

Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 24. Juni 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.X._____ sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Juni 2025 (FF250112)

Erwägungen:

1. Die an das Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) adressierte (E- Mail) Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2025 mit der Überschrift "Beschwerde gegen Zwangsmedikation" wurde dem Obergericht am 16. Juni 2025 unter Hinweis auf das vorinstanzliche Verfahren-Nr. FF250116 übermittelt (vgl. act. 2 und act. 3 [= act. 5/1]). Nach Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten FF250116 (act. 5/1-12) stellte sich heraus, dass das Verfahren betreffend Zwangsmedikation gestützt auf eben diese Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2025 (act. 5/1 [= act. 3]) mit Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2025 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben worden war (vgl. act. 5/7 = act. 4).

2.1 Abklärungen ergaben, dass die dem Obergericht weitergeleitete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2025 das bezirksgerichtliche Verfahren in Sachen fürsorgerische Unterbringung mit der Geschäfts-Nr. FF250112 betreffen musste (act. 6 und act. 5/10; vgl. auch act. 9). Diese Akten wurden in der Folge ebenfalls beigezogen (act. 12/1-25).

2.2 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2025 per ärztlichem Unterbringungsentscheid in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen wurde (vgl. act. 12/9/1). Dagegen erhob sie gleichentags Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 12/1). Mit Urteil vom 11. Juni 2025 wurde ihre Beschwerde abgewiesen (act. 12/20 [im Dispositiv] und act. 12/21 = act. 11 [begründete Ausfertigung]. Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2025 zugestellt (act. 12/23).

3. Mit Schreiben der Kammer vom 19. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde vom 13. Juni 2025 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne, wobei Eingaben mit gewöhnlicher E-Mail nicht gültig seien (act. 8).

4. Mit Schreiben vom 19. Juni 2025, beim Obergericht eingegangen am

20. Juni 2025, zog Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und mit Vollmacht der

Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (act. 9 und act. 10). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

5. Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich auch für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Erhebung von Kosten für dieses zu verzichten. Eine Parteientschädigung entfällt bei diesem Prozessausgang von vornherein und wurde auch nicht beantragt.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an die

10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

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