Jurisdictional Dispute Over Involuntary Commitment Release Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual voluntarily admitted to a psychiatric clinic subsequently had their initial appeal against an involuntary commitment dismissed as untimely by the District Court, which then forwarded the matter as a deemed application for release to the clinic itself, resulting in the clinic denying the release request; the subsequent appeal to the District Court against the denial of release was then mistakenly forwarded by the District Court to the High Court, which reasoned that jurisdiction for first-instance review of a release denial lies solely with the District Court, mandating that the High Court dismiss the proceeding and immediately forward the appeal back to the competent District Court division.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 143 Abs. 1bis ZPO; Jurisdictional Dispute Over Involuntary Commitment Release Appeal: Bei der Weiterleitung handelt es sich offenkundig um ein Versehen. Für die erstinstanzliche Beurteilung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Entlassungsgesuchs sind die Einzelgerichte an den Bezirksgerichten zuständig (§ 62 Abs. 1 EG KESR und § 30 GOG). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR erst in zweiter Instanz zuständig. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) dürfte irrtümlich davon ausgegangen sein, die Beschwerde richte sich gegen ihre Verfügung vom 20. Mai 2025. Das ist jedoch wie vorstehend beschrieben nicht der Fall. Das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ist deshalb abzuschreiben und die Beschwerde ist gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO umgehend an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) weiterzuleiten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article was cited to justify the immediate forwarding of the appeal to the competent court (Bezirksgericht Zürich).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA250008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer
Verfügung vom 27. Mai 2025
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen einen Entscheid der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 20. Mai 2025 über ein Entlassungsgesuch
Erwägungen:
1.
1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) trat am 5. Mai 2025 freiwillig auf Zuweisung durch die Hausärztin in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) ein. Gleichtags ordnete die Notfallpsychiaterin der PUK die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an (act. 5/2+3).
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Mai 2025 Beschwerde beim Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich. Dieses trat mit Verfügung vom 20. Mai 2025 auf die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht ein und leitete die Beschwerde zur Behandlung als sinngemässes Entlassungsgesuch der Klinikleitung der PUK weiter (act. 3).
1.3. Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 wies die PUK das Entlassungsgesuch ab (act. 5/2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe Beschwerde bei der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (act. 2). Das Bezirksgericht Zürich leitete die Beschwerde "zuständigkeitshalber" an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 7).
2. Bei der Weiterleitung handelt es sich offenkundig um ein Versehen. Für die erstinstanzliche Beurteilung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Entlassungsgesuchs sind die Einzelgerichte an den Bezirksgerichten zuständig (§ 62 Abs. 1 EG KESR und § 30 GOG). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR erst in zweiter Instanz zuständig. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) dürfte irrtümlich davon ausgegangen sein, die Beschwerde richte sich gegen ihre Verfügung vom 20. Mai 2025. Das ist jedoch wie vorstehend beschrieben nicht der Fall. Das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ist deshalb abzuschreiben und die Beschwerde ist gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO umgehend an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) weiterzuleiten.
Es wird verfügt:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Beschwerde vom 26. Mai 2025 wird zuständigkeitshalber umgehend an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) weitergeleitet.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Beilage von act. 2 sowie vorab per E-Mail an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung), je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
versandt am:
27. Mai 2025