Welfare Placement Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual subject to involuntary welfare placement due to chronic catatonic schizophrenia appealed a lower court's decision not to admit their complaint against a prior social services agency ruling that continued the placement. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appeal against the prior ruling was filed significantly past the ten-day deadline, as evidence showed the prior ruling was properly served to the placement facility's management and subsequently delivered to the appellant on a specific date, making the lower court correct in refusing to hear the time-barred appeal. The court further clarified that any request for discharge must first be directed to the facility's management, as jurisdiction for release had been delegated to them, and only a subsequent denial by the facility would open the door for a timely appeal to the district court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 431 ZGB, Art. 450b Abs. 2 ZGB, Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 428 ZGB, Art. 428 Abs. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB; Welfare Placement Appeal Dismissed for Untimely Filing: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appeal against the prior ruling was filed significantly past the ten-day deadline, as evidence showed the prior ruling was properly served to the placement facility's management and subsequently delivered to the appellant on a specific date, making the lower court correct in refusing to hear the time-barred appeal. The court further clarified that any request for discharge must first be directed to the facility's management, as jurisdiction for release had been delegated to them, and only a subsequent denial by the facility would open the door for a timely appeal to the district court.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the ten-day appeal deadline regarding placement decisions, which justifies the initial court's finding of late filing.
Cited in the reasoning regarding the right of the concerned person to request release at any time.
Cited in the reasoning regarding the competent authority for deciding on a release request.
Cited in the reasoning as the provision determining that the request for release must initially be addressed to the institution's management.
Cited in the reasoning as the basis for filing an appeal with the District Court within ten days following a negative decision by the institution regarding release.
Cited in the reasoning as the basis for the Court of Appeal's competence to review such appeals as the second instance.
Cited in the final orders to specify that the decision constitutes a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA250003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Urteil vom 24. Februar 2025
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Februar 2025 (FF250023)
Erwägungen:
1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) leidet seit Jahren an einer katatonen Schizophrenie. Aufgrund dieser Erkrankung kam es in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken. Am 25. Januar 2024 war der Beschwerdeführer gegen seinen Willen mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (nachfolgend "FU") in die Clienia Schlössli AG eingewiesen worden. Mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Februar 2024 ordnete die KESB der Stadt Zürich die weitere FU des Beschwerdeführers an. In der Folge trat der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung der FU ins Pflegeund Betreuungszentrum B._____ ein. Am 26. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die ärztliche Leitung des Pflegeund Betreuungszentrums B._____ um Entlassung aus der FU, was diese am 28. Mai 2024 ablehnte. Das Bezirksgericht Zürich wies eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Juni 2024 ab und bestätigte die FU. Das Verfahren der KESB der Stadt Zürich betreffend die periodische Überprüfung der FU nach sechs Monaten wurde aufgrund der mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juni 2024 erfolgten Überprüfung der FU als erledigt abgeschrieben.
Zuletzt stellte die KESB der Stadt Zürich im Rahmen der periodischen Überprüfung gemäss Art. 431 ZGB mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 fest, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers im Pflegeund Betreuungszentrum B._____ (fortan Klinik) weiterhin erfüllt seien. Es wurde davon Vormerk genommen, dass die Zuständigkeit für die Entlassung resp. Verlegung des Beschwerdeführers weiterhin bei der (ärztlichen) Leitung der Einrichtung liege (act. 4/3 S. 1-3, 5 und 8).
2.1. Mit Schreiben vom 26. Januar 2025 (Datum Poststempel: 5. Februar 2025) gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht),
10. Abteilung (fortan Vorinstanz), und teilte mit, er wolle umgehend entlassen werden (vgl. act. 1). Die Klinik sandte der Vorinstanz auf Anfrage den Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 17. Dezember 2024 zu (act. 4/2-3). Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Sie erwog im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer gegen den
Beschluss der KESB innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung hätte Beschwerde erheben können. Zwar sei nicht genau bekannt, wann der Beschluss dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei, aufgrund der verstrichenen Zeit (knapp 1½ Monate) seit Datum des Beschlusses dürfe jedoch davon ausgegangen werden, dass die zehntägige Frist verstrichen sei. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei demzufolge verspätet erfolgt (act. 4/4 = act. 3 S. 2 f.).
2.2. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der Kammer rechtzeitig (act. 4/4) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2025 ein. Er erklärt, dass ihm durch die Klinik nie mitgeteilt worden sei, wie die KESB der Stadt Zürich im Dezember 2024 entschieden habe. Er habe bis heute keine Kenntnis vom Entscheid. Seiner Meinung nach sei die Klinik für den weiteren Verbleib ungeeignet. Der Beschwerdeführer bittet darum, dass auf seine Beschwerde eingetreten werde (act. 2).
3.1. Der Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 17. Dezember 2024 wurde an die ärztliche Leitung des Pflegeund Betreuungszentrums B._____ im Doppel versandt, mit dem Ersuchen, dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung des Beschlusses gegen Empfangsschein zu übergeben (act. 4/3 S. 8, Dispositiv-Ziffer 5). Gemäss "Empfangsschein (Übergabe)" wurde der Beschluss am 22. Dezember 2024 an den Beschwerdeführer zugestellt (act. 5). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Dies hat die KESB der Stadt Zürich im Beschluss vom 17. Dezember 2024 zutreffend belehrt (vgl. act. 4/3 S. 9, Dispositiv-Ziffer 6). Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers, welche er erst am 5. Februar 2025 zur Post gab, klar verspätet erfolgte. Die Vorinstanz trat damit zu Recht auf die Beschwerde nicht ein.
3.2. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die betroffene Person gestützt auf Art. 426 Abs. 4 ZGB jederzeit um Entlassung ersuchen kann, wobei über das Gesuch ohne Verzug zu entscheiden ist. Zuständig für die Beurteilung eines Entlassungsgesuches ist gemäss Art. 428 ZGB die KESB, sofern sie die Entlassung nicht an die Einrichtung übertragen hat. Die KESB der Stadt Zürich hatte im Be-
schluss vom 17. Dezember 2024 die Zuständigkeit für die Entlassung aus der FU
– wie gesehen – der (ärztlichen) Leitung des Pflegeund Betreuungszentrums B._____ übertragen (act. 4/3 S. 8, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer hat daher ein Ersuchen um Entlassung zunächst an diese zu richten (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 428 Abs. 2 ZGB). Die verspätete Beschwerde kann sinngemäss als Entlassungsgesuch verstanden werden. Gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Februar 2025 wurde die Beschwerde deshalb zu Recht an die Klinik überwiesen (act. 3 S. 3). Die Klinik wird über die vom Beschwerdeführer verlangte Entlassung einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen haben. Erst im Falle eines abschlägigen Entscheids der Klinik in Bezug auf die Entlassung kann innert zehn Tagen Beschwerde am zuständigen Bezirksgericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig.
3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers aus den genannten Gründen abzuweisen ist.
4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die ärztliche Leitung des Pflegeund Betreuungszentrums B._____ (unter Hinweis auf Erw. 3.2.), die Beiständin C._____ (Sozialzentrum D._____, …[Adresse]), die KESB der Stadt Zürich sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: