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PA240025 • OG ZH PA240025 KI-generiert

Review of Protective Custody Order Rendered Moot by Release

Geschäftsnummer PA240025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A review concerning a court order for the protective custody of an individual was rendered moot because the individual was released from the psychiatric facility before the appeal could be properly adjudicated, as the court first had to ensure proper service of the lower court's reasoned decision upon the appellant while they were institutionalized. The appellate court determined that the individual's subsequent discharge eliminated their present legal interest in challenging the initial custody ruling, leading to the dismissal of the appeal as having become without object, thus waiving court fees and denying compensation for the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG; Review of Protective Custody Order Rendered Moot by Release: The appellate court determined that the individual's subsequent discharge eliminated their present legal interest in challenging the initial custody ruling, leading to the dismissal of the appeal as having become without object, thus waiving court fees and denying compensation for the appellant.

Schlagwörter

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Sistierung des Besuchsrechts Haftprüfung Obhutsübertragung Widerruf der bedingten Entlassung Reihenfolge der Pfändung Kindesschutzverfahren Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 BGG

Cited in the concluding remarks to classify the decision as a final decision, although this classification itself is not part of the operative orders 1-4.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Cited in order 5 to indicate the permissible avenues for appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA240025-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli

Beschluss vom 1. November 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. September 2024 (FF240054)

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Vergangenheit mehrfach zu Therapiezwecken in unterschiedlichen Kliniken auf (Prot. VI S. 10). Mit Entscheid vom

1. Februar 2024 ordnete die KESB Bezirk Meilen für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB an und setzte B._____ als Beistand ein (act. 8). Am 21. September 2024 wurde aufgrund einer psychischen Dekompensation bei Alkoholintoxikation eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet, aus welcher er am Folgetag wieder entlassen wurde (act. 5

S. 2; Prot. VI S. 8).

1.2. Am 23. September 2024 ordnete Dr. med. C._____ eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an (act. 4). Er trat gleichentags in die Klinik Hard, Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland (nachfolgend: IPW) ein (act. 5 S. 1). Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2024 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde (act. 1).

1.3. Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz mit Verfügung und

Urteil vom 26. September 2024 die Beschwerde ab und bewilligte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Der Entscheid erging zuerst in unbegründeter (act. 16) und hernach in begründeter Form (act. 17 = act. 21 [Aktenexemplar]).

1.4. Gegen den Entscheid vom 26. September 2024 erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlicher Eingabe vom 29. September 2024 (Poststempel:

30. September 2024; act. 22) Beschwerde und beantragte die sofortige Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung.

1.5. Wie sich im Verlauf des Verfahrens durch einen Anruf des behandelnden Arztes herausstellte, wurde der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 – unter Aufrechterhaltung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung – in die Psychia-

trische Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Integrative Psychiatrie (Standort Rheinau; nachfolgend: PUK Rheinau), versetzt (act. 25). Entsprechend wurde die PUK Rheinau anstelle der IPW als Verfahrensbeteiligte in das Verfahren aufgenommen.

1.6. Gemäss telefonischer Auskunft der PUK Rheinau vom 29. Oktober 2024 wurde die ärztliche fürsorgerischen Unterbringung am 24. Oktober 2024 aufgehoben und der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2024 entlassen (act. 26).

2.

2.1. Im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen war im vorliegenden Beschwerdeverfahren zunächst zu ermitteln, ob und wann dem Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil in begründeter Fassung zugestellt worden war.

2.2. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht untersteht das zweitinstanzliche Verfahren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2.1. m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR).

2.3. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens

16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde, wobei eine Anweisung des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten persönlich zuzustellen, vorbehalten bleibt

(Art. 138 Abs. 2 ZPO). Bei einem Adressat, der sich in einer öffentlichen Anstalt (Heim, Spital, etc.) aufhält, ist die Heimleitung oder eine von ihr bevollmächtigte Person zur Entgegennahme von Sendungen für den Adressaten berechtigt (vgl. BGE 117 III 5 [= Pra 81 (1992) Nr. 166] E. 1; OGer ZH PA230020 vom

25. Juli 2023 E. 3.1; OGer ZH PA210016 vom 16. Juli 2021 E. 3.1). Allerdings ist bei einer solchen Zustellung erforderlich, dass der Adressat persönlich zumindest in der Adresszeile aufgeführt ist oder anderweitig (z.B. mittels Vermerk im beigefügten Empfangsschein) sichergestellt wird, dass klar ist, dass das Exemplar für den Adressaten und nicht für die Institution selbst bestimmt ist.

2.4. Die vorgenannte Anforderung erfüllte der von der Vorinstanz nachträglich eingereichte Empfangsschein der IPW vom 1. Oktober 2024 (act. 18 = act. 23) nicht, da in der Adresszeile bloss die Klinik aufgeführt war.

2.5. Daraufhin forderte die Kammer von der Vorinstanz mehrfach telefonisch die Zustellung eines Empfangsscheins des Beschwerdeführers persönlich (act. 23a). Die Vorinstanz versandte daraufhin das Urteil erneut, nunmehr mit dem Namen des Beschwerdeführers in der Adresszeile, an die IPW. Der entsprechende Empfangsschein wurde von der IPW am 15. Oktober 2024 gestempelt und unterschrieben (act. 24). Wie vorstehend erwähnt, wurde der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2024 und damit am letzten Tag der laufenden Beschwerdefrist aus der Klinik entlassen.

3. Mit dem Wegfall der fürsorgerischen Unterbringung hat der Beschwerdeführer kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Überprüfung des angefochtenen Entscheides. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist im Nachhinein weggefallen. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens, welches abzuschreiben ist.

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Beistand, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

M.A. HSG M. Toscanelli

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