Involuntary Commitment Appeal Dismissed After Release
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was placed in involuntary psychiatric care, appealed this decision, and was subsequently released from the facility. Following their release, the individual withdrew their appeal, leading the court to dismiss the proceedings. No costs or attorney fees were awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 439 ZGB, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Involuntary Commitment Appeal Dismissed After Release: Following their release, the individual withdrew their appeal, leading the court to dismiss the proceedings. No costs or attorney fees were awarded.
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KI-generiertCited as a basis for including the parents as parties to the proceedings.
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Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.
Cited to outline the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Court.
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Cited in conjunction with other articles to define the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
Cited to explain that an appeal concerning a party's declaration (settlement, recognition, or withdrawal of a request) should be handled by revision at the Higher Court, not by appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA240021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli
Beschluss vom 17. September 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
1. B._____,
2. C._____,
Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2024 (FF240167)
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer befand sich vom 18. bis 25. Juli 2024 bereits in einer fürsorgerischen Unterbringung, aus welcher er in Gutheissung der von ihm erhobenen Beschwerde mit Urteil vom 25. Juli 2024 (Verfahren FF240143-L) entlassen wurde (act. 4/5; act. 6/7 S. 1).
1.2. Am 17. August 2024 ordnete PD Dr. med. D._____ die vorliegend relevante fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an (act. 6/5). Dieser trat gleichentags in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK) ein (act. 6/4). Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2024 bei der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde (act. 1).
1.3. Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit
Urteil vom 22. August 2024 ab. Der Entscheid erging zuerst in unbegründeter (act. 9) und hernach in begründeter Form (act. 10 = act. 12 [Aktenexemplar OG]).
1.4. Gegen das Urteil vom 22. August 2024 erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlicher Eingabe vom 23. August 2024 Beschwerde bei der hiesigen Instanz und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seiner Beschwerde (act. 13).
1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–10). Die Eltern des Beschwerdeführers wurden – wie vor der Vorinstanz – als nahestehende Personen im Sinne von Art. 439 und Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB als Verfahrensbeteiligte in das vorliegende Verfahren aufgenommen.
1.6. Am 10. September 2024 teilte der Beschwerdeführer der hiesigen Instanz telefonisch mit, dass er aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden sei (act. 15). Auf gleichentags erfolgte telefonische Nachfrage bestätigte die PUK die Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung per 6. September 2024 (act. 16).
1.7. Mit Eingabe vom 10. September 2024 (Poststempel: 16. September 2024; act. 17) verwies der Beschwerdeführer auf seine Entlassung per 6. September 2024 und zog seine Beschwerde zurück.
2. Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund des Rückzugs abzuschreiben.
3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Verfahrensbeteiligten 1 und 2, die Klinik sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
M.A. HSG M. Toscanelli
versandt am:
18. September 2024