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PA240018 • OG ZH PA240018 KI-generiert

Involuntary Commitment Review Mootness

Geschäftsnummer PA240018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a lower court's decision upholding their involuntary psychiatric commitment due to self and third-party danger stemming from a mental disorder, characterized by aggressive and uncooperative behavior, paranoid delusions, and psychomotor agitation. The appellate court dismissed the appeal and declared the proceedings without object, reasoning that the appellant had been discharged from the clinic after filing the appeal, thereby eliminating any current, legally protected interest in having the initial commitment decision reviewed.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 66 BGG; Involuntary Commitment Review Mootness: The appellate court dismissed the appeal and declared the proceedings without object, reasoning that the appellant had been discharged from the clinic after filing the appeal, thereby eliminating any current, legally protected interest in having the initial commitment decision reviewed.

Schlagwörter

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Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt Haftprüfung Drittwiderspruch Entlastungsbeschluss psychiatrisches Gutachten Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Although referenced in the final section regarding appeal to the Federal Supreme Court, the core decision to strike the case relies on the finding of mootness (loss of legal interest), which is inherently a procedural ruling not explicitly captured by a specific article cited in orders 1-3.

Art. 66 BGG

This article, although not explicitly cited in the operative part (orders 1-3), relates to the principle concerning costs in federal proceedings, which is relevant context for the court's decision on costs in order 2 (costs are set aside/not raised).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA240018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 9. Juli 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg,

Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. Juni 2024 (FF240024)

Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde am 7. Juni 2024 ein weiteres Mal auf Grund von Selbstund Fremdgefährdung infolge einer psychischen Störung mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg (nachfolgend Klinik) eingewiesen (act. 2, act. 7/3, act. 7/6 und act. 7/8). Dies, nachdem sie seit ca. Januar 2024 trotz Hausverbot wiederholt die hausärztliche Praxis von Dr. med. B._____ aufgesucht, sich aggressiv und bedrohlich gegenüber dem Personal gezeigt und Benzodiazepine verlangt hat (act. 2). Nach Angaben der Klinik befand sich die Beschwerdeführerin bei Eintritt in einem gepflegten, aggressiven und unkooperativen Zustand. Die Aufmerksamkeit, das Auffassungsvermögen und die Konzentrationsleistung seien eingeschränkt gewesen und es hätten Hinweise auf eine Gedächtnisstörung bestanden. Das formale Denken sei inkohärent, sprunghaft, zerfahren und in beschleunigter Geschwindigkeit gewesen, mit wahnhaften Inhalten gegenüber Ausländern, vor allem Deutschen. Das Stimmungsbild sei dysthem und gereizt und die affektive Resonanz sei reduziert gewesen. Es habe ein gesteigerter Antrieb, Logorrhoe und eine psychomotorische Unruhe bestanden sowie eine Fremdgefährdung durch verbal bedrohliches Verhalten (act. 7/3).

2. Am 8. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurden die Verfahrensbeteiligten zur Mitteilung einer (allfälligen) Entlassung oder eines Rückzuges des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung sowie zu einer Stellungnahme und zur Einreichung der Akten aufgefordert. Zudem wurde Dr. med. C._____ als Gutachterin bestellt (act. 3). Die Klinik nahm vorab schriftlich sowie an der Verhandlung vom

14. Juni 2024 ergänzend Stellung (act. 6 und Prot. I S. 20). Anlässlich der Verhandlung wurde zudem das psychiatrische Gutachten mündlich durch Dr. med. C._____ erstattet (Prot. I S. 15 ff.) und es wurde die Beschwerdeführerin angehört (Prot. I S. 6 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Einzelgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab (act. 9 [unbegründet] = act. 11 = act. 14).

3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit summarisch begründeter Eingabe vom 28. Juni 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der

II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung ihrer Beschwerde (act. 15). Zudem bittet sie um eine persönliche Besprechung.

4. Am 8. Juli 2024 teilt die Klinik der Kammer auf Nachfrage mit, die Beschwerdeführerin sei am 28. Juni 2024 aus der Klinik entlassen worden (act. 18). Mit dem Wegfall der fürsorgerischen Unterbringung hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Überprüfung des angefochtenen Entscheides. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Anträge ist im Nachhinein weggefallen. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens, welches abzuschreiben ist.

5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Verfahrensbeteiligte sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

10. Juli 2024