Challenge to Cost Assessment Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged the cost assessment, which included court fees and expert witness costs, levied by the lower court following the dismissal of their appeal against an order for protective custody. The reviewing court determined that a complaint solely challenging the distribution and amount of procedural costs is not an appeal on the merits under the relevant civil procedure code provisions, and thus requires specific argumentation detailing the legal or factual errors and proposing precise monetary adjustments. Because the appellant failed to meet this requirement by not contesting the basis of the cost imposition or quantifying the desired reduction in fees, the court dismissed the appeal for lack of proper substantiation, while waiving costs for the appellate proceedings due to special circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 123 ZPO, Art. 450f ZGB, Art. 110 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Challenge to Cost Assessment Dismissed for Lack of Substantiation: The reviewing court determined that a complaint solely challenging the distribution and amount of procedural costs is not an appeal on the merits under the relevant civil procedure code provisions, and thus requires specific argumentation detailing the legal or factual errors and proposing precise monetary adjustments. Because the appellant failed to meet this requirement by not contesting the basis of the cost imposition or quantifying the desired reduction in fees, the court dismissed the appeal for lack of proper substantiation, while waiving costs for the appellate proceedings due to special circumstances.
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KI-generiertThe appellant was informed of the obligation to repay costs if the right to free legal aid is revoked, as cited in the dispositive of the lower court's decision referenced in the reasoning.
This provision was cited in the reasoning of the current court as the basis for the cost imposition in the first instance decision, which was the subject of the appeal.
Used to establish the grounds for review in the appeal (incorrect application of law or obvious factual error), which, when not met, led to the decision not to enter a decision on the merits.
Cited to explain the analogous requirement for substantiation in the appeal.
Cited to explain that the appeal can be reformatory if the case is ready for decision, which requires specific demands.
Cited in connection with Art. 110 ZPO as the procedural basis for applying Art. 319 ff. ZPO to appeals regarding costs.
Cited in connection with Art. 450f ZGB as the procedural basis for applying Art. 319 ff. ZPO to appeals regarding costs.
Cited in the final section regarding the admissibility of a further appeal to the Federal Supreme Court, indicating the final nature of the decision.
Cited to indicate the potential rules governing a subsequent appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the potential rules governing a subsequent subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in connection with the rules for a subsequent appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA240017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer
Beschluss vom 24. Juni 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
Klinik Zugersee Oberwil,
Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Kostenfolge
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivilund Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 4. Juni 2024 (FF240001)
Erwägungen:
1.1. Am 23. Mai 2024 wurde die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik Zugersee Oberwil von Dr. med. B._____, einem behandelnden Arzt der C._____, angeordnet (act. 2).
1.2. Gegen die Anordnung reichte der Beschwerdeführer am 28. Mai 2024 Beschwerde (act. 1) beim Verwaltungsgericht Zug ein, welches aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eintrat, diese aber zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Hinwil überwies (act. 3). Mit Verfügung vom
30. Mai 2024 lud das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) u.a. zur Anhörung auf den 4. Juni 2024 vor und bestellte Dr. med. D._____ als Gutachterin (act. 10). Nach Eingang der Stellungnahme und der Akten der Klinik Zugersee Oberwil (act. 14/1 – 5), nach Eingang der Akten der KESB Ausserschwyz (act. 16/1 – 10) und nach Anhörung sowie Begutachtung des Beschwerdeführers (Prot. Vi. S. 16 ff.) gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 1) und entschied was folgt (act. 21 = act. 24 [Aktenexemplar]):
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'562.50 Kosten des Gutachtens.
3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
4./5. Mitteilung/Rechtsmittel
1.3. Der Beschwerdeführer erhob am 11. Juni 2024 bei der hiesigen Kammer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 4. Juni 2024. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 22). Weiterungen erübrigen sich, die Sache erweist sich als spruchreif.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Kostenauflage des vorinstanzlichen Entscheids. Mit dem Begriff der Beschwerde i.S. der Art. 450 – 450c ZGB werden grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet. Gemeint sind damit aber im Wesentlichen Entscheide der KESB in der Sache. Keine Entscheide zur Sache in diesem Sinn sind solche, in welchen es bloss um die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten geht. Weder das ZGB noch das EG KESR enthalten besondere Bestimmungen zu einer solchen Kostenbeschwerde, weshalb gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 110 ZPO die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO analog auf das Beschwerdeverfahren betreffend Kosten Anwendung finden (u.a. OGer ZH PQ200024 vom
27. Mai 2020 E. II./1.2; PQ220012 vom 20. April 2022 E. 2.1).
3.1. Mit der Beschwerde kann der Beschwerdeführer einzig geltend machen, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt (Art. 320 ZPO; OGer ZH PQ160020 vom 5. April 2016
E. II./1.2; PQ180050 vom 19. September 2018 E. 2.1). Dabei gilt eine Rügebzw. Begründungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei analog derjenigen von Art. 321 ZPO. Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Bei Laien sind an die Begründungsobliegenheit keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn sich aus der Begründung für den verständigen Leser ergibt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei falsch ist und wie er abzuändern ist. Die Beschwerdeinstanz hat sich nur mit hinreichend konkret vorgebrachten Rügen zu befassen und fällt ansonsten einen Nichteintretensentscheid.
3.2. Aus der Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Kostenfolgen richtet und zwar sowohl gegen deren Auferlegung als auch deren Höhe. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO auferlegt, weil er mit seiner Beschwerde unterlag (vgl. act. 24 E. III). Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor der Kammer nichts ein. Er zeigt somit nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sei bzw. diesbezüglich eine offensichtlich unrich-
tige Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche Rechtsanwendung vorliege. Insofern erfüllt die Beschwerde die minimalen Anforderungen an die Begründungsobliegenheit nicht, folglich ist darauf nicht einzutreten.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die Höhe der Gerichtsgebühr und der Gutachtenskosten rügt, unterlässt er es, anzugeben, in welcher Höhe er diese für angemessen hält. Beschwerdeanträge sind wie Rechtsbegehren im erstinstanzlichen Verfahren so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung des Rechtsmittels in den Entscheid übernommen werden können. Die Beschwerde wirkt zwar grundsätzlich kassatorisch; sie kann jedoch auch reformatorischer Art sein, so dass die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid trifft, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO; KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER,
3. Aufl. 2021, Art. 327 N 5 und 7). Soll die Sache bei Spruchreife von der Rechtsmittelinstanz entschieden werden, ist ein Antrag in der Sache erforderlich (IVO HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 19). Ein Sachentscheid fällt namentlich bei der Anfechtung eines Kostenentscheids in Betracht (KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER, 3. Aufl. 2021, Art. 327 N 7). Der Antrag ist deshalb zu beziffern und es ist anzugeben, auf welche Höhe die Gerichtsgebühr bzw. die Kosten des Gutachtens zu reduzieren sind (vgl. OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. II./1; PC120016 vom 8. Mai 2012 E. 2.1). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde weder betreffend die Herabsetzung der Gerichtsgebühr noch der Kosten des Gutachtens. Mangels Bezifferung ist auf die Beschwerde auch insofern nicht einzutreten.
Im Übrigen liegt die vorinstanzlich festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 500.– innerhalb des Tarifrahmens von § 5 GebV OG und ist nicht unangemessen. Auch die Gutachtenskosten von Fr. 1'562.50 erscheinen unter Berücksichtigung des Aktenstudiums sowie insbesondere der Exploration, der Fremdanamnese und der Verhandlung am 4. Juni 2024 (act. 20) nicht als unangemessen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber rechtfertigt es sich aber, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Parteibzw. Umtriebsentschädigung ist aufgrund des Unterliegens nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird keine Parteioder Umtriebsentschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin unter Beilage eines Doppels von act. 25, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'462.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Widmer
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