Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PA240010 • OG ZH PA240010 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Precludes Review of Involuntary Commitment

Geschäftsnummer PA240010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual was placed in psychiatric care due to posing a danger to others, but subsequently withdrew their appeal against this placement before the district court. The higher court ruled that because the initial appeal was withdrawn, it could not review the merits of the involuntary commitment, and therefore dismissed the appeal, noting that the individual could file a new request for discharge from the clinic and appeal any denial.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 439 Abs. 3 i.V.m, Art. 450f ZGB, Art. 450e Abs. 1 ZGB, Art. 241 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 40 Abs. 3 EG KESR; Withdrawal of Appeal Precludes Review of Involuntary Commitment: The higher court ruled that because the initial appeal was withdrawn, it could not review the merits of the involuntary commitment, and therefore dismissed the appeal, noting that the individual could file a new request for discharge from the clinic and appeal any denial.

Schlagwörter

KI-generiert
psychiatrische Unterbringung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Haftprüfung Wiedererwägung des Asylgesuchs Sistierung des Besuchsrechts materielle Überprüfung Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 40 Abs. 3 EG KESR

Used to dismiss the appeal because the original complaint was withdrawn.

Art. 241 ZPO

Used to dismiss the appeal because the original complaint was withdrawn.

Art. 450 Abs. 3 ZGB

Cited for the timely submission of the appeal to the higher court.

Art. 450e Abs. 1 ZGB

Cited for the timely submission of the appeal to the higher court.

Art. 90 BGG

Indicates that this is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA240010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Urteil vom 6. Mai 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

verbeiständet durch B._____,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 10. April 2024 (FF240025)

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 6. April 2024 per ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung wegen bestehender Fremdgefährdung in die Klinik Hard eingewiesen (act. 2 und 3).

2. Mit Eingabe vom 9. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Bülach Beschwerde gegen ihre fürsorgerische Unterbringung (act. 1). Am selben Tag lud das Einzelgericht zur Anhörung/Hauptverhandlung auf den

11. April 2024 vor und bestellte Dr. med. C._____ als Gutachter (act. 11). Am 10. April 2024 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Beurteilung der Zwangsmassnahme zurück (act. 14–15). Daraufhin schrieb die Vorinstanz gleichentags mit Verfügung das Verfahren als gegenstandslos erledigt ab. (act. 16 = act. 21, nachfolgend act. 21).

3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben an die Vorinstanz vom 11. April 2024, welches an die Kammer weitergeleitet wurde (act. 22), rechtzeitig Beschwerde (act. 21 i.V.m. act. 17). Sie bringt im Wesentlichen vor, sie habe die fürsorgerische Unterbringung mit Herrn Dr. D._____ nicht "aufgelöst" und es laufe vieles rechtswidrig (act. 23). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–19). Die Sache erweist sich als spruchreif.

3.2. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR).

3.3. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist innert 10 Tagen ab der Zustellung des Entscheids beim Obergericht schriftlich einzureichen. Eine Be-

gründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB).

3.4. Die Beschwerdeführerin zog ihre vor dem Bezirksgericht erhobene Beschwerde mit schriftlicher Rückzugserklärung vom 10. April 2024 zurück (act. 14– 15). An dieser Erklärung bestehen vorliegend keine Zweifel, hat die Beschwerdeführerin doch zwei verschiedene Dokumente unterschrieben, wobei die Unterschriften sowie die handschriftlichen Ergänzungen mit der handschriftlich verfassten Beschwerde identisch sind (vgl. act. 23).

3.5. Der Rückzug eines Rechtsmittels ist verbindlich und unwiderruflich. Das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren war infolge des Rückzugs abzuschreiben (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 241 ZPO). Wird eine Beschwerde gegen einen Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung vor Bezirksgericht zurückgezogen, so kann im Verfahren vor Obergericht nicht mehr beurteilt werden, ob die materiellen Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung gegeben sind. Auf die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher nicht einzutreten.

3.5. Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie bei der Klinik erneut ein Entlassungsgesuch stellen kann. Wird die Entlassung abgelehnt, so kann dieser Entscheid erneut beim Bezirksgericht angefochten werden.

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, ihre Beiständin und die Verfahrensbeteiligten sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am:

6. Mai 2024