Involuntary Commitment Withdrawal and Cost Imposition Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, who voluntarily entered a psychiatric clinic and was subsequently placed under involuntary commitment due to self-endangerment, withdrew her request for judicial review of the commitment before the lower court, leading the court to dismiss the proceedings and order her to pay the associated costs, including expert fees. The appellate court dismissed the appeal against the involuntary commitment decision because the withdrawal of the appeal in the lower court was binding and irrevocable, precluding review of the substantive commitment grounds; furthermore, the appeal challenging the cost imposition was also rejected because the appellant failed to timely request legal aid in the initial proceedings, and the lower court had fulfilled its duty to inform regarding the possibility of such aid, despite the appellant claiming indigence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 439 Abs. 3 i.V.m, Art. 450f ZGB, Art. 450e Abs. 1 ZGB, Art. 241 ZPO, Art. 119 Abs. 1 ZPO, Art. 97 ZPO; Involuntary Commitment Withdrawal and Cost Imposition Appeal: The appellate court dismissed the appeal against the involuntary commitment decision because the withdrawal of the appeal in the lower court was binding and irrevocable, precluding review of the substantive commitment grounds; furthermore, the appeal challenging the cost imposition was also rejected because the appellant failed to timely request legal aid in the initial proceedings, and the lower court had fulfilled its duty to inform regarding the possibility of such aid, despite the appellant claiming indigence.
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KI-generiertCited in the reasoning (3.3) as the relevant procedural rules for the appeal regarding a decision on judicial review of involuntary commitment, although the appeal was ultimately not entertained due to withdrawal.
Cited in the reasoning (3.4) as the basis for declaring the procedure closed due to the withdrawal of the initial appeal.
Cited in the reasoning (4.1) when discussing the admissibility and requirements for the request for legal aid made by the appellant.
Cited in the reasoning (4.1) as a reservation regarding the refusal of legal aid if there was a violation of the duty to inform by the lower court.
Cited in the dispositive (5.) to inform about the possibility and conditions for filing a further appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive (5.) to confirm that the decision is a final decision within the meaning of the Federal Supreme Court Act.
Cited in the reasoning (5.) as the general basis for considering the request for legal aid, which was deemed moot for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA240008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung
Beschluss und Urteil vom 15. März 2024
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
sowie
1. Aerztliche Leitung der Psych. Klinik B._____,
2. C._____,
Verfahrensbeteiligte
betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik B._____ AG / Kostenfolgen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. Februar 2024 (FF240006)
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin trat am 7. Februar 2024 auf eigenen Wunsch stationär in die Privatklinik B._____ in D._____ ein (act. 2 und 3). Am 7. Februar 2024 wurde durch die Klinik ein Rückbehalt und am 9. Februar 2024 durch Dr. med. E._____ eine fürsorgerische Unterbringung aufgrund von Selbstgefährdung angeordnet (act. 4 und 5).
2. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung ihrer Unterbringung (act. 1). Am 19. Februar 2024 lud das Einzelgericht zur Anhörung/Hauptverhandlung auf den 22. Februar 2024 vor und bestellte Dr. med. F._____ als Gutachter (act. 8). Am 22. Februar 2024 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Beurteilung der Zwangsmassnahme zurück (act. 15). Daraufhin verfügte die Vorinstanz am 23. Februar 2024 Folgendes (act. 16 = act. 20 = act. 22, nachfolgend act. 20):
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 500.00 ; die weiteren Kosten betragen:
CHF 3'224.00 Gutachten CHF 10.50 Barauslagen CHF 3'734.50 Kosten total.
3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4./5. Mitteilung / Rechtsmittel.
3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde (act. 21 i.V.m. act. 17/1). Sie bringt im Wesentlichen sinngemäss vor, sie wolle auf freiwilliger Basis in der Klinik bleiben, trotzdem sei sie mehrere Tage lang isoliert worden, was sie traumatisiert habe. Zudem erklärt sie, sie sei finanziell nicht in der Lage, die Gerichtskosten zu übernehmen (vgl. act. 21). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–18). Die Sache erweist sich als spruchreif.
3.2. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR).
3.3. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist innert 10 Tagen ab der Zustellung des Entscheids beim Obergericht schriftlich einzureichen. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB).
3.4. Die Beschwerdeführerin zog ihre vor dem Bezirksgericht erhobene Beschwerde mit schriftlicher Rückzugserklärung vom 22. Februar 2024 zurück (act. 15). Der Rückzug eines Rechtsmittels ist verbindlich und unwiderruflich. Das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren war infolge des Rückzugs abzuschreiben (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 241 ZPO). Wird eine Beschwerde gegen einen Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung vor Bezirksgericht zurückgezogen, so kann im Verfahren vor Obergericht nicht mehr beurteilt werden, ob die materiellen Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung gegeben sind. Auf die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher nicht einzutreten.
3.5. Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie bei der Klinik erneut ein Entlassungsgesuch stellen kann. Wird die Entlassung abgelehnt, so kann dieser Entscheid erneut beim Bezirksgericht angefochten werden.
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt mit Bezug auf die ihr von der Vorinstanz auferlegten Kosten lediglich vor, sich die Kosten nicht leisten zu können. Damit richtet sich die Beschwerde nicht gegen die Höhe der von der Vorinstanz auferlegten
Gutachterkosten, sondern gegen deren Auferlegung an die Beschwerdeführerin. Sie stellt damit sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Gemäss Art. 119 Abs. 1 ZPO kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Da sich die unentgeltliche Rechtspflege stets auf das Verfahren vor einer Instanz bezieht und prinzipiell nur für die Zukunft zu gewähren ist, kann sie nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr bewilligt werden. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich, mit einem Rechtsmittel das im vorinstanzlichen Verfahren verpasste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachzuholen. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche und rückwirkende Bewilligung zufolge Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (Art. 97 ZPO; BK ZPO-BÜHLER, Art. 119 N 89, N 131 f.).
4.2. Vorliegend belehrte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 19. Februar 2024 hinsichtlich der maximal anfallenden Entscheidgebühr sowie der Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 8 S. 2). Dieser Entscheid ging der Beschwerdeführerin zu (act. 10/1). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt damit vorliegend nicht vor. Im Übrigen wäre ein solches Gesuch mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu bewilligen gewesen, zumal die Beschwerdeführerin gestützt auf die telefonische Auskunft des Steueramts G._____ im Steuerjahr 2021 über ein Einkommen von Fr. 12'800.– sowie über ein Vermögen von Fr. 131'000.– und damit wohl über genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt (Prot. Vi S. 2).
4.3. Die Beschwerde gegen die Kostenfolgen ist demnach abzuweisen.
5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit gegenstandslos und abzuschreiben ist. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligten sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung versandt am: