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PA240004 • OG ZH PA240004 KI-generiert

Patient's Forced Medication Appeal Dismissed Due to Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer PA240004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A court dismissed a patient's appeal against a lower court's decision not to hear his complaint about forced medication. The appellate court upheld the lower court's reasoning that it lacked jurisdiction because the patient was housed in a facility within a different district. Furthermore, the lower court had ascertained from the facility that the patient was not receiving forced medication but was receiving it voluntarily, albeit with the understanding that refusal might lead to his re-admission.

Legislator-Regeste

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Art. 426 i.V.m, Art. 429 Abs. 1 ZGB, Art. 434 ZGB, Art. 59 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 439 Abs. 1 ZGB; Patient's Forced Medication Appeal Dismissed Due to Lack of Jurisdiction: The appellate court upheld the lower court's reasoning that it lacked jurisdiction because the patient was housed in a facility within a different district. Furthermore, the lower court had ascertained from the facility that the patient was not receiving forced medication but was receiving it voluntarily, albeit with the understanding that refusal might lead to his re-admission.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit medizinische Behandlung Zwangsmedikation Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründeter Entscheid Landesverweisung trotz Krankheitszustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB

Cited by the lower court to establish the jurisdiction and the appeal process for decisions regarding medical treatment without consent.

§ 62 Abs. 2 EG KESR/ZH

Cited by the lower court to determine the local jurisdiction for appeals against decisions of institutions in child and adult protection matters.

Art. 90 BGG

Cited to define the current decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA240004-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Urteil vom 12. Februar 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

sowie

Altersund Pflegheim B._____ AG, Verfahrensbeteiligter

betreffend Zwangsmedikation

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 30. Januar 2024 (FF240001)

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2017 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung im Altersund Pflegheim B._____ (nachfolgend: Klinik) (act. 5 S. 1). Zuletzt wurde die fürsorgerische Unterbringung durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf mit Zirkularentscheid vom 22. Januar 2024 gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 ZGB verlängert (act. 5).

1.2. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 (Datum Poststempel) und unter Beilage einer Packungsbeilage des Medikaments "Xeplion" gelangte der Beschwerdeführer an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz; act. 1 und act. 2/1). Aus der Eingabe des Beschwerdeführers schloss die Vorinstanz, dass er nicht gegen den Verlängerungsentscheid der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vorgehen möchte, sondern die Medikation in der Klinik rüge (act. 6 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 11). Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde betreffend Zwangsmedikation nicht ein (act. 9).

1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom

5. Februar 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 10 und act. 12). Der Beschwerdeschrift legte er wiederum eine Packungsbeilage des Medikaments "Xeplion" bei (act. 13). Er stellt den Antrag, die Zwangsmedikation sei unverzüglich zu beenden (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 bis act. 7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, dass eine medizinische Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB bei gegebenen Voraussetzungen durch die Chefärztin oder den Chefarzt der Abteilung der Einrichtung anzuordnen sei. Gegen einen solchen Entscheid könne die betroffene Person innert

10 Tagen schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB).

Im Kanton Zürich sei dafür das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig, in welcher sich die betroffene Person aufhalte (§ 62 Abs. 2 EG KESR/ZH). Da sich der Beschwerdeführer in einem Altersund Pflegeheim in C._____ ZH aufhalte, sei dafür nicht das Bezirksgericht Uster sondern das Bezirksgericht Hinwil zuständig (act. 9 E. 3.2).

Ferner erwog die Vorinstanz, es gehe aus den Akten kein anfechtbarer Entscheid der Klinik betreffend einer Zwangsmedikation hervor. Auch habe die Klinik auf telefonische Nachfrage bestätigt, dass dem Beschwerdeführer das Medikament nicht unter Zwang verabreicht werde. Damit fehle es an einem geeigneten Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 434 ZGB. Folglich sei auf die Beschwerde einerseits wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit und andererseits wegen fehlendem Beschwerdeobjekt nicht einzutreten (act. 9 E. 3.3).

2.2. Der Beschwerdeführer führt in den Beschwerdeschriften im Wesentlichen aus, die Klinik habe nicht belegt, dass er an einer psychischen Störung leide. Es sei eine Lüge, dass er mit der Zwangsmedikation einverstanden sei. Er erhalte alle 20 Tage intramuskulär 150mg des Medikaments "Xeplion". Die Produzenten des Medikaments würden aber nur 150mg alle 30 Tage erlauben. Dr. med. D._____ halte sich nicht an die vorgegebene Höchstmenge. Ausserdem erfolge die Zwangsmedikation ohne Behandlungsvertrag. Deshalb seien die Medikamente sofort abzusetzen und die Zwangsbehandlung sei unverzüglich zu beenden (act. 10 und act. 12).

2.3. Die Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 60 ZPO). Sie ist vorweg zu prüfen. Was die örtliche Zuständigkeit betrifft, so ist für Beschwerden gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB (wie die ärztliche Anordnung einer Zwangsmassnahme) das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig (§ 62 Abs. 2 EG KESR). Der Beschwerdeführer befindet sich im Altersund Pflegeheim B._____ AG in C._____ ZH, welches sich im Bezirk Hinwil befindet (vgl. <https://www.gerichtezh.ch/themen/gemeinden-und-bezirke/a-z.html>, zuletzt besucht am 9. Februar 2024), weswegen das Bezirksgericht Uster in dieser Frage nicht zuständig ist.

Folglich erachtete sich die Vorinstanz korrekterweise als für die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zuständig.

2.4. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Zwangsbehandlung mit "Xeplion", welche er ablehne, anbelangt, so hat E._____, Stationsleiterin in der Klinik, auf telefonische Nachfrage der Vorinstanz am 25. Januar 2024 erklärt, dass keine Zwangsbehandlung vorliege. Das Depotmedikament "Xeplion" werde dem Beschwerdeführer alle 20 Tage ohne Zwang und mit seinem Einverständnis verabreicht. Sie bemerkte hierzu aber, dass der Beschwerdeführer wisse, dass er – wenn er die Medikation ablehne – wohl eingewiesen werde (act. 3). Ob damit kein Anfechtungsobjekt vorliegt, wie die Vorinstanz erwog, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.

2.5. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu bestätigen und ist sie zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Zwangsmedikation eingetreten. Demnach ist diese Beschwerde abzuweisen.

3.

Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, Rechtsanwalt lic. iur.

X._____ (orientierungshalber), die ärztliche Leitung des Altersund Pflegeheims B._____ (unter Beilage der Kopien von act. 10 und act. 12), den Beistand F._____ (Soziale Dienste Bezirk Uster, … [Adresse]), die KESB Dübendorf sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

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