Patient Isolation Mootness Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA patient appealed a lower court's decision to dismiss their complaint as moot, which the lower court had based on the psychiatric facility confirming the patient's isolation had ended. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the patient's own subsequent filings confirmed the isolation had indeed ceased, rendering the initial challenge against the isolation moot, and further clarified that new challenges regarding treatment plans and medication, not subject to the original decision under appeal, would not be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 184 Abs. 1 GOG; Patient Isolation Mootness Appeal: The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the patient's own subsequent filings confirmed the isolation had indeed ceased, rendering the initial challenge against the isolation moot, and further clarified that new challenges regarding treatment plans and medication, not subject to the original decision under appeal, would not be considered.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in relation to the decision not to award party compensation due to the lack of incurred effort for the involved clinic.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA240001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Urteil vom 6. Februar 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie
Psychiatriezentrum Rheinau, Verfahrensbeteiligter
betreffend Patientinnenund Patientengesetz / Isolation
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. Januar 2024 (FF240001)
Erwägungen:
1. Mit an das Bezirksgericht Andelfingen adressierter Eingabe vom
15. Januar 2024 wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die von der verfahrensbeteiligten Klinik angeordnete Isolation (act. 1). Mit Verfügung vom
18. Januar 2024 schrieb das Einzelgericht o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen (fortan Vor-instanz) das Verfahren als gegenstandslos erledigt ab und erhob keine Kosten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klinik habe am 18. Januar 2024 schriftlich bestätigt, dass die Isolation des Beschwerdeführers am 18. Januar 2024, 10.35 Uhr, aufgehoben worden sei und somit nicht mehr bestehe. Damit erweise sich die am 17. Januar 2024 eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers als gegenstandslos (act. 9 = act. 19). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2024 zugestellt (act. 10/1). Die zehntägige Beschwerdefrist endete am 1. Februar 2024.
2. Gegen vorerwähnte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an das Obergericht adressierter Eingabe vom 23. Januar 2024 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 20). Die Eingabe genügt den formellen Anforderungen gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht, da sie nicht unterzeichnet ist. Eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 132 ZPO erübrigte sich, da der Beschwerdeführer eine weitere unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2024 (Poststempel) einreichte (act. 11 = act. 22 und Beilage act. 12 = act. 23). Die Eingabe adressierte er an die Vorinstanz, welche diese samt beigelegter Behandlungsvereinbarung mit Verfügung vom 24. Januar 2024 an die Kammer sandte (act. 13).
3. Nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 1 - 14) zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit an die Vorinstanz adressiertem Schreiben vom
25. Januar 2024 (Poststempel) und beigelegter Vollmacht die Vertretung des Beschwerdeführers an (act. 15 - 17). Hierauf wurden dem Rechtsvertreter mit Schreiben der Kammer vom 26. Januar 2024 Kopien von act. 22 und act. 23 zur Kenntnisnahme zugestellt; ebenso Kopien der gesamten Akten. Weitere Eingaben erfolgten innert der Rechtsmittelfrist und bis heute nicht.
4. In seiner Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2024 schrieb der Beschwerdeführer lediglich: "Ich mache Beschwerde. Schreiben an das Bezirksgericht Andelfingen geschrieben" (act. 20). Zur Verfügung vom 18. Januar 2024 äussert er sich nicht. So behauptet er insbesondere nicht, er befände sich entgegen der Vorinstanz immer noch in Isolation. Dass die Isolation aufgehoben wurde, bestätigte der Beschwerdeführer selbst in seiner zweiten Beschwerdeschrift vom
23. Januar 2024 (act. 22), in welcher er diesbezüglich ausführte, er wolle "Beschwerde machen gegen die PUK [..] wegen der Isolation die war" (Hervorhebung durch das Gericht). Schliesslich geht auch aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten hervor, dass die Isolation des Beschwerdeführers am 18. Januar 2024, 10.45 Uhr, aufgehoben wurde (act. 8). Gestützt auf diese Bestätigung kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die angeordnete Isolation gegenstandslos geworden ist. Die verfügte Abschreibung des Verfahrens ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen.
5. In seiner zweiten Eingabe vom 23. Januar 2024 (geschrieben auf der Rückseite der Kopie der Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2024, act. 1) rügte der Beschwerdeführer sodann die "Freiheitseinschränkungen Behandlungsplan und Vereinbarung der Medikamenteneinnahmen und Zimmerzeiten" (act. 22). Seiner Eingabe legte er eine von ihm unterzeichnete Behandlungsvereinbarung bei (act. 23). Diese war nicht Gegenstand des angefochtenen und im Rechtsmittelverfahren zu überprüfenden Entscheids der Vorinstanz vom 18. Januar 2024. Auf die entsprechenden Rügen, welche nicht weiter begründet wurden, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
6. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Der verfahrensbeteiligten Klinik sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 184 Abs. 1 GOG). Es ist daher für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, dessen Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw O. Guyer
versandt am:
6. Februar 2024