Appeal of Protective Custody Order Dismissed as Moot Due to Escape and Discharge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person subject to a protective custody order, imposed due to a psychological disorder and danger to others, appealed the lower court's decision upholding the placement; however, the appellate court dismissed the appeal as moot because the individual had escaped the facility and was administratively discharged prior to the appeal hearing, meaning the basis for the legal challenge—the ongoing placement—no longer existed, leading to the procedural termination of the review proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450f ZGB, Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG, § 40 Abs. 3 EG KESR, Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR; Appeal of Protective Custody Order Dismissed as Moot Due to Escape and Discharge: Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).
Schlagwörter
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KI-generiertThe court decided to dismiss the case based on this provision because the subject matter was moot.
The court applied this procedural rule in conjunction with § 40 Abs. 3 EG KESR to dismiss the case.
Although cited in the reasoning regarding applicable law, this provision was not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner
Beschluss vom 8. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Klinik Hard, Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. November 2023 (FF230054)
Erwägungen:
I.
1.
1.1. Der SOS Arzt B._____ wies die Beschwerdeführerin am 16. November 2023 aufgrund einer psychischen Störung und bestehender Fremdgefährdung in die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Zentrum Hard (fortan Klinik Hard), ein (act. 2).
1.2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 20. November 2023 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) Beschwerde gegen diese fürsorgerische Unterbringung (act. 1). Die Vorinstanz bestellte mit Verfügung vom 21. November 2023 Dr. med. C._____ als Gutachter. Zugleich setzte sie den Termin der Anhörung und Hauptverhandlung auf den
23. November 2023 fest (act. 10). Am Ende der Verhandlung wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die ärztliche Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik Hard ab (Prot. VI S. 26 f.).
2.
Mit undatierter Eingabe, zur Post gegeben am 25. November 2023, erhob die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 21). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif.
II.
1.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin am
6. Dezember 2023 zugestellt (act. 18/2). Die Beschwerdeführerin erhob bereits am 25. November 2023 und damit auf jeden Fall rechtzeitig Beschwerde (act. 21).
2.
2.1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).
2.2. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 65 EG KESR). Die Beschwerdeinstanz untersucht mit voller Kognition, das heisst mit uneingeschränkter Prüfbefugnis, ob die Kriterien für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt sind. Es geht damit nicht bloss um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu klären, ob die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfolgen muss (OGer ZH, PA220001 vom 14. Januar 2022, E. 2.2).
3.
Am 30. November 2023 teilte die Klinik Hard der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdeführerin am 28. November 2023 entwichen und gleichentags administrativ entlassen worden sei (act. 24). Die Beschwerdeführerin hält sich folglich nicht mehr in der Klinik Hard auf, weshalb aktuell keine fürsorgerische Unterbringung mehr besteht. Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihres Rechtsmittels entfallen und das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden.
4.
Ausgangsgemäss ist das Verfahren abzuschreiben (§ 40 Abs. 3 EG KESR in Verbindung mit Art. 242 ZPO).
5.
Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind ebenfalls nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an
- die Beschwerdeführerin,
- die verfahrensbeteiligte Klinik,
- die Vorinstanz,
je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am:
8. Dezember 2023