Appeal of Involuntary Psychiatric Placement Dismissed as Moot Due to Discharge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a second appeal challenging a prior court order concerning his involuntary psychiatric placement, even though the psychiatric facility had already released him, leading the lower court to declare the prior proceeding moot. The appellate court dismissed the appeal because the appellant lacked standing (Rechtsschutzinteresse) to challenge the placement order once he was discharged, as the objective of the appeal—to review the detention—no longer existed, rendering the initial court's decision to terminate the proceedings correct.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Appeal of Involuntary Psychiatric Placement Dismissed as Moot Due to Discharge: The appellate court dismissed the appeal because the appellant lacked standing (Rechtsschutzinteresse) to challenge the placement order once he was discharged, as the objective of the appeal—to review the detention—no longer existed, rendering the initial court's decision to terminate the proceedings correct.
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KI-generiertCited in the final order (Point 5) regarding the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court, although the primary ruling was non-entry.
Cited in the final order (Point 5) regarding the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order (Point 5) regarding the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order (Point 5) in connection with the requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order (Point 5) to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi
Beschluss vom 23. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2023 (FF230179)
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 (Datum Poststempel; act. 1) Beschwerde gegen die fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) erhoben. Am 3. Oktober 2023 entliess die PUK den Beschwerdeführer aus der Klinik und hob damit die fürsorgerische Unterbringung auf (act. 5). Die Vorinstanz schrieb deshalb das Verfahren mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 als gegenstandslos geworden ab (act. 6 Dispositivziffer 2). Kosten für das Beschwerdeverfahren erhob die Vorinstanz keine (act. 6 Dispositivziffer 3).
1.2. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Oktober 2023 (Datum Poststempel) erneut Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung in der PUK und adressierte die Beschwerdeschrift an die Vorinstanz (act. 11). Die telefonische Abklärung der Vorinstanz bei der PUK ergab, dass sich der Beschwerdeführer derzeit nicht in der PUK befinde und auch nicht wieder eingewiesen worden sei (act. 8). Die Vorinstanz leitete die Beschwerdeschrift daraufhin mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 dem Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 12).
2.
2.1. In der Beschwerdeschrift erklärt der Beschwerdeführer, "Einsprache" gegen die fürsorgerische Unterbringung in der PUK zu erheben (act. 11). Im Weiteren schildert er in der Beschwerdeschrift Geschehnisse, die sich in der betreuten Wohnintegration und der Notschlafstelle ereignet hätten und das vorliegende Verfahren nicht betreffen (act. 11). Da der Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wurde (act. 5) und er sich im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht in einer neu angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in der PUK befand (act. 8), ist davon auszugehen, dass er – mit der in der Überschrift als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe (act. 11) – Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung 4. Oktober 2023 erheben möchte. Hierfür spricht auch die
zeitliche Nähe der Zustellung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Oktober 2023 (Zustellung am Postschalter am 13. Oktober 2023, act. 7/3) und der Beschwerdeerhebung am 15. Oktober 2023 (Datum Poststempel, Beschwerdeschrift datiert vom 14. Oktober 2023). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist damit als Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2023 der Vorinstanz entgegenzunehmen.
2.2. Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde der Beschwerdeführer bereits am 3. Oktober 2023 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen (act. 5 und act. 8). Mit der Entlassung ist das sog. Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung weggefallen: Besteht die fürsorgerische Unterbringung nicht mehr, so prüfen die Gerichte Beschwerden gegen ebendiese Unterbringung nicht mehr. Der Entscheid der Vorinstanz, das Verfahren "abzuschreiben" (d.h. das Verfahren ohne Weiterungen zu beenden, insbesondere ohne Prüfung der nicht mehr bestehenden fürsorgerischen Unterbringung), ist damit nicht zu beanstanden. Der vorinstanzliche Abschreibungsentscheid hat aufgrund der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung keine Nachteile für den Beschwerdeführer, weshalb er durch den Entscheid nicht beschwert ist. Die Beschwer, das heisst das Rechtsschutzinteresse im Rechtsmittelverfahren, ist Voraussetzung für das Eintreten auf ein Rechtsmittel. Fehlt es der beschwerdeführenden Partei an der Beschwer, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit mangels Beschwer des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
3.
Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben und keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit..
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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