Withdrawal of Appeal Terminates Psychiatric Commitment Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a case regarding involuntary psychiatric commitment after the appellant withdrew their appeal. The appellant was initially placed in a psychiatric clinic and appealed this decision. However, the appellant subsequently indicated a desire to withdraw the appeal, which was formally submitted to the court. The court noted that the appeal procedure would be terminated due to this withdrawal and waived any court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Withdrawal of Appeal Terminates Psychiatric Commitment Case: The appellant was initially placed in a psychiatric clinic and appealed this decision. However, the appellant subsequently indicated a desire to withdraw the appeal, which was formally submitted to the court. The court noted that the appeal procedure would be terminated due to this withdrawal and waived any court fees.
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KI-generiertCited in relation to the admissibility and form of a further appeal to the Federal Court.
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Cited to establish that this is a final decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 20. September 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
verbeiständet durch Berufsbeistandschaft, B._____, sowie
Psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. September 2023 (FF230012)
Erwägungen:
1.1 Am 2. September 2023 wurde der Beschwerdeführer durch die SOS-Ärztin C._____ mittels fürsorgerischer Unterbringung in die psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg eingewiesen (act. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2023 Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (Vorinstanz) (act. 1). Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 8. September 2023 ab (act. 17; begründete Fassung act. 20 = act. 25). Anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung durch die Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer zuhanden des Protokolls, gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu erheben (Prot. Vi. S. 20; act. 27).
1.2 Die Vorinstanz sandte die einschlägige Protokollseite zusammen mit einem Schreiben am 13. September 2023 an die Kammer und erklärte, der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Telefonats vom 11. September 2023 seinen Willen zur Rechtsmittelerhebung nochmals bestätigt (act. 26 f.). Es wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. Da die Kammer davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz erklärt habe, seine Beschwerde zurückziehen zu wollen (vgl. act. 27 Blatt 2), wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2023 darauf hingewiesen, dass ein Rückzug seiner Beschwerde gegenüber der Kammer schriftlich und unterzeichnet erfolgen müsse (act. 28). Mit Eingabe ebenfalls vom 14. September 2023 (Datum Poststempel) zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück (act. 29).
1.3 Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund des Rückzugs abzuschreiben.
2. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin, an die
verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
21. September 2023