Appeal Dismissed Due to Mootness After Withdrawal of Underlying Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual subject to a welfare-based placement order by the Protection of Children and Adults Authority following previous hospitalizations appealed the decision to a lower court; however, during the hearing, the appellant withdrew the appeal, leading the lower court to dismiss the proceedings as settled. The appellate court subsequently dismissed the subsequent appeal against this dismissal because the appellant had already been discharged from the clinic, rendering their interest in having the original placement order reviewed moot, regardless of the appellant's later attempt to retract the appeal withdrawal, as such a retraction would procedurally require a different remedy than an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 426 ZGB, Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 64 LTF; Appeal Dismissed Due to Mootness After Withdrawal of Underlying Appeal: The appellate court subsequently dismissed the subsequent appeal against this dismissal because the appellant had already been discharged from the clinic, rendering their interest in having the original placement order reviewed moot, regardless of the appellant's later attempt to retract the appeal withdrawal, as such a retraction would procedurally require a different remedy than an appeal.
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KI-generiertThe appeal proceedings were discontinued because the appellant's interest in their review had ceased.
No court costs were imposed for the appeal proceedings.
No party compensation was awarded.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschluss vom 14. September 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend fürsorgerische Unterbringung (gemäss Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 18. August 2023)
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. August 2023 (FF230147)
Erwägungen:
1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) war am 12. Juli 2023 gegen ihren Willen mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) durch den Notfallpsychiater in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (fortan PUK) eingewiesen worden. Zuvor war die Beschwerdeführerin bereits 18 Mal in der PUK hospitalisiert gewesen, letztmals am 11. Juli 2023. Auf Antrag der PUK ordnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend: KESB) gestützt auf Art. 426 ZGB am 18. August 2023 eine weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin in der PUK an, wobei die Zuständigkeit für die Entlassung und Verlegung der ärztlichen Leitung der jeweiligen Einrichtung übertragen wurde (act. 2 S. 1 und 6).
1.2. Gegen den Zirkulationsbeschluss der KESB vom 18. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 28. August 2023 Beschwerde bei der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz; act. 1). Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 29. August 2023 eine Anhörung/Hauptverhandlung am
31. August 2023 an, sie lud die KESB sowie die Klinik zur Stellungnahme und die Klinik zur Einreichung diverser Unterlagen ein und bestellte einen Gutachter (act. 3). Die KESB verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4). Die Stellungnahme der PUK datiert vom 29. August 2023 (act. 5). Anlässlich der Verhandlung erstattete der Gutachter Dr. med. B._____ das Gutachten und es wurden die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der PUK angehört (Prot. VI S. 7 ff.). Nach durchgeführter Verhandlung und Erläuterungen seitens des Gerichts unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen Rückzug der Beschwerde gegen die FU (Prot. Vi S. 21 f.; act. 9). Mit Verfügung vom 31. August 2023 schrieb die Vorinstanz daraufhin das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab und nahm die Kosten auf die Gerichtskasse (act. 11 = act. 15 S. 2).
2.1. Gegen diese Verfügung wandte sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 12) mit Schreiben vom 4. September 2023 (Datum Poststempel) an die Kammer. Sie führt aus, ihre Unterschrift bezüglich des Rückzugs der Beschwerde gegen die FU in der PUK zurücknehmen zu wollen. Sie verzichte auf eine Entschädigung und wolle mit der PUK abschliessen. Ihre Wohnsituation sei geregelt (act. 16). Dasselbe Schreiben richtete die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat
Zürich, welcher es der Kammer am 6. September 2023 (Datum Eingang:
8. September 2023) zukommen liess (act. 17-18). In einem weiteren Schreiben vom 2. September 2023 an den Bezirksrat Zürich, welches dieser ebenfalls an die Kammer weiterleitete, führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, die PUK am 1. September 2023 verlassen zu haben und das weitere Leben mit ihrem Lebenspartner führen zu wollen. Sie bittet darum, sie sei "von der FU zu befreien" (act. 19-20).
2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-13). Auf telefonische Nachfrage der Kammer bei der PUK vom 12. September 2023 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 1. September 2023 aus der Klinik ausgetreten sei (act. 21). Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der Beschwerde entfallen und das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass formelle und materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Dispositionsakts (darunter der Rückzugserklärung) mit dem Rechtsmittel der Revision bei der betreffenden Instanz und nicht mit Beschwerde geltend zu machen gewesen wäre (BGer 5A_425/2020 und BGer 5A_435/2020 je vom 15. Dezember 2022 E. 2.7.2.). Die Kammer wäre somit zur Überprüfung der Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin nicht zuständig gewesen.
3. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben und keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an ihre Beiständin C._____ (Sozialzentrum …), an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am:
15. September 2023