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PA230023 • OG ZH PA230023 KI-generiert

Procedural Order Appeal Regarding Forced Psychiatric Placement Not Ripe for Review

Geschäftsnummer PA230023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to consider a petitioner's appeal against a lower court's procedural order regarding a continued forced placement in a psychiatric clinic, affirming that such an order, which scheduled a hearing and ordered an expert opinion, does not constitute a decision causing irreparable harm as required for immediate review under procedural law. The court noted that the underlying appeal against the initial extension of the protective placement by the local child and adult protection authority had already been rejected by the lower court on the merits shortly thereafter, making the procedural appeal moot.

Legislator-Regeste

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Art. 132 ZPO, Art. 319 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 90 BGG; Procedural Order Appeal Regarding Forced Psychiatric Placement Not Ripe for Review: The court noted that the underlying appeal against the initial extension of the protective placement by the local child and adult protection authority had already been rejected by the lower court on the merits shortly thereafter, making the procedural appeal moot.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen psychiatrisches Gutachten Kindesunterbringung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids materielle Überprüfung Erwachsenenschutzbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

The appeal was not admitted because the challenged decision, being procedural, did not threaten the appellant with an irreparable disadvantage as defined by this article.

Art. 90 BGG

Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA230023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 7. September 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung / Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 3. August 2023

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2023 (FF230141)

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2023 mittels fürsorgerischer Unterbringung durch Dr. med. B._____ in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen (act. 5/10). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich (10. Abteilung; fortan Vorinstanz) vom 6. Juli 2023 sowie mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2023 abgewiesen (vgl. act. 5/5 S. 2 f. und act. 5/13 S. 2). Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. August 2023 verlängerte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers (act. 5/5). Am 18. August 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Beschwerde gegen den Beschluss der KESB und beantragte seine Entlassung (act. 5/1).

2. Mit Verfügung vom 25. August 2023 überwies die Vorinstanz der Klinik eine Kopie der Beschwerde zur Kenntnisnahme und setzte der Klinik Frist zur Einreichung der wesentlichen Akten an. Des Weiteren setzte sie der KESB Frist an zur Stellungnahme zur Beschwerde oder der Mitteilung der Wiedererwägung ihres Entscheids. Sodann wurde zur Anhörung/Hauptverhandlung in die PUK auf den

29. August 2023 vorgeladen, die Erstellung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer in Auftrag gegeben und Dr. med. C._____ als Gutachter bestellt (act. 5/2 = act. 3 = act. 4).

3. Unter Beilage der vorerwähnten Verfügung vom 25. August 2023 wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2023 (Poststempel 30. August 2023) an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 und Beilage act. 3). Sein Schreiben ist schwer leserlich. Es geht daraus hervor, dass er gegen seinen Willen in die Klinik eingewiesen worden sei. Darüber hinaus ist die Eingabe des Beschwerdeführers aber weitestgehend unleserlich. Eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 132 ZPO erübrigt sich wie nachfolgend darzulegen ist.

4. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2023 ist eine prozessleitende Verfügung. Die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist – von den hier nicht massgeblichen, im Gesetz explizit statuierten Fällen abgesehen (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 319 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Einwände gegen den Gutachter sind nicht erkennbar. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist vorliegend auch sonst nicht ersichtlich, stellt doch die Vorladung zur Anhörung/Hauptverhandlung, an welcher dem Beschwerdeführer und den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zur fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, keinen Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

5. Aktenkundig ist, dass die Vorinstanz mittlerweile mit Urteil vom 29. August 2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der KESB betr. Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung vom 3. August 2023 (vgl. vorstehend Ziff. 1) abgewiesen hat (act. 5/13). Eine Beschwerde dagegen wäre innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz vom

29. August 2023 zu erheben.

6. Umständehalber werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, dessen Beiständin D._____ (Sozialzentrum E._____, … [Adresse], Postfach, … Zürich), die verfahrensbeteiligte Klinik, die KESB Stadt Zürich sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (10. Abteilung), je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am:

8. September 2023