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PA230021 • OG ZH PA230021 KI-generiert

Court Declines Review of Protection Authority Placement Termination

Geschäftsnummer PA230021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to rule on a request for the termination of a child and adult protection authority's placement order. The authority had ordered the placement of an individual in a care home, which was later confirmed and subsequently transitioned to a medically ordered placement in a clinic. After the medical placement expired and the individual was returned to the care home, they filed a request for release. The court determined that the care home, having been delegated the authority for release decisions, was the proper body to review the request, and therefore, the court would not consider it.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 ZGB, Art. 428 Abs. 2 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Court Declines Review of Protection Authority Placement Termination: The authority had ordered the placement of an individual in a care home, which was later confirmed and subsequently transitioned to a medically ordered placement in a clinic. After the medical placement expired and the individual was returned to the care home, they filed a request for release. The court determined that the care home, having been delegated the authority for release decisions, was the proper body to review the request, and therefore, the court would not consider it.

Schlagwörter

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Erwachsenenschutzbehörde Kindesunterbringung delegierter Beschluss Für Rechtsbehelfe zuständige Stellen Kindesschutz Sistierung des Besuchsrechts Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 426 Abs. 4 ZGB

Cited as the basis for determining the competence of the nursing home to rule on the release request.

Art. 428 Abs. 1 ZGB

Cited as the basis for determining the competence of the nursing home to rule on the release request.

Art. 428 Abs. 2 ZGB

Cited as the basis for the competence of the nursing home for the release.

Art. 72 ff. BGG

Cited regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited regarding the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited to establish that this decision is a final decision for the purpose of appealing to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA230021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 26. Juli 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin befindet sich aufgrund einer durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Uster am 18. November 2021 angeordneten und mit Entscheid der KESB vom 17. November 2022 bestätigten fürsorgerischen Unterbringung im Altersund Pflegeheim B._____ (vgl. act. 6, Telefonate mit der KESB Uster vom 24. und 25. Juli 2023, und act. 8 S. 3). Am 6. Juni 2023 wurde sie mittels ärztlich angeordneter Unterbringung in die C._____ [Klinik] untergebracht. Auf das dagegen erhobene Gesuch um gerichtliche Beurteilung trat das Bezirksgericht Meilen mit Verfügung vom 21. Juni 2023 nicht ein, da sich dieses als verspätet erwies (vgl. act. 5). Die ärztlich angeordnete Unterbringung lief am 18. Juli 2023 ab, woraufhin die Beschwerdeführerin wieder ins Altersund Pflegeheim B._____ überwiesen wurde (act. 6, Telefonate mit C._____ und Altersund Pflegeheim B._____ vom 21. Juli 2023).

1.2. Nach Ablauf der ärztlich angeordneten Unterbringung gelangte die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel 19. Juli 2023) an die Kammer und beantragte "die sofortige Auflösung des Kesp FU" (act. 2). Aufgrund des Wortlauts und der vorstehend dargelegten zeitlichen Abfolge wurde die Eingabe als Entlassungsgesuch gegen die durch die KESB Uster angeordnete fürsorgerische Unterbringung entgegengenommen.

2. Für die Beurteilung der bestehenden behördlichen fürsorgerischen Unterbringung ist gemäss Art. 426 Abs. 4 sowie Art. 428 Abs. 1 ZGB das Altersund Pflegeheim B._____ zuständig, nachdem ihm die Zuständigkeit für die Entlassung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 ZGB übertragen wurde (vgl. act. 6, Telefonat mit der KESB Uster vom 25. Juli 2023). Entsprechend ist auf das Entlassungsgesuch nicht einzutreten und dieses an das Altersund Pflegeheim B._____ zur Überprüfung zu überweisen.

Sollte sich die Eingabe der Beschwerdeführerin gegen die ärztlich angeordnete Unterbringung richten, so würde es ihr mangels noch bestehender ärztlicher fürsorgerischen Unterbringung vom 6. Juni 2023 von Anbeginn an einem

schutzwürdigen Interesse an deren Überprüfung fehlen. Entsprechend wäre auch aus diesem Grund auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und ist auch nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf das Entlassungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das mit Eingabe der Beschwerdeführerin inkl. Beilage (act. 2 und act. 3) gestellte Entlassungsgesuch wird zuständigkeitshalber an das Altersund Pflegeheim B._____ überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Beilage der Originale von act. 2 und act. 3 – an das Altersund Pflegeheim B._____, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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